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Artikel | Benefits Perspectives

Neustart der Riester Förderung: Regierungsentwurf vom 19.12.2025 im Vergleich zum bisherigen Modell

Von Hanne Borst und Niko Jürgen Wolf | 20. Februar 2026

Der Regierungsentwurf vom Dezember 2025 reformiert die Riester-Förderung grundlegend: neues Altersvorsorgedepot, einfachere Zulagen und mehr Kapitalmarktchancen.
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Die bisherige Riester-Förderung samt ihres Förderregimes ist in Verruf geraten. Ende Dezember 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur „Revitalisierung“ der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge vorgestellt. Ziel ist es, die bisherige Riester-Rente durch ein moderneres und einfacheres System zu ersetzen. Wer profitiert von der neuen Regelung, und für wen war die bisherige Förderung vorteilhafter?

Dieser Artikel erschien erstmals auf pensions.industries.

Hier geht es zum Originalartikel

Die private Altersvorsorge (pAV) bleibt ein zentrales Thema der deutschen Finanz- und Sozialpolitik. Die nachhaltige und dauerhafte Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) beschäftigt die Bundesregierung seit Langem. Im Rahmen einer großen Rentenreform wurde im Jahr 2001 entschieden, dass das Rentenniveau der gRV von seinerzeit 53 Prozent bis 2020 auf 48 Prozent absinken soll. Um das sinkende Rentenniveau zu kompensieren, sollten die betroffenen Bürger fortan verstärkt privat und/oder betrieblich vorsorgen. Hierzu führte der Gesetz¬geber – neben weiteren Maßnahmen – die sog. „Riester-Rente“ ein. Zur Förderung deren Verbreitung offeriert der Staat für zertifizierte Vorsorgeprodukte Zulagen sowie eine nachgelagerte Besteuerung. Die Kritik an den Riester-Produkten nahm jedoch im Zeitverlauf zu: sie galten als intransparent, kostenintensiv und zu komplex. Die Verbreitung stagnierte, das Vertrauen der Bevölkerung sank.

Der aktuelle Entwurf eines „Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ bringt wesentliche Neuerungen mit sich. Ziel ist eine kostengünstige, transparente und einfach zu handhabende staatlich geförderte private Altersvorsorge.

Wie soll die neue Produktwelt aussehen?

Es soll ein neues sog. Altersvorsorgedepot eingeführt werden, mit dem die Sparer ihre Mittel langfristig und breit gestreut am Kapitalmarkt investieren können. Das Altersvorsorgedepot beinhaltet keine Beitragsgarantie, wonach die Chance auf höhere Renditen im Vergleich zu den bisherigen geförderten Riester-Produkten gesteigert werden soll. Daneben bleiben Garantieprodukte mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie möglich. Zudem gibt es folgende Vorgaben:

  • Standardprodukt: Zur Erleichterung der Produktauswahl soll zukünftig ein Standarddepot angeboten werden, für das zusätzliche gesetzliche Vorgaben gelten. Es werden nur zwei vorab festgelegte OGAW-Sondervermögen (Fonds) bespart: eines mit sehr geringem Risiko (Risikoklasse 1 oder 2), eines mit mittlerem Risiko (Risikoklasse 3, 4 oder 5). Die Aufteilung der Beiträge auf die beiden Fonds kann der Sparer selbst bestimmen oder der Standardaufteilung des Anbieters folgen. Gegen Ende der Ansparphase wird das Risiko automatisch reduziert (max. 50 % im risikoreicheren Fonds fünf Jahre vor Auszahlungsbeginn, max. 30 % zwei Jahre vorher).
  • Kostenvorgaben: Zur Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbietern werden die Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen künftig auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. So wird im Falle eines Vertragswechsels eine Doppelbelastung mit Abschlusskosten verhindert. Die renditemindernden Effektivkosten eines Standarddepots dürfen höchstens 1,5 Prozent betragen.
  • Höherer starrer Mindesteigenbeitrag: der Mindesteigenbeitrag wird auf 120 EUR erhöht (bislang: 60 EUR). Die vormalige Kopplung des Mindest­eigenbeitrags an die Höhe des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres (bisher: 4 %) zum Erhalt der vollen Zulage entfällt. Damit wird das Zulagen­verfahren an einer wesentlichen Stelle deutlich vereinfacht sowie der Zugang zur Förderung erleichtert.
  • Förderung mit vergleichbarem Förderhöchstbetrag: auf den ersten Blick anders als bisher werden die privaten Altersvorsorgeverträge nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR jährlich gefördert. Damit wird der bisherige Höchstbetrag von 2.100 EUR jährlich für Neuverträge zwar optisch abgesenkt, inhaltlich soll das jedoch vergleichbar zur bisherigen Förderungsgrenze sein, da die Zulagen auf diesen Höchstbetrag – anders als nach geltendem Recht – addiert werden und ebenfalls dem Sonderausgabenabzug unterfallen. Es soll weiterhin eine nachgelagerte Besteuerung erfolgen, d. h. bis zum Erreichen der Altersgrenze bzw. bis zur Auszahlung werden die Beiträge und die Kapitalerträge im Altersvorsorgedepot nicht besteuert.
  • Neue Zulagensystematik: die Förderung der privaten Altersvorsorgeverträge erfolgt künftig mit beitragsproportionalen Zulagen (30 ct bzw. ab dem Jahr 2029 35 ct pro eingezahltem Euro Eigensparleistung bis 1.200 EUR p.a., 20 ct pro eingezahltem Euro ab 1.201 – 1.800 EUR p.a.) und steuerlichem Sonderausgabenabzug; die bisherige Günstigerprüfung bleibt bestehen. Zudem gibt es weiterhin eine Förderung für Kinder, die ebenfalls beitragsproportional ist (25 ct pro eingezahltem Euro Eigensparleistung, max. 300 EUR jährlich pro Kind bei Kindergeld­berechtigung p.a.) sowie eine zusätzliche Förderung für junge Menschen, die mit dem Vorsorgesparen vor dem 25. Lebensjahr beginnen. Die beitragsproportionale Zulagensystematik unterscheidet sich hier erheblich von der bisherigen Riester-Förderung, bei der Zulagen EUR-fest definiert waren und eine Minderung nur erfolgte, wenn der Mindestbeitrag nicht erreicht wurde. Die neue Zulagensystematik erlaubt jedenfalls zum Teil höhere Förderquoten als bisher, liegt aber insbesondere bei mehreren Kindern auch teils darunter. Durch den „Fördersplit“ von 30% und 20% soll eine Förderung von Begünstigen mit geringer Sparfähigkeit bezweckt werden.

