BAG äußert sich zu § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 6. Mai 2025 (Az. 3 AZR 130/24) die jüngste Rechtsprechung des LAG Köln (5 Sa 457/23) zur Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG bei der Übernahme von Versorgungsanwartschaften durch einen neuen Arbeitgeber bestätigt.
Wie bereits anlässlich der vorangegangenen Entscheidung des LAG Köln in derselben Sache beschrieben, war der Kläger aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns zu einem neuen Arbeitgeber gewechselt. Hierbei wurde die unveränderte Übernahme aller Anwartschaften aus den bis dahin durch den alten Arbeitgeber gegenüber dem Kläger erteilten Versorgungszusagen durch den neuen Arbeitgeber vereinbart.
Innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamkeit dieser Vereinbarung wurde sowohl über das Vermögen des alten als auch über das Vermögen des neuen Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSV) hatte in der Folge die Anwartschaft des Klägers nicht in voller Höhe anerkannt und berief sich auf § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG, welcher unwiderleglich von einem Missbrauch des gesetzlichen Insolvenzschutzes ausgeht, wenn eine Versorgungszusage innerhalb von zwei Jahren vor der Insolvenz des Arbeitgebers auf diesen übertragen wurde.
Nachdem der Kläger in zweiter Instanz vor dem LAG Köln unterlag, rief er im Wege der Revision das BAG an. Das BAG bestätigte das vorangegangene Berufungsurteil des LAG Köln und wies die Revision des Klägers zurück.
Das BAG bestätigt insbesondere die für das vorangegangene Urteil des LAG Köln tragende Erwägung, dass § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG eine unwiderlegbare Missbrauchsvermutung enthält, die unabhängig von subjektiven Absichten oder wirtschaftlichen Zusammenhängen gilt. Greift die Regelung, ist der PSV nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zur Leistung verpflichtet. Erfasst vom Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG seien dabei sowohl Übertragungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (Übernahme der erteilten Zusage durch einen neuen Arbeitgeber) als auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG (Übernahme des Übertragungswerts bei gleichzeitiger Erteilung einer neuen Zusage durch einen neuen Arbeitgeber).
So beziehe sich der Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG auf „im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen“, wobei § 4 BetrAVG „Übertragung“ als Oberbegriff für beide genannten Vorgänge verwende. Gegen eine Unterscheidung zwischen § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG spreche auch, dass der neue Arbeitgeber auch im Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG die Zusage als eigene (neue) Verbindlichkeit übernehme und mit dem Austausch des Schuldners auch in diesem Fall ein neues Schuldverhältnis entstehe.
Auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG seien beide Fälle des § 4 Abs. 2 BetrAVG gleich zu behandeln, da in beiden Fällen die Kalkulierbarkeit des gesetzlichen Insolvenzschutzes zu gewährleisten sei und die beiden in § 4 Abs. 2 BetrAVG geregelten Übertragungen in wirtschaftlicher Hinsicht so ähnlich seien, dass eine Unterscheidung nicht zu rechtfertigen sei.
Diese Auslegung des Wortlauts des § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG bedarf nach dem BAG auch keiner Korrektur oder teleologischen Reduktion aus Billigkeitserwägungen. Zwar sieht das Gericht den Umstand, dass der Arbeitnehmer erst aufgrund der innerhalb von zwei Jahren vor der Insolvenz erfolgten Übertragung auf den neuen Arbeitgeber des gesetzlichen Insolvenzschutzes für einen Teil seiner Versorgungszusage verlustig geht. Allerdings folge der Anspruch aus § 7 Abs. 1 BetrAVG gegen den PSV allein dem Anspruch gegen den insolventen Vertragsarbeitgeber. Einer Korrektur des aus dieser gesetzlichen Systematik folgenden Ergebnisses aus Billigkeitserwägungen erteilt das BAG eine Absage, da dem PSV eine sichere Planung seiner Risiken zu ermöglichen sei.
Auch daraus, dass die Übernahme der Zusage innerhalb eines Konzerns erfolgt sei, folge nichts anderes, da die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG geregelte Übernahme einer bereits bestehenden Zusage in der Regel nur bei einem Wechsel zwischen zwei Arbeitgebern innerhalb desselben Konzerns in Betracht komme. Es handle sich also gerade um den typischen Anwendungsfall der Regelung.
Anknüpfend an eine vorangegangene Entscheidung des LAG Köln bekräftigt das BAG die Bedeutung der Zweijahresfrist nach § 7 Abs. 5 Satz 3 HS. 1 BetrAVG. Wurde in diesem Zeitraum vor der Insolvenz eines Arbeitgebers eine Zusage auf diesen übertragen, bleibt dem Arbeitnehmer nur ein in der Höhe gegenüber der sonst geltenden Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG verringerter Insolvenzschutz.
Ein möglicher Lösungsansatz kann insbesondere in einer ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung liegen, worauf das Gericht in seiner Urteilsbegründung auch hinweist. Außerdem besteht die Möglichkeit eines Verzichts auf eine Übertragung und dem Verbleib der unverfallbaren Anwartschaft beim alten Arbeitgeber.