Mit Hauptinhalt fortfahren
main content, press tab to continue
Artikel

Altersvorsorgereformgesetz - Neue Chancen auch für die bAV?

Von Hanne Borst und Dr. Michael Karst | 11. Dezember 2025

Das BMF plant ab 2026 ein neues Altersvorsorgedepot mit breiter Fondsauswahl, steigenden Zulagen und Optionen für bAV Integration bei vereinfachtem Zulagenverfahren.
Retirement
N/A

Der von der aktuellen Bundesregierung verlautbarte „Herbst der Reformen“ ist in der Rentenpolitik angekommen.

Das Rentenpaket 2025 inklusive dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz sind durch den Bundestag beschlossen worden. Quasi zeitgleich wurde am 5.12.2025 auch ein Referentenentwurf des BMF zur „Revitalisierung“ der privaten Altersvorsorge veröffentlicht. Neben einer Neuausgestaltung des Zulagenverfahrens, einer Erweiterung der Palette an förderfähigen Altersvorsorgeprodukten sowie Regelungen für Riester-Bestandsverträge enthält der Referentenentwurf auch Schnittstellen zur bAV.

Allerdings - künftig soll nur ein Teil der in der privaten Altersvorsorge zulässigen Produktwelt auch in der bAV möglich sein und gefördert werden können. Der Referentenentwurf erzeugt damit deutliche Unterschiede zwischen der 2. und der 3. Säule des deutschen Alterssicherungssystems. Der Verzicht auf das Erfordernis lebenslanger Leistungen in der 3. Säule verlässt dabei erneut wie beim Vorgängerentwurf der ehemaligen „Ampel-Koalition“ den bisherigen Grundkonsens, dass staatlich zulagengeförderte Altersvorsorgeangebote eine Absicherung des Langlebigkeitsrisikos beinhalten müssen.

  1. 01

    Überblick zum Referentenentwurf

    Der Referentenentwurf des BMF soll nichts weniger als die „Revitalisierung“ der geförderten privaten Altersvorsorge bewirken, deren Verbreitung – ähnlich wie bei der bAV – seit Jahren stagniert.

    Die Maßnahmen dazu beinhalten folgende Kernpunkte:

    • Startzeitpunkt: die neue private Altersvorsorge soll am 1. Januar 2027 starten. Der Kreis der Förderberechtigten soll im Grundsatz gleich bleiben.

    • Neue Produktwelt: es soll ein neues sog. Altersvorsorgedepot eingeführt werden, mit dem die Sparer ihre Mittel langfristig und breit gestreut am Kapitalmarkt investieren können.

      Das Altersvorsorgedepot beinhaltet keine Beitragsgarantie, wonach die Chance auf höhere Renditen im Vergleich zu den bisherigen geförderten Riester-Produkten gesteigert werden soll. Daneben bleiben Garantieprodukte mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie möglich.

    • Standardprodukt: Zur Erleichterung der Produktauswahl soll zukünftig ein Standarddepot angeboten werden, für das zusätzliche gesetzliche Vorgaben gelten. Es werden nur zwei vorab festgelegte OGAW-Sondervermögen (Fonds) bespart: eines mit sehr geringem Risiko (Risikoklasse 1 oder 2), eines mit mittlerem Risiko (Risikoklasse 3, 4 oder 5). Die Aufteilung der Beiträge auf die beiden Fonds kann der Sparer selbst bestimmen oder der Standardaufteilung des Anbieters folgen. Gegen Ende der Ansparphase wird das Risiko automatisch reduziert (max. 50 % im risikoreicheren Fonds fünf Jahre vor Auszahlungsbeginn, max. 30 % zwei Jahre vorher).

    • Kostenvorgaben: Zur Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbietern werden die Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen künftig auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. So wird im Falle eines Vertragswechsels eine Doppelbelastung mit Abschlusskosten verhindert. Die Effektivkosten eines Standarddepots dürfen höchstens 1,5 Prozent betragen.

