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Artikel

BVG 21 Reform

360°Vorsorge I News

Von Angelica Meuli und Estelle Caveng | 31. März 2023

Übersicht über die Ziele der BVG 21 Reform.
Retirement
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Nach langer Debatte wurde die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) am 17. März 2023 im Parlament verabschiedet. Die Reform soll den Fortbestand der zweiten Säule sichern und gleichzeitig den Bedürfnissen und Erwartungen der verschiedenen Versichertenkategorien Rechnung tragen. Sie stellt einen Kompromiss zwischen gesellschaftlichen und politischen Akteuren dar. Die Reform ergänzt die AHV-Reform (AHV 21), welche vom Schweizer Volk am 25. September 2022 angenommen wurde.

Ziel dieser BVG-Reform ist es, das Rentenniveau zu sichern, die Finanzierung zu stärken und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – zu verbessern. Die wichtigsten Neuerungen der Reform sind folgende:

  • Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6.8 % auf 6 % im Obligatorium: Der Umwandlungssatz bestimmt die Höhe der jährlichen Rente auf der Grundlage des angesparten Kapitals. Er muss an die steigende Lebenserwartung und die erwarteten Kapitalrenditen angepasst werden.
  • Lebenslanger Rentenzuschlag auf der beruflichen Vorsorge für 15 Jahrgänge der Übergangsgeneration: Voller Zuschlag bei Altersguthaben von bis zu CHF 215'100 im Zeitpunkt der Pensionierung, degressiver Zuschlag bei Altersguthaben zwischen CHF 215'100 und CHF 430'200 und keine Kompensation bei mehr Guthaben. Insgesamt werden etwa 50% der Neurentner der Übergangsgeneration Anspruch auf einen vollen oder reduzierten Rentenzuschlag haben.
  • Senkung Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge von bisher CHF 22'050 auf CHF 19'845: hat eine Besserstellung der Teilzeit- und Mehrfachangestellten zur Folge.
  • Neu gibt es keinen fixen Koordinationsabzug mehr (bisher CHF 25'725), sondern es wird 80% des versicherten Lohnes versichert: so sollen die geringer verdienenden Teilzeitarbeitenden bessergestellt werden.

Die Reform war und ist nach wie vor sehr umstritten. Kritisiert werden vor allem die Senkung des Umwandlungssatzes und die Kompensationsmassnahmen. Es zeichnet sich deshalb ab, dass ein Referendum zustande kommt, so dass diese Reform dem Volk voraussichtlich im Frühjahr 2024 zur Abstimmung vorgelegt wird. Sollte die Reform in einer Volksabstimmung abgelehnt werden, müsste erneut eine Lösung für die demografischen Entwicklungen diskutiert werden.

Autoren

Senior Legal Consultant


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