Was ist eine Rentnergesellschaft bzw. ein Pension Buy-out?
Bei einer Rentnergesellschaft werden die Pensionsverpflichtungen gegenüber Rentnern und mit unverfallbaren Ansprüchen ausgeschiedenen Mitarbeitenden auf einen eigenen Rechtsträger (Rentnergesellschaft) übertragen. Der Transfer von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen und Vermögen auf Rentnergesellschaften erfolgt in der Regel per Gesamtrechtsnachfolge im Wege einer Spaltung (§ 123 UmwG). Zum Schutz der Versorgungsgläubiger haften das spaltende (also das abgebende) sowie das aufnehmende Unternehmen nach der Spaltung grundsätzlich 10 Jahre lang gesamtschuldnerisch für die Altersversorgungsverpflichtungen (sog. Nachhaftung gem. § 133 Abs. 1 u. 3 UmwG).
Die Übertragung der unmittelbaren Pensionsverpflichtungen unterliegt dabei nicht dem spezifischen Versicherungsaufsichtsrecht, sondern hat sich im Wesentlichen an den allgemeinen Vorschriften des Arbeits-, Umwandlungs- und Gesellschaftsrechts zu orientieren. Ein Zustimmungserfordernis der Versorgungsberechtigten, zwingende Mitbestimmungsrechte oder Genehmigungserfordernisse seitens der BaFin bestehen nicht.
Die Gründung von Rentnergesellschaften ist nicht neu und wird von vielen Konzernen seit Jahren praktiziert. Relativ neu im deutschen Markt ist die anschließende Veräußerung der Rentnergesellschaft an einen Erwerber, der die rechtlich befreiende Übernahme von Versorgungsverbindlichkeiten zu seinem Geschäftszweck gemacht hat. Der Anbieter übernimmt dabei sowohl die Abwicklung der ursprünglichen Versorgungszusage (Administration wie auch arbeitsrechtliche und sonstige Risiken der Zusage wie Zins, Sterblichkeit und Inflation), als auch mit der Übertragung des benötigten Planvermögens verbundene Marktrisiken. Die Rentnergesellschaft bietet auf dieser Basis die Möglichkeit zur vollständigen Enthaftung des abgebenden Unternehmens.