    • Höherer starrer Mindesteigenbeitrag: der Mindesteigenbeitrag wird auf 120 EUR erhöht (bislang: 60 EUR). Die vormalige Kopplung des Mindest­eigenbeitrags an die Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen (bisher: 4 %) zum Erhalt der vollen Zulage entfällt. Damit wird das Zulagen­verfahren an einer wesentlichen Stelle deutlich vereinfacht sowie der Zugang zur Förderung erleichtert.

    • Förderung mit vergleichbarem Förderhöchstbetrag: auf den ersten Blick anders als bisher werden die privaten Altersvorsorgeverträge mit steuerlichem Sonder­ausgabenabzug nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR jährlich gefördert. Damit wird der bisherige Höchstbetrag von 2.100 EUR jährlich für Neuverträge zwar optisch abgesenkt, inhaltlich soll das jedoch vergleichbar zur bisherigen Förderungsgrenze sein, da die Zulagen auf diesen Höchstbetrag – anders als nach geltendem Recht – addiert werden. Es soll weiterhin eine nachgelagerte Besteuerung erfolgen, d. h. bis zum Erreichen der Altersgrenze bzw. bis zur Auszahlung werden die Kapitalerträge im Altersvorsorgedepot nicht besteuert.

    • Neue Zulagensystematik: die Förderung der privaten Altersvorsorgeverträge erfolgt künftig mit beitragsproportionalen Zulagen (30 ct pro eingezahltem Euro Eigensparleistung bis 1.200 EUR, 20ct pro eingezahltem Euro ab 1.201 – 1.800 EUR) und steuerlichem Sonderausgabenabzug; die bisherige Günstigerprüfung bleibt bestehen. Zudem gibt es weiterhin eine zusätzliche beitragsproportionale Förderung für Kinder (25 ct pro eingezahltem Euro Eigensparleistung, max. 300 EUR jährlich pro Kind bei Kindergeld­berechtigung) sowie für junge Menschen, die mit dem Vorsorgesparen vor dem 25. Lebensjahr beginnen (200 EUR jährlich einmalig). Diese neue Zulagensystematik erlaubt jedenfalls zum Teil deutlich höhere Förderquoten als bisher. Durch den „Fördersplit“ von 30% und 20% wird eine Förderung von Begünstigen mit geringer Sparfähigkeit bezweckt.

    • Konzentration auf die Altersleistung: die neue Produktwelt ist grundsätzlich auf die Absicherung des Vorsorgebedarfs ab Alter 65 gerichtet. Todesfall- und Erwerbsminderungsrisiken dürfen zur Vereinfachung durch die Produkte nicht mehr abgesichert werden. Eine gesonderte Regelung, wem das gebildete Kapital bei Tod des Vertragspartners vor Beginn der Auszahlungsphase zusteht, ist im Referentenentwurf nicht enthalten.

    • Befristete Auszahlungspläne ohne lebenslange Absicherung: förderfähig sind künftig auch Auszahlungspläne, die monatliche Leistungen bis mindestens zur Vollendung des 85. Lebensjahres ohne Restverrentungspflicht vorsehen. Die Bezugsberechtigung im Todesfall ist im Referentenentwurf ebenfalls nicht detailliert ausgeführt, bei Rentengarantiezeiten sollen jedoch nicht nur Hinterbliebene, sondern auch Dritte bezugsberechtigt sein.

    • Wahlrecht für lebenslange Auszahlungsvariante: lebenslange Auszahlungs­varianten bleiben weiterhin möglich.

    • Umstellungsoption für Alt-Verträge: sog. Bestandsverträge sollen partiell auf die neue Produktwelt umgestellt werden können. Die Entscheidung dazu müssen die Sparer selbst treffen.

    • Bestandsschutz: Bestehende Riester-Verträge können beibehalten werden. Hierzu werden u.a. die derzeitigen Regelungen zu den Mindesteigen­beiträgen, der Zulagenförderung, zum Sonderausgabenabzug sowie zur schädlichen Verwendung von Bestandsverträgen festgeschrieben und gelten für diese fort.

