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Mergers und Spin-offs – was ist fair?

360°Vorsorge | Magazin

Autor

Carmela Wyler-Schmelzer und
Estelle Caveng
30. Juli 2026

Im heutigen dynamischen Wirtschaftsumfeld sind Umstrukturierungen bei Firmen an der Tagesordnung. Fusionen, Übernahmen oder Abspaltungen ganzer Geschäftsbereiche haben neben den Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge der Mitarbeiter. Es wird aufgrund der Umstrukturierungen auch zu Änderungen bei den betroffenen Pensionskassen kommen.

Bei der Implementierung der Änderungen in der beruflichen Vorsorge können die Interessen der betroffenen Mitarbeiter, aber auch der verbleibenden Versicherten, der involvierten Pensionskassen und Arbeitgeber voneinander abweichen. Die Schwierigkeit besteht darin, eine machbare, akzeptable und möglichst faire Lösung zu finden und umzusetzen. Dieser Artikel beleuchtet einige Aspekte, die bei der Ausgestaltung einer neuen Vorsorgelösung im Kontext von Umstrukturierungen auf Firmenebene zu berücksichtigen sind.

Veränderte Vorsorgelösungen

Wird ein Geschäftsbereich an eine andere Firma verkauft oder fusionieren zwei Gesellschaften, bedeutet dies häufig, dass auch zwei Vorsorgeeinrichtungen involviert sind. Es kann aber auch sein – beispielsweise beim Verkauf an einen ausländischen Investor oder bei einem Spin-off –, dass für den betroffenen Geschäftsbereich eine eigenständige, neue Vorsorgelösung gefunden werden muss. Im Falle von Umstrukturierungen ist es in der Praxis durchaus möglich und üblich, dass für eine Übergangszeit zwei separate Vorsorgelösungen weitergeführt werden oder dass der austretende Bestand bei der bisherigen Pensionskasse angeschlossen bleibt. Mittel- oder langfristig sollte jedoch für alle Mitarbeiter eines Unternehmens eine einheitliche Lösung angestrebt werden, die sowohl organisatorisch als auch finanziell tragfähig ist. In der Praxis stehen dafür verschiedene Wege offen (siehe Abb. 1), beispielsweise:

  • Fusion zweier Pensionskassen
  • Anschluss an eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung
  • Gründung einer neuen Vorsorgeeinrichtung
  • Übertragung des betreffenden Bestands in die bestehende Pensionskasse des Käufers

Bei der Umsetzung sollte das Thema Fairness aufgeworfen werden. Dabei ist die Frage, was eine faire Lösung darstellt, nicht immer einfach zu beantworten: Wird die neue Lösung beispielweise mit der bisherigen Lösung verglichen? Oder bedeutet Fairness, dass die übernommenen Mitarbeiter die gleiche Vorsorgelösung haben wie die bisherigen Mitarbeiter der übernehmenden Gesellschaft? Führt der Abgang einer Mitarbeitergruppe zu unfairen Folgen für den verbleibenden Bestand? Oder führt der Abgang einer Mitarbeitergruppe umgekehrt dazu, dass der verbleibende Bestand finanziell profitiert? Welche Variante am geeignetsten ist und schlussendlich gewählt wird, muss deshalb sorgfältig abgewogen werden und kann von vielen Faktoren abhängen – insbesondere von der Struktur des Unternehmens, der finanziellen Situation, den bestehenden Plänen mit ihren oft unterschiedlichen Leistungsniveaus, dem Deckungsgrad der Pensionskassen, Governance-Fragen und strategischen Zielen.

Abbildung 1: Umstrukturierungen und ihre Auswirkungen auf die Vorsorgelösung

Umstrukturierungen und Vorsorgelösungen im Überblick
Umstrukturierung Arbeitgeber Auswirkung auf Vorsorgelösung
Fusion Fusion zweier
Spin-off Anschluss an Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung
Gründung neue Pensionskasse
Übertragung Betriebsteil Übertragung Bestand in bestehenden Pensionskasse des Käufers

Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Gesetz und Reglement berücksichtigen das Thema Fairness in verschiedenen Bereichen. Daneben kommt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien eine gewichtige Rolle zu. Es geht beispielsweise um folgende Themen:

