Berichtszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 – Bericht erstellt am 23.04.2025
Überwachung des Risikomanagements & Verantwortung der Geschäftsleitung
Zuständig für die Überwachung des Risikomanagements i.S.d. § 4 Abs. 3 LkSG war im Berichtszeitraum der Fachbereich Compliance unter der lokalen Leitung von Thorsten Rosbach. Das Compliance-Team stimmte sich ggf. eng mit den Leitern der einzelnen Geschäftsbereiche und der Rechtsabteilung ab und holte von diesen ggf. notwendige Informationen ein. Es erfolgt eine regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleitung.
Da in der Risikoanalyse keine abstrakten oder konkreten menschenrechtlichen oder umweltbezogene Risiken festgestellt wurden, war die formelle Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten i.S.d. § 4 Abs. 3 LkSG nicht notwendig.
Ermittelte Risiken und/oder festgestellte Verletzungen
Durchführung der Risikoanalyse
Für die WTW Deutschland Gruppe mit ihren mehr als 1.000, aber weniger als 3.000 Mitarbeitern, galt das LkSG erstmals ab dem 1. Januar 2024, § 1 Abs. 1 und Abs. 3 LkSG i.V.m. § 15 AktG. Zur Vorbereitung darauf hat die WTW Deutschland Gruppe in der zweiten Jahreshälfte 2023 mit der Erstellung der regelmäßigen Risikoanalyse begonnen und diese im Dezember 2023 abgeschlossen. Sie deckt das gesamte Kalenderjahr 2024 ab.
Wesentliche Schritte und Methoden der Risikoanalyse
Bei der Erstellung der Risikoanalyse hat WTW zunächst die Begriffe definiert und näher erläutert:
- menschenrechtliches und umweltbezogenes Risiko,
- menschenrechts- und umweltbezogene Rechtspositionen,
- Lieferkette,
- eigener Geschäftsbereich und
- (un)mittelbare Zulieferer.
Anschließend wurde die Umsetzung der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich dargestellt, beginnend mit einer Analyse der Unternehmensstruktur. Danach erfolgte eine abstrakte Betrachtung von Risiken unter Berücksichtigung der angebotenen Produkttypen, Art und Umfang der Dienstleistungen, sowie der Branchenrisiken, Produktrisiken und geografischen Risiken. Dabei wurden eigene Presse- und Internetrecherchen durchgeführt, eingegangene Kundenbeschwerden oder Hinweisgebermeldungen ebenso berücksichtigt wie Informationen von Verbänden und der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (2018), sowie die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erstellte Handreichung.
Aus der beschriebenen abstrakten Risikobetrachtung ergaben sich keine besonderen Risiken für die WTW Deutschland Gruppe. Daher erfolgte keine individuelle Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von Risiken und deren Dokumentierung z.B. in einem Risikoinventar.
Aus der Analyse der eingegangenen Kundenbeschwerden ergaben sich keine Informationen zu Risiken oder tatsächlichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem LkSG.
Nach der Analyse des eigenen Geschäftsbereichs wurden die Risiken bei den unmittelbaren Zulieferern analysiert. Dabei wurden zunächst alle Zulieferer für die einzelnen Geschäftsbereiche der WTW Deutschland Gruppe ein einer Übersicht erfasst. Danach erfolgte eine abstrakte Betrachtung der Risiken unter Berücksichtigung von branchen- und länderspezifischen Risiken unter Einbeziehung von externen und internen Erkenntnisquellen, wie z.B. Presseberichte, Internetrecherchen, eingegangene Beschwerden und Whistleblowing-Hotline. Ein erhöhtes Risiko ergab sich daraus nicht. Daher waren eine individuelle Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von Risiken und deren Dokumentierung obsolet.
Der WTW Deutschland Gruppe liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen. Eine substantiierte Kenntnis i.S.d. § 9 Abs. 3 LkSG ist nicht gegeben. Zudem hat WTW Deutschland keine missbräuchliche Gestaltung der unmittelbaren Zuliefererbeziehungen oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen, um die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Hinblick auf unmittelbare Zulieferer zu umgehen, vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 LkSG. Daher war eine Einbeziehung der mittelbaren Zulieferer in diese Risikoanalyse bzw. eine Gleichstellung der mittelbaren Zulieferer mit den unmittelbaren Zulieferern, nicht notwendig.
Verfahren zur Feststellung möglicher Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich
WTW Deutschland hat gem. § 8 LkSG ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet. Dieses ermöglicht internen und externen Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln von WTW Deutschland im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind. Einzelheiten zum Beschwerdeverfahren einschließlich Verfahren und Prozessablauf, sind auf der Internetseite von WTW Deutschland veröffentlicht.
Zudem ist ein internes Hinweisgeberverfahren („Whistleblowing“) implementiert. Mitarbeiter können mit oder ohne Namensnennung Hinweise auf Fehlverhalten und Missstände geben.
Der Fachbereich „Facility Services“ hat seit Jahren starke Systeme und Prozesse implementiert, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und dauerhaft sicherzustellen und ggf. zu verbessern. So kann eventuellen Verletzungen vorgebeugt, bzw. solche identifiziert und erforderliche Reaktionen sichergestellt werden.
Verfahren zur Feststellung möglicher Verletzungen bei unmittelbaren Zulieferern
In der Anbahnungsphase einer Geschäftsverbindung mit einem Lieferanten oder sonstigen Vertragspartnern findet eine Due-Diligence Prüfung statt. Für identifizierte „kritische“ Lieferanten wird eine Überprüfung jährlich durchgeführt.
Der weltweit agierende WTW-Konzern hat ein weltweites Risikomanagement für Lieferanten implementiert. WTW beauftragt Lieferanten mit einer Vielzahl von Gütern und Dienstleistungen zur Unterstützung der Geschäftsabläufe. Diese Vereinbarungen variieren in ihrer Komplexität und ihrem Risiko. Das Supplier Risk Management (SRM) zielt darauf ab, das Risiko möglicher Unterbrechungen und negativer Auswirkungen auf die Unternehmensleistung, die von den Lieferanten ausgehen, zu steuern.
Die Sicherheit und Kontrolle der Lieferanten wird durch eine Kombination aus dem WTW-Beschaffungsprozess, einschließlich der Ausführung des Lieferantenvertrages, der Einhaltung unserer Beschaffungspolitik und der Überwachung durch die Arbeitsgruppe für das Lieferanten-Risikomanagement gewährleistet.
Verfahren zur Feststellung möglicher Verletzungen bei mittelbaren Zulieferern
WTW Deutschland hat sein Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG so eingerichtet, dass es Personen auch ermöglicht, ggf. auf Risiken i.S.d. LkSG sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind.
Derzeit liegen WTW Deutschland keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen (keine substantiierte Kenntnis). Eine Anpassung des bestehenden Risikomanagements ist daher nicht erforderlich, § 9 Abs. 3 und Abs. 4 LkSG.