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Ungewollte Versorgungszusage für Auszubildenden und Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 26.08.2025 – 3 AZR 283/24 sorgt für Klarheit.

Von Dr. Felix Stern LL.M. | 13. März 2026

Das BAG verdeutlicht, dass der Kreis der Versorgungsberechtigten präzise zu fassen ist. Die gewünschte Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung zur bAV sollte Teil der Kündigungserklärung sein.
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In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall (Urteil vom 26. August 2025 – 3 AZR 283/24) hatte der Kläger bei der späteren Beklagten zunächst ab dem 1. August 2006 eine Ausbildung absolviert und war dort am 1. Juli 2009 in ein Arbeitsverhältnis eingetreten.

Bei der Beklagten galt eine Betriebsvereinbarung über eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Rentenordnung (RO 89), die am 1. Juni 1989 abgeschlossen und durch die beklagte Arbeitgeberin mit Wirkung zum 31. Januar 2009 gekündigt worden war. Die spätere Beklagte hatte die Kündigung nicht begründet und keine Erklärungen zur gewünschten Wirkung der Kündigung abgegeben.

Die Parteien stritten vor diesem Hintergrund um die Frage, ob der Kläger noch eine Versorgungsanwartschaft aufgrund der RO 89 erworben hatte, obwohl sein Arbeitsverhältnis erst nach Wirksamwerden deren Kündigung begann. Die erste streitentscheidende Frage war damit, ob der Kläger auch als Auszubildender bereits in den Anwendungsbereich der RO 89 fiel.

„Betriebsangehörige“ kann auch Auszubildende umfassen

Entscheidend hierfür war die Regelung des § 1 RO 89, welche den Kreis der Versorgungsberechtigen als denjenigen der „Betriebsangehörigen, welche mindestens zu 50 % der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind“ definierte. Den Wortlaut „Betriebsangehörige“ verstand der dritte Senat des BAG im Lichte des § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz so, dass es auf die Tätigkeit im Betrieb ankomme, was Auszubildende zunächst einschließe. Dieses Verständnis gelte insbesondere bei einer Zusage einer „betrieblichen Altersversorgung“ (bAV), da deren Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von einem „Arbeitnehmer“ als Berechtigtem ausgehe und § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hierunter ausdrücklich auch Auszubildende fasse.

Auch die in § 1 RO 89 festgelegte Schwelle von 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit führte zu keinem anderen Ergebnis, da das BAG diese nicht als mit „‘klassischer‘ Arbeitsleistung“ zugebrachte Zeit verstand, sondern davon ausging, dass der verlangte zeitliche Mindestumfang, anknüpfend an die genannte Definition der „Betriebsangehörigkeit“, bei Auszubildenden auch deren Ausbildungszeit (insbesondere den Besuch der Berufsschule) umfasse.

Folgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage

Ein zweiter Schwerpunkt der Entscheidung betraf die Folgen der Kündigung der Betriebsvereinbarung durch die beklagte Arbeitgeberin, auf der die streitige Versorgungszusage beruhte. Der Senat bestätigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, dass die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine arbeitgeberfinanzierte bAV neben der Schließung für Neueintritte auch zu Eingriffen in Versorgungsanwartschaften für Bestandsmitarbeitende führen kann, dies jedoch nur im Rahmen der sogenannten Drei-Stufen-Theorie (ständige Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in bestehende Versorgungsanwartschaften). Der Arbeitgeber kann die Kündigung bereits im Rahmen ihrer Erklärung in ihrer Wirkung begrenzen.

Kündigt der Arbeitgeber ohne eine Erläuterung der mit der Kündigung beabsichtigten Rechtsfolgen, ist dies jedenfalls so zu verstehen, dass die Versorgungsregelung für Neueintritte geschlossen wird. Darüber hinaus ist diese allenfalls so zu verstehen, dass die Versorgung auf dem bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erreichten Stand der Anwartschaft „eingefroren“ werden, also allenfalls ein Eingriff in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwächse erfolgen kann (dritte Besitzstandsstufe der Drei-Stufen-Theorie). Im Umfang dieser Beschränkung bleibt die Betriebsvereinbarung als kollektivrechtliche Grundlage von Versorgungsansprüchen und Versorgungsanwartschaften erhalten.

Im vorliegenden Fall musste das BAG nicht entscheiden, ob für einen Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe die erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vorlagen, da der Klageantrag lediglich auf die Feststellung gerichtet war, dass der Kläger nach der RO 89 anspruchsberechtigt ist.

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Lead Associate Retirement Legal

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