Die bisherige Riester-Förderung samt ihres Förderregimes ist in Verruf geraten. Ende Dezember 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur „Revitalisierung“ der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge vorgestellt. Ziel ist es, die bisherige Riester-Rente durch ein moderneres und einfacheres System zu ersetzen. Wer profitiert von der neuen Regelung, und für wen war die bisherige Förderung vorteilhafter?
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Die private Altersvorsorge (pAV) bleibt ein zentrales Thema der deutschen Finanz- und Sozialpolitik. Die nachhaltige und dauerhafte Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) beschäftigt die Bundesregierung seit Langem. Im Rahmen einer großen Rentenreform wurde im Jahr 2001 entschieden, dass das Rentenniveau der gRV von seinerzeit 53 Prozent bis 2020 auf 48 Prozent absinken soll. Um das sinkende Rentenniveau zu kompensieren, sollten die betroffenen Bürger fortan verstärkt privat und/oder betrieblich vorsorgen. Hierzu führte der Gesetz¬geber – neben weiteren Maßnahmen – die sog. „Riester-Rente“ ein. Zur Förderung deren Verbreitung offeriert der Staat für zertifizierte Vorsorgeprodukte Zulagen sowie eine nachgelagerte Besteuerung. Die Kritik an den Riester-Produkten nahm jedoch im Zeitverlauf zu: sie galten als intransparent, kostenintensiv und zu komplex. Die Verbreitung stagnierte, das Vertrauen der Bevölkerung sank.
Der aktuelle Entwurf eines „Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ bringt wesentliche Neuerungen mit sich. Ziel ist eine kostengünstige, transparente und einfach zu handhabende staatlich geförderte private Altersvorsorge.
Es soll ein neues sog. Altersvorsorgedepot eingeführt werden, mit dem die Sparer ihre Mittel langfristig und breit gestreut am Kapitalmarkt investieren können. Das Altersvorsorgedepot beinhaltet keine Beitragsgarantie, wonach die Chance auf höhere Renditen im Vergleich zu den bisherigen geförderten Riester-Produkten gesteigert werden soll. Daneben bleiben Garantieprodukte mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie möglich. Zudem gibt es folgende Vorgaben:
| Wesentliche Merkmale | Riester-Altregelung §§ 10a, 79 ff. EStG | Neues Förderregime §§ 10a, 79 ff. EStG-E* |
|---|---|---|
| Produkte (pAV) | Zertifizierte Riester-Produkte mit Garantie der eingezahlten Beiträge (Versicherungen, Banksparpläne, Fonds, u.a.) | Einführung Altersvorsorgedepot ohne Garantiezwang mit Standardoption (Ziel: höhere Rendite); Garantieprodukte optional (80% oder 100%) [(OGAW-) Fonds / ETFs, Versicherungen u.a.] |
| Garantie (pAV) | 100 % Beitragserhaltungszusage zwingend | Keine Beitragsgarantie; Beitragsgarantie 100% oder 80 % möglich |
| Kosten |
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| Fördersystematik |
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Grundsatz: Beitragsproportionale Zulagen
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| Mindesteigenbeitrag |
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Die betriebliche Altersversorgung bleibt weiterhin förderfähig und behält ihre kollektiven Vorteile. Allerdings sollen für die bAV generell nur volle Beitragserhaltungsgarantieniveaus in der Anwartschaftsphase zulässig sein. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Lockerung zumindest in der Ansparphase wurde im Regierungsentwurf wieder gestrichen. Davon unbesehen bleibt die neue Förderung jedoch, wie bereits die bisherige Riesterförderung, auch für die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell möglich.