Abbildung 1: Wesentliche Produktmerkmale der alten Riester-Förderung und des neuen Förderregimes

Wesentliche Produktmerkmale der alten Riester-Förderung und des neuen Förderregimes
Wesentliche Merkmale Riester-Altregelung §§ 10a, 79 ff. EStG Neues Förderregime §§ 10a, 79 ff. EStG-E*
Produkte (pAV) Zertifizierte Riester-Produkte mit Garantie der eingezahlten Beiträge (Versicherungen, Banksparpläne, Fonds, u.a.) Einführung Altersvorsorgedepot ohne Garantiezwang mit Standardoption (Ziel: höhere Rendite); Garantieprodukte optional (80% oder 100%) [(OGAW-) Fonds / ETFs, Versicherungen u.a.]
Garantie (pAV) 100 % Beitragserhaltungszusage zwingend Keine Beitragsgarantie; Beitragsgarantie 100% oder 80 % möglich
Kosten
  • Keine gesetzliche Obergrenze
  • Verteilung Abschluss- und Vertriebskosten über mindestens 5 Jahre 
  • Max. 1,5 % Renditeminderung p.a. für Standardprodukt
  • Verteilung Abschluss- und Vertriebskosten über Ansparphase
Fördersystematik
  • Grundsatz: Festbeträge
  • Grundzulage: 175 €
  • Kinderzulage: 185 € (ab 2002) bzw. 300 € (ab 2008) pro Kind
  • Nachgelagerte Besteuerung (Sonderausgabenabzug)
Grundsatz: Beitragsproportionale Zulagen
  • Grundzulage auf Eigenbeitrag (max. 480 € | ab 2029: max. 540 €)
    • bis 1.200 €: 30 % | ab 2029: 35 %
    • ab 1.201 bis 1.800 €:  20 %
  • Kinderzulage: 25 ct pro €
    (max. 300 €) pro Kind
  • Nachgelagerte Besteuerung (Sonderausgabenabzug)
Mindesteigenbeitrag
  • 60 € p.a.
  • Mindesteigenbeitrag 4 % Vorjahresbrutto für volle Förderung
  • Max. Gesamtbeitrag 2.100 € p.a.
  • 120 € p.a.
  • Kopplung an Vorjahresbrutto entfällt
  • Max. 1.800 € Eigenbeitrag p.a.

Welche Schnittstellen gibt es zur betrieblichen Altersversorgung?

Die betriebliche Altersversorgung bleibt weiterhin förderfähig und behält ihre kollektiven Vorteile. Allerdings sollen für die bAV generell nur volle Beitragserhaltungsgarantieniveaus in der Anwartschaftsphase zulässig sein. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Lockerung zumindest in der Ansparphase wurde im Regierungsentwurf wieder gestrichen. Davon unbesehen bleibt die neue Förderung jedoch, wie bereits die bisherige Riesterförderung, auch für die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell möglich.

Vergleich: Wer profitiert von der neuen Regelung?

