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Update zum Neustart der Riester Förderung: Bundestagsbeschluss vom 27.03.2026 im Vergleich zum bisherigen Modell

Autor

Hanne Borst und
Niko Jürgen Wolf
23. April 2026

Am 27. März 2026 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz, AltVorRefG) beschlossen. Damit das Gesetz in Kraft tritt, muss nun noch Bundesrat zustimmen. Im Vergleich zum Regierungs­entwurf (RegE) v. 19.12.2025 wurde das Gesetz auf der Zielgerade auf Beschluss­empfehlung des Finanzausschuss noch deutlich angepasst. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Änderungen zum RefE – der im Benefits Perspectives Beitrag vom 11.02.2026 vorgestellt wurde – auf. Der Fokus liegt auf dem Vergleich der Förderquoten des neuen (angepassten) Förderregimes zur bisherigen Riester-Förderung.

Welche Änderungen gab es im Vergleich zum Regierungsentwurf (RefE)?

Wesentliche Neuerungen sind:

  • Anpassung bei den Zulagensätzen, insbesondere für Personen mit geringen bzw. mittleren Einkommen sowie mit Kindern
  • Begrenzung der Effektivkosten beim Standarddepot auf 1% statt 1,5%
  • Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises um Selbständige sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
  • Einführung eines öffentlich-rechtlichen Standarddepots

Aufgrund der Änderungen wurde auch die vergleichende Übersicht der wesentlichen Merkmale des alten Riester-Regimes mit dem neuen Förderregime aktualisiert. Die Tabelle 1 findet sich unterhalb des Artikels.

Wie sieht die verbesserte Zulagenförderung konkret aus?

Die zur ursprünglichen Ausgestaltung (RegE) geäußerte Kritik, dass insbesondere Geringverdienende und Familien mit niedrigen Einkommen im Vergleich zum alten Riester-Modell teils deutlich schlechter gestellt werden, wurde seitens des Gesetzgebers unverkennbar aufgegriffen. Die Zulagen bleiben beitragsproportional ausgestaltet, allerdings wurden die Zulagensätze im positiven Sinn spürbar angepasst. Die steuerliche Handhabung (nachgelagerte Besteuerung, d.h. die Steuerfreistellung der Eigenbeiträge bis 1.800 Euro zzgl. Zulagen sowie der Erträge in der Ansparphase, und Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase) bleibt erhalten.

Im nachgebesserten Förderregime werden Eigenbeiträge bis 360 Euro pro Jahr mit 50 % (maximal 180 Euro), und zwischen 360,01 Euro bis 1.800 Euro mit 25 % (maximal 360 Euro) gefördert, wodurch die maximale Grundzulage 540 Euro beträgt. Die volle Kinderzulage i. H. v. 300 Euro pro Kind wird nun bereits ab einem Eigenbeitrag von 300 Euro pro Jahr bzw. 25 Euro monatlich gewährt. Im Reg-E wären zum Erhalt der vollen Kinderzulage noch Eigenbeiträge i. H. v. 1.200 Euro pro Jahr bzw. 100 Euro im Monat notwendig gewesen.

Wie wirkt sich die verbesserte Zulagenförderung auf die Förderquoten aus?

Die nachgeschärfte Zulagenförderung führt in den untersuchten Modellfällen, bei denen methodisch analog zur Vorversion des Beitrags vorgegangen wurde, insgesamt zu etwas höheren Förderquoten. Im Vergleich zum RegE zeigt sich, dass die neuen Zulagensätze insbes. für Geringverdienende und Personen mit Kindern vorteilhaft sind.

Wie Abbildung 1 für den Modellfall „ohne Kinder“ entnommen werden kann, liegt die Förderquote – unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs – für alle Einkommensklassen durchgängig leicht oberhalb des Niveaus des RegE, und damit weiterhin höher als die Förderung der alten

Riester-Rente. Insbesondere Einkommensbezieher bis 25.000 Euro bzw. Vorsorgesparer mit geringen Eigenbeiträgen profitieren von der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nachgebesserte Zulagen­förderung, die für sie – im Gegensatz zur Reg-E-Fassung – nun günstiger ist als der Sonder­ausgaben­abzug. Für die übrigen Einkommens­klassen (ab 30.000 Euro) ist hingegen der Sonder­ausgabenabzug der Eigenbeiträge zzgl. der Zulagen günstiger.

Im Modellfall „mit 2 Kindern“, dessen Resultate in Abbildung 2 dargestellt sind, wird die im Gesetz­gebungsverfahren nachgebesserte Zulagenförderung für Geringverdienende mit Kindern deutlich sichtbar. Zwar liegt die Förderquote im neuen Förderregime im niedrigsten untersuchten Einkommens­bereich (25.000 EUR) weiterhin unter dem Niveau des alten Riester-Regimes, jedoch nähern sich die Kurven im Vergleich zur Reg-E-Version sichtbar an. Das neue Förderregime erweist sich aufgrund der gesetzgeberischen Nachbesserungen nun bereits ab einem Brutto­einkommen von etwa 30.000 EUR gegenüber der bisherigen Riester-Förderung als vorteilhaft. Im Modellfall mit zwei Kindern ist die Zulagenförderung des neuen Regimes in allen betrachteten Einkommensklassen günstiger als der Sonderausgabenabzug.

