
Wie wir wissen, ist die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer seit nunmehr über 40 Jahren obligatorisch. Diese Verpflichtung gilt jedoch noch nicht für alle Arbeitnehmer. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG muss ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 22'680 (oder CHF 1'890 pro Monat; gültig für 2026) erzielt werden, damit der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu versichern.
Im Vorsorgejargon wird dieses Mindesteinkommen als Eintrittsschwelle bezeichnet. Diese wird oft von Personen nicht erreicht, die in einem Wirtschaftszweig tätig sind, in dem die Einkommen bekanntermassen niedrig sind, wie beispielsweise im Gastgewerbe oder im Detailhandel. In diesen Branchen üben die Arbeitnehmer häufig eine Teilzeitbeschäftigung aus oder kumulieren mehrere Stellen mit geringem Beschäftigungsgrad. Dies bedeutet, dass die Eintrittsschwelle häufig nicht oder nur knapp erreicht wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen daher keine oder nur sehr geringe Beiträge in die 2. Säule ein und Arbeitnehmer erhalten folglich keine oder nur minimale Leistungen bei Pensionierung.
Die Überprüfung der Eintrittsschwelle ist unerlässlich
Ein Punkt der BVG-Reform, die im September 2024 vom Volk abgelehnt wurde, sah vor, den Versicherungsschutz für Personen mit geringem Einkommen und Teilzeitbeschäftigte zu verbessern. Die Senkung der Eintrittsschwelle zielte speziell darauf ab, diese Personen besser abzusichern.
Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen es jedoch dem Arbeitgeber, einen Vorsorgeplan mit besseren Leistungen als den Mindestleistungen gemäss BVG festzulegen. Der Arbeitgeber muss die Lohnstruktur seiner Arbeitnehmer und insbesondere derjenigen mit geringem Einkommen oder geringem Beschäftigungsgrad sorgfältig prüfen, um die finanziellen Auswirkungen der Eintrittsschwelle zu bewerten. Denn fehlende Leistungen aus der 2. Säule beeinträchtigen den gesamten Vorsorgeschutz.
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass das gemeinsame Vorsorgeziel der 1. und 2. Säule darin besteht, jedem Einzelnen zu ermöglichen, seinen bisherigen Lebensstandard angemessen aufrechtzuerhalten. Dies sollte unabhängig vom Tätigkeitsbereich, vom Beschäftigungsgrad oder von der Notwendigkeit, mehrere Tätigkeiten auszuüben, der Fall sein. Eine (vorübergehende) Unterbrechung der Versicherung in der 2. Säule, beispielsweise um Kinder zu betreuen oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen, wirkt sich ebenfalls negativ auf die künftige Altersrente des Arbeitnehmers aus.
Zur Veranschaulichung: Ein Haushalt, der aus zwei Erwachsenen und unterhaltsberechtigten Kindern besteht, muss seine eigene Organisation finden, damit jedes Familienmitglied ein ausgeglichenes und harmonisches Leben führen kann. Dies erfordert eine Analyse der Bedürfnisse, die persönliche Entfaltung der Erwachsenen durch eine berufliche Tätigkeit, die mit der täglichen Haushaltsführung in Einklang gebracht wird, die schulische Organisation der Kinder sowie die Freizeitaktivitäten jedes Einzelnen und der ganzen Familie. Eine solche Organisation wird manchmal durch eine Teilzeitbeschäftigung beider Erwachsener erreicht. Es kommt auch vor, dass ein Erwachsener (vorübergehend) auf seine berufliche Tätigkeit verzichtet, insbesondere in den ersten Lebensjahren der Kinder. Dies wirkt sich natürlich auf die Vorsorge jedes Erwachsenen aus.
Beispiel: Zwei Erwachsene mit identischem Lohn (entsprechend dem maximalen BVG-Lohn, aktuell CHF 90'720) sind in einem Vorsorgeplan mit Mindestleistungen gemäss BVG versichert.
Ein Erwachsener ist während seines gesamten Berufslebens zu 100 % erwerbstätig, der andere ist vor dem 30. Lebensjahr voll erwerbstätig, unterbricht dann seine berufliche Tätigkeit zwischen dem 30. und 34. Lebensjahr (für 5 Jahre), um sich um die Kinder zu kümmern, und nimmt anschliessend wieder eine 100-prozentige berufliche Tätigkeit auf. Die kumulierte jährliche BVGAltersrente der beiden Erwachsenen beträgt CHF 49'282 (CHF 25'741 für den Erwachsenen, der stets erwerbstätig war, und CHF 23'541 für den Erwachsenen, der seine Erwerbstätigkeit unterbrochen hat).
Beide Erwachsenen sind vor dem 30. Lebensjahr voll erwerbstätig, reduzieren dann ihren Beschäftigungsgrad auf 60 % bzw. 40 % (während 5 Jahren), um sich um die Kinder zu kümmern, und nehmen anschliessend beide wieder eine 100-prozentige berufliche Tätigkeit auf. Die kumulierte jährliche BVG-Altersrente der beiden Erwachsenen beträgt CHF 48'182 (CHF 24'421 für den Erwachsenen, der seine Erwerbstätigkeit auf 60 % reduziert hat, und CHF 23'761 für den Erwachsenen, der seine Erwerbstätigkeit auf 40 % reduziert hat).
