Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 sind die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung erneut gestiegen. Der allgemeine Beitragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträg 2,5 Prozent; der konkrete Zusatzbeitragssatz hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab. Auch der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist in den letzten Jahren sukzessive gestiegen und beträgt 3,6 Prozent (derzeit 1,8 Prozent für den Arbeitgeber).
Das Wertguthaben bei einem Zeitwertkonto setzt sich aus dem Arbeitsentgeltguthaben und dem Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (AG-SV-Anteil) zusammen. Die Anhebung der Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hat dazu geführt, dass der AG-SV-Anteil nunmehr deutlich 20 Prozent übersteigt, wie die nachfolgende Grafik verdeutlicht.
Für einen Beschäftigten mit einem angenommenen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der AG-SV-Anteil aktuell 20,95 Prozent (RV 9,3 Prozent, ALV 1,3 Prozent, GKV 7,3 Prozent + 1,25 Prozent, GPflV 1,8 Prozent). Dieser kann je nach Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse auch höher oder geringer ausfallen.
In der Praxis werden für den AG-SV-Anteil häufig pauschale Prozentsätze (zum Beispiel 20 Prozent oder 21 Prozent) zugrunde gelegt. Mit Blick auf die jetzt gestiegenen Beitragssätze sowie etwaige künftige Beitragsanpassungen stellt sich die Frage, ob insoweit Anpassungen zwingend geboten oder zumindest sinnvoll erscheinen. Die konkreten Auswirkungen eines eventuell zu niedrigen Prozentsatzes hängen davon ab, ob dem jeweiligen Zeitwertkontenmodell der statische oder der dynamische Wertguthabenbegriff zugrunde liegt.
Beim statischen Wertguthabenbegriff (dieser wird auch von den Sozialversicherungsträgern vertreten) ist der eingebrachte AG-SV-Anteil (auch für Entgeltbestandteile oberhalb der BBG) fester Bestandteil des Wertguthabens. Sollte dieser im Rahmen der planmäßigen Entsparung des Wertguthabens durch bezahlte Freistellung nicht in voller Höhe benötigt werden, besteht kein Entnahmerecht des Arbeitgebers, vielmehr erhöht sich dann das dem Beschäftigten zugute kommende Arbeitsentgeltguthaben. Im umgekehrten Fall besteht keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers, vielmehr mindert der zusätzlich für den AG-SV-Anteil benötigte Betrag das Arbeitsentgeltguthaben des Mitarbeitenden.
Im Gegensatz zum statischen Wertguthabenbegriff wird beim dynamischen Wertguthabenbegriff der eingebrachte AG-SV-Anteil außerhalb des Wertguthabens eingebracht und ist insofern noch dahingehend disponibel, dass eventuell zu viel eingebrachte AG-SV-Beiträge wieder an den Arbeitgeber zurückfließen können bzw. bei Unterdeckungen eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers entsteht.
Beim statischen Wertguthabenbegriff liegen bei dem Beschäftigten das Risiko und die Chance sich verändernder Beitragssätze im Zeitablauf. Aufgrund der derzeitigen Entwicklung der Sozialversicherungssysteme ist eher von einer weiteren Erhöhung als von einer Absenkung der Beitragsbelastungen auszugehen. Es erscheint somit angemessen bzw. geboten, dass Arbeitgeber ihre AG-SV-Anteile an die gestiegenen Beitragssätze anpassen, um zukünftigen Reduzierungen der Arbeitsentgeltguthaben bzw. Freistellungszahlungen entgegenzuwirken.
Da der statische Wertguthabenbegriff keine nachträgliche Korretur ermöglicht, setzt seine korrekte Anwendung voraus, dass der AG-SV-Anteil mindestens in der Höhe eingebracht wird, die den exakten Beitragssätzen zum Zeitpunkt der Einbringung entspricht. Unschädlich dürfte auch die Einbringung eines höheren pauschalen Prozentsatzes (zum Beispiel 21,5 Prozent statt benötigter 21,1 Prozent) sein. Nicht zu empfehlen ist hingegen die Einbringung eines niedrigeren pauschalen Prozentsatzes (zum Beispiel 20 Prozent statt benötigter 20,95 Prozent), da dies dazu führen kann, dass die Sozialversicherungsträger weniger Beiträge erhalten oder dem Beschäftigten im Ergebnis weniger Arbeitsentgelt ausgezahlt wird.
Hingegen ist beim dynamischen Wertguthabenbegriff sowohl eine Erhöhung der AG-SV-Anteile zum Zeitpunkt der Einbringung als auch eine zukünftige Nachfinanzierung während der Freistellungsphase denkbar. Im Kern ist die Entscheidung eine Finanzierungsfrage des Arbeitgebers.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Anstieg der Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Arbeitgebern Anlass dazu gibt, die praktizierte Handhabung des AG-SV-Anteils im Rahmen ihrer Zeitwertkontenmodelle daraufhin zu überprüfen, ob diese noch den geänderten Rahmenbedingungen genügen. Insbesondere bei Anwendung des statischen Wertguthabenbegriffs empfehlen wir dringend, den AG-SV-Anteil passgenau oder mit einem ausreichenden pauschalen Prozentsatz einzubringen. Dieser Aspekt sollte auch bei weiteren künftigen Beitragsänderungen beachtet werden. WTW unterstützt Ihr Unternehmen gerne bei der sachgerechten Umsetzung dieser Thematik.