Wie ist die verbesserte Zulagenförderung zur würdigen?

Im Ergebnis sind die Nachbesserungen an den Zulagensätzen, die insbesondere Personen mit niedrigen Einkommen zugutekommen, sehr positiv zu würdigen. Das neuen Förderregime des AltVorRefG bietet in der Gesamtschau hohe finanzielle Anreize zur Teilnahme an der staatlich geförderten Altersvorsorge.

Für Geringverdiener sei ergänzend auf die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG, deren maximaler Förderbetrag für Arbeitgeber durch das BRSG 2 zum 1.1.2027 angehoben wird, hinge­wiesen. Aufgrund der hohen finanziellen Förderungen durch den Arbeitgeber und den Staat erhalten Personen mit geringer Sparfähigkeit mit dem BRSG 2 sowie dem AltVorRefG die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung sowie private Altersvorsorge mit geringen Eigenbeiträgen aufzubauen.

Wie sind die weiteren Änderungen des AltVorRefG zu würdigen?

Das Altersvorsorgereformgesetz markiert einen neuen Versuch, die private Altersvorsorge in Deutsch­land auf ein moderneres Fundament zu stellen. Dass Reformbedarf besteht, ist insbesondere mit Blick auf die Riester-Förderung, deren Schwächen seit Jahren bekannt sind, unstrittig. Zu hohe Kosten, geringe Renditen, eine schwer verständliche Produktlandschaft und eine überbordende Komplexität haben das Vertrauen vieler Vorsorgesparer untergraben. Hinzu kam, dass die Riester-Rente in der öffentlichen Debatte – nicht zuletzt durch politische Akteure – über Jahre hinweg regelrecht zerredet wurde. Die Folge: ein Förderinstrument, das ursprünglich Millionen Menschen erreichen sollte, verlor zunehmend an Akzeptanz und Wirksamkeit.

Vor diesem Hintergrund war der wichtigste Ratschlag zu Beginn der Reform klar: Die Fehler der Riester-Förderung dürfen sich nicht wiederholen! Der erste Entwurf zum Altersvorsorgedepot schien diesen Hinweis zu beherzigen. Der Verzicht auf starre Garantien, die stärkere Nutzung der Kapitalmärkte und die Idee, flankierend über die Frühstartrente die finanzielle Bildung zu fördern, waren vielversprechende Ansätze. Sie hätten den Weg zu einer zeitgemäßen, rendite­orientierten und zugleich einfachen Alters­vorsorge ebnen können. Doch mit den jüngsten Änderungen droht das Reformprojekt in alte Muster zurückzufallen. Das Produkt wird komplexer, potenziell intrans­parent und damit anfällig für ein verzerrtes öffentliches Image – genau jene Faktoren, welche die Riester-Rente geschwächt haben.

Besonders deutlich zeigt sich dies am öffentlich-rechtlichen Standarddepot. Hier sind viele Fragen offen. Im Gegensatz zu Schweden, wo es sich um das Modell eines Staatsfonds mit obligatorischer Teilnahme handelt, das keine Individualverträge kennt und in der ersten Säule angesiedelt ist, tritt das öffentlich-rechtliche Standarddepot in Konkurrenz zu den privatwirtschaftlichen Angeboten in der dritten Säule des deutschen Alterssicherungssystems. Der Staat tritt damit künftig als Wettbewerber zu den Ange­boten von Banken und Versicherungen auf. Allerdings verfügt der Staat nicht über eigene Vertriebs­wege, und setzt hier primär auf digitale Zugänge. Eine systematische Vorsorge für das Alter ist jedoch mehr als ein einfacher ETF-Sparplan zur Vermögensbildung. Sie umfasst langfristige Bindungen, Hinter­bliebenen­absicherung, Zulagenmechanismen und Auszahlungsregeln. Eine ausgewogene Alters­vorsorge benötigt Beratung, insbesondere da ein Großteil der Bevölkerung nicht über spezifisches Finanz­wissen verfügt. Ohne klassische Vertriebswege ist fraglich, ob eine entsprechende Verbreitung des Altersvorsorgedepots bzw. der entsprechenden Produkte gelingt. Zudem stellt sich die Frage, warum neben Banken und Versicherungen ein weiterer staatlicher Wettbewerber notwendig ist, und wer die Verwaltungskosten für das öffentlich-rechtliche Standarddepot tragen wird. Wettbewerbs­verzer­rungen durch beispielsweise eine dauerhafte Finanzierung aus öffentlichen Mitteln sollte verhindert werden. Insgesamt ist das öffentlich-rechtliche Standarddepot nicht vollständig zu Ende gedacht. Ohne eine verpflichtende Einführung braucht es Beratung und Vertriebswege. Beides wird Geld kosten.

