
Auf einen Blick
- Altersgrenzen in der Hinterbliebenenversorgung sind nur zulässig, wenn sie an ein anerkanntes bAV-Strukturprinzip anknüpfen.
- Der bloße Bezug auf ein bestimmtes Lebensalter reicht nach Auffassung des BAG nicht aus, um Leistungen auszuschließen.
- Klauseln mit einer Mindestehedauer von fünf Jahren können über das rechtlich Zulässige hinausgehen.
- Arbeitgeber sollten bestehende Späteheklauseln und Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung auf ihre Rechtskonformität prüfen.
Altersgrenzen, die nur an ein bestimmtes Lebensalter anknüpfen, sind ebenso angreifbar wie Mindestehedauerklauseln, welche über vergleichbare Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehen.
Relevant sind betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien
Mit seinem Urteil vom 10. März 2026 (3 AZR 107/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zu altersabhängigen Einschränkungen der Hinterbliebenenversorgung konsequent fortgeführt. Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass Altersgrenzen in Versorgungsordnungen nur dann Bestand haben können, wenn sie an ein anerkanntes betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip anknüpfen, etwa an das Ende des Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt eines Versorgungsfalles.
Alter 60 ist als bloßer Anknüpfungspunkt unzulässig
Zu entscheiden war über eine kombinierte Spätehe- und Mindestehedauerklausel. Die Versorgungsordnung schloss eine Hinterbliebenenrente aus, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten als sogenannte Spätehe geschlossen wurde und zudem weniger als fünf Jahre bestanden hatte.
Das BAG stellte fest, dass diese Regelung eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstellt. Zwar wird weiterhin anerkannt, dass Arbeitgeber und Versorgungsträger ein legitimes Interesse an der Begrenzung und Kalkulierbarkeit von Versorgungsrisiken haben. Entscheidend sei jedoch, ob die gewählte Altersgrenze an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip anknüpfe. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, weil die Vollendung des 60. Lebensjahres in der Versorgungsordnung keine für einen Versorgungsfall relevante Altersgrenze darstellte.
Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung des BAG ein. Bereits in früheren Urteilen hatte es klargestellt, dass Altersgrenzen grundsätzlich zulässig sein können, wenn sie mit einer typischen Zäsur im Arbeitsverhältnis verbunden sind, etwa dem Eintritt eines Versorgungsfalles, dem Erreichen der festen Altersgrenze oder dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dagegen sind rein lebensaltersbezogene Grenzen regelmäßig nicht geeignet, einen Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung zu rechtfertigen.
Auch eine Mindestehedauer von fünf Jahren ist in der Regel unzulässig
Dass der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung für Spätehen durch die Mindestehedauer von fünf Jahren in diesem Fall abgemildert wurde, weil im Umkehrschluss bei solchen Spätehen mit einer Ehezeit von fünf Jahren oder mehr eine Hinterbliebenenversorgung gewährt wurde, führte nach Ansicht des BAG nicht zu einer Heilung der Regelung. Eine isoliert betrachtete Mindestehedauerklausel von fünf Jahren überschreitet nach Auffassung des Gerichts im Regelfall die Grenzen des rechtlich Zulässigen. Denn ein Ausschluss von Versorgungsehen (bei später Eheschließung) sei bereits mit einer geforderten Ehedauer von einem Jahr ausreichend berücksichtigt, wie die gesetzgeberischen Wertungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zeigten.
Eine hilfreiche Präzisierung für die Praxis
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