Anwendbarkeit und praktische Konsequenzen des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI
Das BRSG II bietet die Möglichkeit, parallel zu einer ruhestandsnahen Zeitwertkonten-Freistellung eine vorgezogene gesetzliche Altersrente als Teil- oder Vollrente zu beziehen. Dadurch haben ruhestandsnahe Freistellungen weiter an Attraktivität gewonnen. Dabei müssen die Nebenbedingungen des § 41 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) VI beachtet werden.
§ 41 SGB VI regelt den Zusammenhang zwischen gesetzlicher Altersrente und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Dispositionsfreiheit von Mitarbeitenden über das Ende ihrer Beschäftigung und den Eintritt in den Rentenbezug.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 gilt eine Vereinbarung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, grundsätzlich als auf die Regelaltersgrenze datiert, sofern sie nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt geschlossen oder bestätigt wurde.
Ruhestandsnahe Freistellungen aus einem Zeitwertkonto beinhalten regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Freistellungsphase. Dauert die Freistellung länger als drei Jahre und fällt das vereinbarte Ende in eine Zeit, in der bereits eine Altersrente beansprucht werden kann, gilt bei wortlautgetreuer Anwendung der gesetzlichen Bestimmung nicht der vereinbarte Zeitpunkt, sondern das Erreichen der Regelaltersgrenze als Beendigungszeitpunkt.
Auch gibt es – wie mit § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz für die Befristung von Altersteilzeit – keine abweichende gesetzliche Spezialregelung. Der vereinzelt vertretene Ansatz, dass eine abweichende Befristung auch für Zeitwertkonten gelten müsse, wäre im Ergebnis wünschenswert, hat jedoch keinen Eingang in das Gesetz gefunden, und es fehlt an einer Absicherung durch Rechtsprechung oder Äußerungen der Sozialversicherungsträger.
Vorübergehende Freistellungen ohne Rentenbezug – etwa Sabbaticals – fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Hier greift der Schutzmechanismus der Norm nicht, da keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist und kein Bezug zur Altersrente besteht.