    • Zertifizierung und elektronischer Abschluss: durch Zertifizierung und den standardisierten Zugang zu Produktinformationen sowie vergleichsweise einfache Produkte soll der Vergleich für die private Altersvorsorge für den Sparer einfach möglich sein. Der elektronische Abschluss der Produkte soll reine Onlineabschlüsse ermöglichen.

    • Evaluierung der Verbreitungswirkung im Jahr 2031: im Jahr 2031 soll geprüft werden, ob die angestrebte Verbreitungswirkung eingetreten ist. Auf Grundlage der Evaluierung soll dann erforderlichenfalls über weitere Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung entschieden werden.

  2. 02

    Die neue Produktwelt der pAV

    Altersvorsorgeverträge im Sinne der geförderten privaten Altersvorsorge weisen eine Reihe unterschiedlicher Ausgestaltungsmöglichkeiten auf.

    • Produktmerkmale für die Anwartschaftsphase:

      • Garantieprodukte (mit 100 % oder 80 % Beitragsgarantie).

      • Altersvorsorgeverträge zur Erlangung wohnwirtschaftlicher Darlehen.

      • Altersvorsorgedepot-Verträge ohne Garantie, aber mit abschließendem Positivkatalog von Anlagemöglichkeiten bis zu einer mittelhohen Risikoklasse (Klasse 5) im Sinne der PRIIPS-Verordnung, innerhalb derer der Sparer vergleichsweise viele Entscheidungen zur Kapitalanlage selbst treffen kann.

      • Standarddepot-Verträge (als Unterkategorie von Altersvorsorgedepot-Verträgen): damit können Sparer einfach elektronisch ein Altersvorsorgedepot abschließen, bei dem sie vergleichsweise wenig Entscheidungen zur Kapitalanlage treffen müssen, von Standardeinstellungen der Kapitalanlage, einem „automatischen Lifecycleprozess“ vor Rentenbeginn zur Risikoreduktion sowie einer Kostendeckelung der Effektivkosten auf 1,5 % profitieren.

      • bAV-Verträge: Vereinbarungen zur Entrichtung förderfähiger Beiträge an Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

    • Produktmerkmale für die Renten- bzw. Auszahlungsphase:

      • 100 %-Rente: Lebenslange Rente aus dem erreichten Kapital mit gleichbleibenden oder steigenden Leistungen.

      • 80 %-Rente: Lebenslange Rente aus 80 % des erreichten Kapitals als Sockelrente, variable lebenslange Zahlung aus dem Restbetrag, der hierfür am Kapitalmarkt angelegt wird.

      • Auszahlungsplan: Zeitlich befristeter Entnahmeplan, der Leistungen mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres vorsieht, mit variabler Leistungshöhe.

        Keine Restverrentungspflicht. Die Frage, wer Bezugs­berechtigter bei Tod in der Auszahlungsphase der Raten sein kann, wird im Referentenentwurf nicht beantwortet.

  3. 03

    Die Schnittstellen zur bAV

    Der Gesetzentwurf regelt im Kern die Neuordnung der geförderten privaten Altersvorsorge. Es gibt allerdings an wesentlichen Punkten Schnittstellen zur betrieblichen Altersversorgung:

    • Förderfähige bAV: Der Zugang zur Zulage-Förderung nach dem EStG bleibt für die betriebliche Altersversorgung weiterhin geöffnet. Insoweit finden sich keine Änderungen in § 1a Abs. 3 BetrAVG sowie § 3 Nr. 63 EStG.

    • Neue förderfähige Produkte für die bAV: Durch die Änderungen in § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG mit dem Verweis auf die neugeregelten Möglichkeiten für sog. Garantieprodukte in § 1 Abs. 1 Nr. 2 – 4 AltZertG werden die neuen Möglichkeiten, die für Garantieprodukte geregelt sind, ausweislich der Gesetzesbegründung auch für die bAV anwendbar. Allerdings sollen für die bAV generell nur volle Beitragserhaltungsgarantieniveaus in der Anwartschaftsphase zulässig sein. Auszahlungsoptionen mit abgesenktem Garantieniveau sind für die bAV in § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG gesetzlich ausgeschlossen.