Im Vergleich der alten Riesterförderung mit dem neuen Förderregime wurde methodisch so vorgegangen, dass zunächst der (Netto-) Gesamtbeitrag einschließlich Zulagen im alten Förderregime ermittelt und daraus der (Netto-) Eigenbeitrag berechnet wurde. Für das neue Förderregime wurde derselbe (Netto-) Eigenbeitrag angenommen und darauf aufbauend der entsprechende Gesamtbeitrag berechnet. Die Förderquoten wurden sowohl ohne als auch mit zwei Kindern unter Berücksichtigung des Günstigervergleichs (Sonderausgabenabzug) berechnet und gegenübergestellt. Dabei ergeben sich folgende Ergebnisse:

  • Ohne Kinder: Der Günstigervergleich wirkt sich ohne Kinder unmittelbar aus, sodass die Förderquoten von Anfang an sehr nahe beieinander liegen. Das neue Förderregime ist dabei etwas vorteilhafter.
  • Mit Kindern ist das neue Förderregime aufgrund der EUR-festen Kinderzulagen in der bisherigen Riesterförderung erst ab einem höheren Einkommen vorteilhafter.

Fazit

Der Regierungsentwurf sieht Produkte ohne Garantien vor und eröffnet damit die Möglichkeit, durch die Nutzung der Kapitalmärkte deutlich höhere Renditen im Vergleich zu den bisherigen geförderten Riester-Produkten zu erzielen. In Deutschland ist die private Nutzung kapitalmarktorientierter Produkte jedoch bislang wenig verbreitet. Laut einer Analyse des Sachverständigenrats der Wirtschaft im Jahr 2025 verwahren deutsche Haushalte etwa 37,5 % ihres Geldvermögens in Form von Bargeld oder Bankeinlagen. Daraus ergibt sich für viele Vorsorgesparer grds. ein erhöhter Beratungsbedarf für die neue Produktwelt. Inwieweit diese Beratung mit bis zum Leistungsbeginn verteilten Abschlusskosten realisierbar ist, bleibt abzuwarten.

Für Personen mit Kindern wird das neue System im Vergleich zum bisherigen Förderregime erst ab einem höheren Einkommen attraktiv. Der Regierungsentwurf legt somit den Fokus auf renditestarke Kapitalmarktprodukte für Personen mit mittlerem bis höherem Einkommen, die sich Eigenbeiträge bis zur Förderhöchstgrenze in der Regel eher leisten können. Besonders Personen mit mehreren Kindern und geringem oder keinem Einkommen würden – bei gleich hohen Eigenbeiträgen – gemäß des Regierungsentwurfs eine geringere Förderung zur (privaten) Altersvorsorge erhalten als im alten Förderregime. Die neue Förderlogik koppelt die Zulagen direkt an den Eigenbeitrag, was dazu führt, dass bei niedrigen Eigenbeiträgen die Zulagen deutlich geringer ausfallen als im bisherigen Modell bzw. man zum Erhalt einer gleich hohen Förderung höhere Eigenbeiträge leisten müsste. Frauen sind hiervon grds. besonders betroffen, da sie häufiger in Teilzeit arbeiten oder in einkommensschwächeren Berufen tätig sind. Dies verschärft den Gender Pension Gap, der laut aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts im Jahr 2025 bei 36,9 % lag. Für diese Personengruppe empfiehlt es sich, verstärkt das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um bspw. eine arbeitgeberfinanzierte Geringverdienerförderung nach § 100 EStG zu nutzen. Im Rahmen des neuen 2. Betriebsrenten­stärkungsgesetzes wurden hierzu sowohl die Einkommensgrenze dynamisiert als auch der steuerfreie Arbeitgeberbeitrag erhöht.

Nach wie vor besteht eine deutliche Ungleichbehandlung zwischen der zweiten Säule, der betrieblichen Altersversorgung (bAV), und der dritten Säule, der privaten Altersvorsorge – insbesondere im Hinblick auf die Zulagenförderung für Produkte ohne Garantie sowie bei Auszahlungsprodukten ohne Verpflichtung zur lebenslangen Auszahlung. Hier besteht dringend Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers, um ein schlüssiges und ausgewogenes Gesamtkonzept zu schaffen. Ziel sollte sein, den Verbreitungsgrad der Altersvorsorge bzw. der Altersversorgung insgesamt zu steigern. Kannibalisierungseffekte zwischen den beiden Säulen sind daher zu vermeiden, damit die jeweiligen Vorsorgeformen ihre Wirkung voll entfalten können.

Im bevorstehenden Gesetzgebungsverfahren bzw. parlamentarischen Diskurs wird sich zeigen, ob der Regierungsentwurf zum Altersvorsorgereformgesetz Bestand hat, oder ob dieser – insbesondere das neue Förderregime – noch einmal angepasst wird.

Autoren


Managing Director, Head of Retirement Germany/Austria

Associate Director Retirement

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