Jeder Haushalt muss je nach Einkommen der einzelnen Erwachsenen und dem Vorsorgeplan, dem sie angeschlossen sind, verschiedene Alternativen prüfen.
Ist die 1. Säule der 2. Säule voraus?
Seit 1997 sieht die 1. Säule (AHV) Erziehungsgutschriften für Personen vor, die unterhaltsberechtigte Kinder unter 16 Jahren haben. Diese Gutschriften, deren Anspruch von der elterlichen Sorge abhängt, sind fiktive Einkünfte, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Bei einem Ehepaar werden sie während der Ehe zwingend hälftig aufgeteilt. Sie dienen dazu, eine Verringerung des Beschäftigungsgrades oder einen vorübergehenden Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung auszugleichen.
In der 2. Säule gilt: Wenn der Arbeitnehmer vorübergehend seine berufliche Tätigkeit aufgibt, um sich um seine Kinder zu kümmern, ist er nicht mehr bei seiner Pensionskasse versichert und muss ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice eröffnen. Diese (vorübergehende) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit führt auch zum Verlust des Anspruchs auf Beiträge in die Säule 3a. All dies verringert natürlich den Vorsorgeschutz. Auch bei einer deutlichen Reduktion des Beschäftigungsgrads kann es sein, dass der Lohn unter die Eintrittsschwelle fällt und somit in der 2. Säule keine Versicherung mehr besteht.
Zu beachten ist zudem, dass sich der versicherte Lohn stark verringern kann, wenn der Vorsorgeplan einen Koordinationsabzug vorsieht. Die versicherten Leistungen reduzieren sich entsprechend. Eine angemessene Aufteilung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kindererziehung durch eine moderate Reduzierung des Beschäftigungsgrades beider Elternteile ist eine Alternative, die in Betracht gezogen werden sollte. Die Auswirkungen auf die Leistungen der 2. Säule hängen vom versicherten Lohn und vom Vorsorgeplan ab.
Welche Lösung bietet das BVG bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten?
Artikel 46 BVG sieht vor, dass sich der Versicherte freiwillig bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, sofern deren reglementarische Bestimmungen dies vorsehen. In der Praxis wird diese Lösung von Arbeitnehmern nur selten genutzt, da die Verantwortung für die Meldung der Löhne beim Arbeitnehmer liegt, was einen grossen Aufwand bedeutet. Ein Versicherter kann auch zögern, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, aus Angst, sein Arbeitgeber könnte sein Arbeitsverhältnis kündigen, wenn er Beiträge an die berufliche Vorsorge leisten muss.
Vorsorgeeinrichtungen, die eine solche Lösung anbieten, sind eher selten. Sie wird von bestimmten branchenbezogenen Vorsorgeeinrichtungen wie dem «Réseau prévoyance culture» angeboten, dessen berufliche Vorsorgelösungen für Kulturschaffende bestimmt sind. Die Zusammenfassung aller von mehreren Arbeitgebern gezahlten Löhne dürfte in einer Unternehmensgruppe (Holding) relativ einfach zu bewerkstelligen sein, da die Lohnverwaltung in der Regel zentralisiert ist. Zur Veranschaulichung: Die Pensionskasse Thurgau berücksichtigt die Kumulierung mehrerer Arbeitsverträge, was eine Verbesserung des Versicherungsschutzes für Teilzeitbeschäftigte mit mehreren Arbeitsstellen ermöglicht.
Andererseits ist anzumerken, dass einige Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit einer externen Versicherung vorsehen, deren Laufzeit häufig auf zwei Jahre begrenzt ist. Es könnte eine Überlegung wert sein, Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen möchten, um sich um ihre Kinder zu kümmern, die Möglichkeit zu geben, ihre Versicherung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren aufrechtzuerhalten.
Fazit
Könnten alle Löhne einer Person, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse unterhält, gemeinsam versichert werden, würde der Arbeitnehmer denselben beruflichen Vorsorgeansatz geniessen wie eine Person, die ihren gesamten Lohn im Rahmen eines einzigen Arbeitsverhältnisses erzielt. Selbstverständlich erlaubt das Gesetz einem Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer ab dem ersten Lohnfranken eine vollständige Deckung vorzusehen. Bei der Festlegung des oder der Vorsorgepläne muss eine angemessene Analyse des Beschäftigungsgrades und der Löhne der Arbeitnehmer durchgeführt werden. Wenn ein Unternehmen einen hohen Anteil an Teilzeitbeschäftigten oder Arbeitnehmern mit geringem Einkommen hat, besteht die beste Möglichkeit zur Verbesserung der Vorsorge oft darin, eine Senkung der Eintrittsschwelle mit Massnahmen im Zusammenhang mit dem Koordinationsabzug zu kombinieren. Für Auszubildende könnte angesichts des während der Ausbildung erzielten Einkommens eine Ausnahme in Betracht gezogen werden.
Die Versicherung des Lohns unterhalb der Eintrittsschwelle ermöglicht den Versicherten den Zugang zur beruflichen Vorsorge und eine – wenn auch manchmal bescheidene – Vorsorgedeckung, was die Kohärenz des 3-Säulen Systems stärkt. Bleibt ein Arbeitnehmer von der beruflichen Vorsorge ausgeschlossen, kommt er nur in den Genuss der Leistungen der 1. Säule und ist eher darauf angewiesen, Ergänzungsleistungen zur AHV zu beziehen.