    • Umstellung für die neue Zulagensystematik: auch in der bAV gilt die neue Zulagensystematik, so dass dies für künftige förderfähige bAV-Vereinbarungen umzusetzen ist. Zudem entsteht insoweit voraussichtlich Umstellungsaufwand für bAV-Bestandsverträge mit vergleichsweiser kurzer Vorlauffrist.

    • Keine Änderungen im BetrAVG und VAG: Es sind keine Regelungen zur Änderung des BetrAVG und des VAG vorgesehen, d. h. der Entwurf geht davon aus, dass die neuen Regelungen für die in § 3 Nr. 63 EStG genannten bAV-Versorgungsträger im geltenden Rechtsrahmen der bAV auch arbeits- und aufsichtsrechtlich umsetzbar sind und die insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben weiterhin gelten.

  4. 04

    Inkrafttreten

    Der Gesetzentwurf soll noch im Dezember 2025 von der Bundesregierung beschlossen werden. Das neue Förderregime soll in seinen wesentlichen Teilen ab 1.1.2027 gelten, einige Artikel des Gesetzes etwa zu Wohnförderkonten oder Grenzgängereinbeziehung treten zum 1.1.2028 in Kraft, um der Finanzverwaltung die erforderliche Zeit zur technischen Umstellung zu geben.

  5. 05

    Erste Bewertung des pAV-Gesetzentwurfs aus Sicht der bAV

    Die neue private Altersvorsorge stellt ein gänzlich neues Element in der Altersvorsorgepolitik zur Verfügung: ein garantieloses, staatlich zulagengefördertes Alterssparprodukt, mit dem alle Förderberechtigten ohne weitere Voraussetzungen auch jenseits von Versicherungslösungen sparen können (Altersvorsorgedepot). Als deutliche Einschränkung muss allerdings konstatiert werden, dass die private Altersvorsorge künftig nur noch auf die Vorsorge für das Alter abzielt, weil eine Absicherung des biometrischen Risikos Langlebigkeit nicht mehr obligatorisch ist sowie künftig generell – außer der Möglichkeit einer 10-jährigen oder 20-jährigen Rentengarantiezeit ab Beginn der Auszahlungsphase – keine Hinterbliebenenabsicherung mehr zulässig sein soll (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 b) AltZertG-E).

    Für die bAV ergeben sich daraus folgende erste Einschätzungen:

    • Möglicher „Push“ für das Sozialpartnermodell? Das Pendant zum garantielosen Altersvorsorgedepot (bzw. Standarddepot) in der bAV ist das Sozialpartnermodell. Garantielose zulagengeförderte Altersvorsorge wird damit in der bAV ausschließlich über das SPM ermöglicht, das allerdings derzeit (und auch nach der Änderung des BetrAVG durch das BRSG 2) nur bei Bestehen einschlägiger Tarifverträge, also nur einem eingeschränkten Personenkreis, zur Verfügung steht. Insofern entsteht im Bereich des Zugangs zu einer solchen garantielosen Lösung eine massive Ungleichbehandlung der 2. Säule (bAV) im Vergleich zur 3. Säule der Altersversorgung, die so nicht akzeptabel erscheint, weil damit de facto die weitere Verbreitung der bAV eher gehindert und nicht gefördert wird.

    • Möglichkeit der Hinterbliebenenabsicherung bei bAV: in der bAV können nicht nur Leistungsausgestaltungen im Sinne des AltZertG gefördert werden, sondern zumindest auch Sozialpartnermodelle, die in der Anwartschafts- und Auszahlungsphase eine Hinterbliebenenabsicherung vorsehen dürfen. Insofern kann die bAV hier für die Begünstigten bessere Todesfallabsicherungen vorsehen als die pAV.