Bei Umstrukturierungen stellt sich häufig die Frage, wie mit bestehenden freien Mitteln, Rückstellungen oder Schwankungsreserven umgegangen wird. Ob eine Teilliquidation vorliegt, ist oft entscheidend für die Frage, ob austretende Mitarbeitende Anspruch auf freie Mittel haben und ob kollektive Mittel zu übertragen sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz, wonach das Vorsorgevermögen den Destinatären folgen soll. Eine Gleichbehandlung der Destinatäre muss ge-währleistet sein. In der Praxis können Teilliquidationsreglemente hohe Hürden für eine Teilliquidation vorsehen. Das wirft Fairnessfragen auf, insbesondere wenn Schwellenwerte so hoch angesetzt werden, dass Teilliquidationen faktisch verhindert werden. Eine Fusion von Vorsorgeeinrichtungen oder die Übertragung des Vermögens oder Teilen davon auf eine andere Vorsorgeeinrichtung ist nur zulässig, wenn der Vorsorgezweck und die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben. Der Experte für berufliche Vorsorge hat dies zu bestätigen. Relevant sind in diesem Zusammenhang unter anderem Themen wie die Verwässerung des Deckungsgrades oder die Sicherstellung, dass freie Mittel dem übertragenen Bestand (und nicht allen Versicherten der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung) zugutekommen. Je nach reglementarischer und anschlussvertraglicher Ausgestaltung hat der Austritt von aktiv Versicherten zur Folge, dass die entsprechenden Rentner in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben. Es ist aus Sicht des verbleibenden Bestandes sicherzustellen, dass die Interessen der Vorsorgeeinrichtung allenfalls mittels Anpassung der versicherungstechnischen Grundlagen und Anpassungen im Anlagebereich (Stichwort: Asset-Liability-Management) gewahrt bleiben. Einlagen der involvierten Arbeitgeber sind je nach Konstellation zu thematisieren.

Daneben kann auch eine ausserliquidatorische Verteilung freier Mittel relevant sein, etwa bei sehr hohem Deckungsgrad einer Pensionskasse. Dabei verfügt der Stiftungsrat über grosses Ermessen, hat aber die von der Rechtsprechung entwickelten Schranken und die gesetzlichen sowie reglementarischen Rahmenbedingungen zu beachten, unter anderem den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist auch verbreitet, bei Umstrukturierungen im Vorsorgebereich für gewisse Mitarbeiter Übergangsbestimmungen einzuführen. Beispiele hierfür sind:

  • Geschlossene Pläne für bisherige Mitarbeiter (Besitzstandsregelungen)
  • Zusatzgutschriften für übertretende Mitarbeiter, Umwandlungssatzgarantien
  • Spiegelung der bisherigen Lösung in der neuen Pensionskasse

Häufig gelten diese Regelungen für den übernommenen Bestand oder beispielsweise nur für ältere Mitarbeiter. Neu eintretende Mitarbeiter werden demgegenüber üblicherweise im allgemeinen Vorsorgeplan des Unternehmens versichert.

Falls die Ausgestaltung der künftigen Vorsorgelösung einen Anschlusswechsel mit sich bringt, verlangt das Gesetz die Zustimmung des Personals. Eine gute, faire Lösung ist daher nicht nur rechtlich, sondern auch kommunikativ entscheidend: Die Mitarbeitenden müssen verstehen, warum die neue Lösung angemessen ist und wie sie im Vergleich zur bisherigen steht, damit sie einer solchen Lösung zustimmen.

Bei der Harmonisierung von Vorsorgeplänen – beispielsweise im Falle einer Fusion von Vorsorgeeinrichtungen, aber auch bei der Übertragung von Versichertenbeständen – ist den unterschiedlichen Leistungsniveaus, technischen Grundlagen oder Umwandlungssätzen genügend Rechnung zu tragen. Es sind transparente Gewinner-und-Verlierer-Analysen zu erstellen sowie Diskussionen über Ausgleichsmassnahmen zu führen (z. B. bei tieferem Deckungsgrad oder schlechterem Umwandlungssatz der übernehmenden Pensionskasse). Daneben sind eine sorgfältige Bewertung der freien Mittel und Rückstellungen und eine nachvollziehbare Kommunikation der Auswirkungen anzustreben.

Fairness in der beruflichen Vorsorge bei Fusionen und Spin-offs ist durch die rechtlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich geboten. Darüber hinaus entsteht Fairness aber nicht automatisch und sie kann meist auch nicht für jeden einzelnen Versicherten absolut gewährleistet werden. Eine möglichst faire, aber auch umsetzbare Lösung muss aktiv gestaltet werden – durch transparente Analysen, klare Kommunikation, sorgfältige Planharmonisierung und die konsequente Wahrung der Rechte der Mitarbeitenden. Involvierte Unternehmen, Pensionskassen und deren Berater müssen gemeinsam Lösungen entwickeln, die realisierbar, versicherungstechnisch und rechtlich korrekt und für die Mitarbeitenden nachvollziehbar sind.

Autoren

Carmela Wyler-Schmelzer, Senior Legal Consultant

Carmela Wyler-Schmelzer

Lic. iur. Rechtsanwältin
Rechtsberaterin berufliche Vorsorge

Estelle Caveng, MLaw, CAS BVG, Legal Consultant

Estelle Caveng

MLaw, CAS BVG, Legal Consultant

Artikel

Fairness in der beruflichen Vorsorge: eine kritische Analyse