Im Vergleich der alten Riesterförderung mit dem neuen Förderregime wurde methodisch so vorgegangen, dass zunächst der (Netto-) Gesamtbeitrag einschließlich Zulagen im alten Förderregime ermittelt und daraus der (Netto-) Eigenbeitrag berechnet wurde. Für das neue Förderregime wurde derselbe (Netto-) Eigenbeitrag angenommen und darauf aufbauend der entsprechende Gesamtbeitrag berechnet. Die Förderquoten wurden sowohl ohne als auch mit zwei Kindern unter Berücksichtigung des Günstigervergleichs (Sonderausgabenabzug) berechnet und gegenübergestellt. Dabei ergeben sich folgende Ergebnisse:
Der Regierungsentwurf sieht Produkte ohne Garantien vor und eröffnet damit die Möglichkeit, durch die Nutzung der Kapitalmärkte deutlich höhere Renditen im Vergleich zu den bisherigen geförderten Riester-Produkten zu erzielen. In Deutschland ist die private Nutzung kapitalmarktorientierter Produkte jedoch bislang wenig verbreitet. Laut einer Analyse des Sachverständigenrats der Wirtschaft im Jahr 2025 verwahren deutsche Haushalte etwa 37,5 % ihres Geldvermögens in Form von Bargeld oder Bankeinlagen. Daraus ergibt sich für viele Vorsorgesparer grds. ein erhöhter Beratungsbedarf für die neue Produktwelt. Inwieweit diese Beratung mit bis zum Leistungsbeginn verteilten Abschlusskosten realisierbar ist, bleibt abzuwarten.
Für Personen mit Kindern wird das neue System im Vergleich zum bisherigen Förderregime erst ab einem höheren Einkommen attraktiv. Der Regierungsentwurf legt somit den Fokus auf renditestarke Kapitalmarktprodukte für Personen mit mittlerem bis höherem Einkommen, die sich Eigenbeiträge bis zur Förderhöchstgrenze in der Regel eher leisten können. Besonders Personen mit mehreren Kindern und geringem oder keinem Einkommen würden – bei gleich hohen Eigenbeiträgen – gemäß des Regierungsentwurfs eine geringere Förderung zur (privaten) Altersvorsorge erhalten als im alten Förderregime. Die neue Förderlogik koppelt die Zulagen direkt an den Eigenbeitrag, was dazu führt, dass bei niedrigen Eigenbeiträgen die Zulagen deutlich geringer ausfallen als im bisherigen Modell bzw. man zum Erhalt einer gleich hohen Förderung höhere Eigenbeiträge leisten müsste. Frauen sind hiervon grds. besonders betroffen, da sie häufiger in Teilzeit arbeiten oder in einkommensschwächeren Berufen tätig sind. Dies verschärft den Gender Pension Gap, der laut aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts im Jahr 2025 bei 36,9 % lag. Für diese Personengruppe empfiehlt es sich, verstärkt das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um bspw. eine arbeitgeberfinanzierte Geringverdienerförderung nach § 100 EStG zu nutzen. Im Rahmen des neuen 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurden hierzu sowohl die Einkommensgrenze dynamisiert als auch der steuerfreie Arbeitgeberbeitrag erhöht.
Nach wie vor besteht eine deutliche Ungleichbehandlung zwischen der zweiten Säule, der betrieblichen Altersversorgung (bAV), und der dritten Säule, der privaten Altersvorsorge – insbesondere im Hinblick auf die Zulagenförderung für Produkte ohne Garantie sowie bei Auszahlungsprodukten ohne Verpflichtung zur lebenslangen Auszahlung. Hier besteht dringend Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers, um ein schlüssiges und ausgewogenes Gesamtkonzept zu schaffen. Ziel sollte sein, den Verbreitungsgrad der Altersvorsorge bzw. der Altersversorgung insgesamt zu steigern. Kannibalisierungseffekte zwischen den beiden Säulen sind daher zu vermeiden, damit die jeweiligen Vorsorgeformen ihre Wirkung voll entfalten können.
Im bevorstehenden Gesetzgebungsverfahren bzw. parlamentarischen Diskurs wird sich zeigen, ob der Regierungsentwurf zum Altersvorsorgereformgesetz Bestand hat, oder ob dieser – insbesondere das neue Förderregime – noch einmal angepasst wird.