    • Vererbung bei schädlicher Verwendung in der pAV (im Gegensatz zur bAV): wie bislang dürften nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die neuen Altersvorsorgedepots bei Tod in der Anwartschafts- und Auszahlungsphase voll vererblich sein, auch wenn sich der Gesetzentwurf nahezu komplett dazu „ausschweigt“. Dies entspricht der Logik der bisherigen Förderung (vgl. BMF, Schreiben betr. Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge vom 05.10.2023, Rdn. 217). Von der Vererbung ausgenommen dürften weiterhin Zulagen und die Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug bleiben, da es sich bei der Auszahlung an die Erben um eine schädliche Verwendung wegen zweckwidriger Verwendung von geförderten Altersvorsorgevermögen handelt.

  6. 06

    Zusammenfassende Bewertung des Referentenentwurfs

    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die bAV mit ihren kollektiven Absicherungsmöglichkeiten weiterhin auch für die Zulagenförderung nach §§ 79 ff. EStG genutzt werden können soll.

    Dazu enthält der Referentenentwurf bereits grundlegend notwendige Elemente.

    Die Reform der privaten Altersvorsorge bringt im Ergebnis zahlreiche positive Neuerungen mit sich, die es verdienen, hervorgehoben zu werden. Besonders erfreulich ist, dass die neue Förderung die Potenziale der Kapitalmärkte deutlich besser ausschöpft. Gerade bei langfristigen Anlagehorizonten können so attraktivere Rendite-Risiko-Profile erreicht werden, was die private Altersvorsorge insgesamt moderner und zukunftsfähiger macht. Die bewusste Einfachheit und Attraktivität der neuen Förderung trägt dazu bei, eine breite gesellschaftliche Akzeptanz zu erzielen und möglichst viele Menschen für die zusätzliche private Vorsorge zu gewinnen. Zudem ist die Ermöglichung von geförderter privater Altersvorsorge mit attraktiven Kapitalmarktchancen, die bislang in dieser Form nicht angeboten wurde, ein substantieller Beitrag zur Generationengerechtigkeit gerade für die jüngere Generation.

    Allerdings zeigen sich im Detail weiterhin kritische Aspekte, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Nach wie vor besteht eine deutliche Ungleichbehandlung zwischen der zweiten Säule, der betrieblichen Altersversorgung (bAV), und der dritten Säule, der privaten Altersvorsorge – insbesondere im Hinblick auf die Zulagenförderung garantieloser Produkte sowie bei Auszahlungsprodukten ohne Verpflichtung zur lebenslangen Auszahlung. Hier sollte der Gesetzgeber dringend nachbessern, um ein schlüssiges und ausgewogenes Gesamtkonzept zu schaffen.

    Ein weiteres zentrales Anliegen betrifft die Bedeutung der Beratung.

    Bei Produkten, die keine ausreichende Beratung vorsehen, besteht die Gefahr, dass die Risiken von garantielosen Produkten unterschätzt werden. Deshalb sollte dem Aspekt der individuellen Beratung künftig noch mehr Gewicht beigemessen werden, um Fehlentscheidungen zu vermeiden und die Verbraucher bestmöglich zu schützen.

    Die geplante Reform entfaltet ihr volles Potenzial insbesondere dann, wenn die betriebliche Altersversorgung aktiv mitgedacht und in das neue System eingebunden wird. Die bAV erreicht gerade jene Menschen, die privat häufig keine eigenen Vorsorgemaßnahmen treffen – etwa über den Betrieb, tarifliche Vereinbarungen oder durch die Initiative der Arbeitgeber. Eine uneingeschränkte Öffnung der neuen Förderung für die betriebliche Altersversorgung würde es erlauben, auch schwer erreichbare Zielgruppen wie Geringverdienende, Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Personen mit geringer Finanzkompetenz besser in die zusätzliche Vorsorge einzubeziehen. Damit würde die Reform nicht nur an praktischer Bedeutung gewinnen, sondern zugleich einen wichtigen Beitrag zu einer nachhaltigen und sozialen Absicherung breiter Bevölkerungsschichten leisten können.

Autoren


Managing Director, Head of Retirement Germany/Austria

Head Legal | Tax | Accounting

Related content tags, list of links Artikel Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Contact us