Hinzu kommt die zunehmende Komplexität des Gesamtsystems bzw. der möglichen Produkt­gestal­tungen. Verschiedene Kapitalanlage­strategien, unterschiedliche Garantieniveaus, ein vielschichtiges Zulagensystem und diverse Auszah­lungs­modalitäten verlangen dem Einzelnen ein hohes Maß an Finanzwissen und Entscheidungskompetenz ab. Ohne ein verpflichtendes Auto-Enrollment mit Opt-Out-Option besteht die Gefahr, dass die Vielzahl an Optionen eher abschreckt als motiviert. Am Ende entscheidet man sich für den bequemsten Weg: nichts zu tun.

Sehr positiv zu würdigen ist hingegen die Aufnahme von Selbständigen sowie Pflichtmitgliedern berufsständischer Versorgungs­einrichtungen in den Kreis der Förderberechtigten. Die ist ein bedeutsamer Schritt hin zu mehr Gleichbehandlung und Effizienz. Selbständige waren bislang grds. strukturell benachteiligt, da sie ihre Altersvorsorge größtenteils aus dem Netto-Einkommen finanzieren müssen, während Arbeitnehmer auf geförderte Bruttomodelle zurückgreifen können. Das neue Altersvorsorgedepot könnte einen Ausgleich schaffen: Es zeichnet sich durch niedrige Kosten, Flexibilität und verbesserte Renditepotenziale im Vergleich zur bislang vorherrschenden Rürup-Rente aus. Der Verzicht auf starre Garantien ermöglicht es Selbständigen, stärker am Kapitalmarkt zu partizipieren und langfristig Vermögen aufzubauen.

Was in der gesamten Reformdiskussion fehlt, ist ein übergreifendes Konzept, das alle drei Säulen der Alterssicherung zusammendenkt. Ohne eine solche Gesamtstrategie besteht die Gefahr, dass politische Impulse nicht zu mehr Vorsorge führen, sondern lediglich zu einer Verschiebung zwischen den Säulen. Eine nachhaltige Stärkung der Altersvorsorge gelingt jedoch nur, wenn die Säulen sich ergänzen und nicht gegenseitig verdrängen. Es bleibt die Hoffnung, das die Alterssicherungs­kommission 2026, deren Ergebnisse für Mitte des Jahres 2026 erwartet werden, hier die richtigen Akzente setzt.

Tabelle 1: Wesentliche (Produkt-) Merkmale der alten Riester Förderung und des neuen Förderregimes

Wesentliche (Produkt-) Merkmale der alten Riester Förderung und des neuen Förderregimes
Wesentliche Merkmale Riester-Altregelung §§ 10a, 79 ff. EStG Neues Förderregime §§ 10a, 79 ff. EStG-E*
Produkte (pAV) Zertifizierte Riester-Produkte mit Garantie der eingezahlten Beiträge (Versicherungen, Banksparpläne, Fonds, u.a.) Einführung Altersvorsorgedepot ohne Garantiezwang mit Standardoption (Ziel: höhere Rendite); Garantieprodukte optional (80% oder 100%) [(OGAW-) Fonds / ETFs, Versicherungen u.a.] Reines Auszahlungs­produkt sowie öffentliches Standardprodukt (§ 1 Abs. 1 bis 1e AltZertG-E)
Garantie (pAV) 100 % Beitragserhaltungszusage zwingend Keine Beitragsgarantie; Beitragsgarantie 100% oder 80 % möglich
Kosten
  • Keine gesetzliche Obergrenze
  • Verteilung Abschluss- und Vertriebskosten über mindestens 5 Jahre
  • Max. 1 % Renditeminderung p.a. für Standardprodukt
  • Verteilung Abschluss- und Vertriebskosten über Ansparphase
Förderung
Zulagen
  • Grundsatz: Festbeträge
  • Grundzulage: 175 €
  • Kinderzulage: 185 € (ab 2002) bzw. 300 € (ab 2008) pro Kind
  • Grundsatz: Beitragsproportionale Zulagen
  • Grundzulage auf Eigenbeitrag (max. 540 €)
  • bis 360 €: 50 % (max. 180 €)
  • ab 360,01 bis 1.800 €: 25 % (max. 360 €)
  • Kinderzulage: 1 € pro 1€ (max. 300 €) pro Kind
Förderung Sonderausgaben-abzug
  • Berücksichtigung bis max. 2.100 € (Summe aus Eigenbeitrag und Zulagen)
  • Berücksichtigung von max. 1.800 € Eigenbeitrag zzgl. Zulagen
Mindesteigen­beitrag
  • 60 € p.a.
  • Mindesteigenbeitrag 4 % Vorjahresbrutto für volle Förderung
  • Max. Gesamtbeitrag 2.100 € p.a.
  • 120 € p.a.
  • Kopplung an Vorjahresbrutto entfällt
  • Max. 1.800 € Eigenbeitrag p.a.

Autoren

Hanne Borst, Head of Retirement Germany/Austria

Hanne Borst

Head of Retirement Germany/Austria

Foto von Niko Wolf

Niko Jürgen Wolf

Associate Director Retirement

Artikel

Neustart der Riester Förderung: Regierungsentwurf vom 19.12.2025 im Vergleich zum bisherigen Modell