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Artikel | Benefits Perspectives

Risiken offen formulierter Vorbehalte in Versorgungszusagen

Arbeitsgericht darf die fehlende Entscheidung des Arbeitgebers ersetzen

Von Bettina Jumpertz | 18. März 2026

Der Vorbehalt der Anhebung einer Höchstgrenze in einer Versorgungszusage wird bei Untätigkeit des Arbeitgebers nach billigem Ermessen ausgelegt.
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Die Entscheidung des BAG (3 AZR 35/25 vom 28. Oktober 2025) zeigt, welche unwägbaren Risiken offen formulierte Vorbehalte bzw. Absichtserklärungen in Versorgungszusagen für Arbeitgeber bergen können. Es geht um die Auslegung eines arbeitgeberseitigen Vorbehalts der späteren Anhebung einer Höchstgrenze in einer Gesamtzusage mit gespaltener Rentenformel. Der Arbeitgeber war lange untätig geblieben und hatte die Absichtserklärung nicht ausgefüllt.

Bewertung der Vorbehaltsklausel durch das BAG

Dem Kläger war eine Versorgungszusage auf Basis einer Gesamtzusage aus dem Jahr 1989 erteilt worden, welche für außertarifliche Mitarbeitende galt. Die gespaltene Rentenformel sah für jedes rentenfähige Dienstjahr 0,5 Prozent des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) vor und 1 Prozent für den Teil des rentenfähigen Arbeitsverdienstes oberhalb der BBG, jedoch nur bis zur Höchstgrenze von 140.000 DM. Die Arbeitgeberin hatte sich in der entsprechenden Regelung ausdrücklich eine Entscheidung über eine Anhebung der Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ vorbehalten. Tatsächlich hatte sie während der Dienstzeit des Klägers (1990 bis 2023) die Höchstgrenze nur einmalig im Jahr 2003 auf 92.000 Euro angehoben.

Der Kläger nahm ab 2023 seine Rente in Anspruch. Er forderte eine höhere Rente und monierte, die Beklagte, seine vormalige Arbeitgeberin, sei zu einer weiteren Anhebung der Höchstgrenze verpflichtet gewesen, da sich seine Versorgung durch das statische Festhalten an der Höchstgrenze mit zunehmender Betriebszugehörigkeit zweckwidrig verschlechtert habe.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, sie sei zu keinen weiteren Anhebungen der Höchstgrenze verpflichtet gewesen, da die Vorbehaltsklausel ein Leistungsbestimmungsrecht nach freiem Ermessen beinhalte. Dem Kläger sei jedenfalls für einen Teil seines Arbeitsverdienstes in Höhe von 4.400 Euro pro Jahr (Arbeitsverdienst oberhalb der BBG) eine höhere Bewertung zugutegekommen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte beim BAG Erfolg.

Entscheidung mit Blick auf das „billige Ermessen“

Das BAG hat die Sache an das LAG zurückverwiesen zur neuen Verhandlung und Entscheidung, da die Begründung des LAG rechtsfehlerhaft war.

Die fragliche Klausel beinhalte einen Vorbehalt zur einseitigen Bestimmung eines Teils der Leistung. Die Leistung sei gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Auch der Zeitpunkt der Anhebung der Höchstgrenze, der mit den Worten „zu gegebener Zeit“ vorbehalten wurde, unterliege billigem Ermessen.

Die Vorbehaltsklausel sei nach dem Sinn und Zweck einer Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel auszulegen. Der Empfänger einer solchen Zusage dürfe die Klausel so verstehen, dass der Vorbehalt eine Aushöhlung der gespaltenen Rentenformel verhindern solle, wenn die BBG das ruhegeldfähige Einkommen erreicht oder in dessen Nähe rückt.

Es seien keine Umstände dafür erkennbar, dass die mangelnde Anhebung der Höchstgrenze von 2004 bis 2023 aus anderen Gründen billigem Ermessen entspreche. Da die Beklagte nicht zu angemessener Zeit eine Entscheidung zur Höchstgrenze nach billigem Ermessen getroffen habe, sei diese Entscheidung nunmehr durch ein Urteil zu ersetzen.

Das LAG habe bei seinem Urteil folgende Aspekte zu beachten:

Billiges Ermessen sei dann nicht mehr gewahrt, wenn der bei Schaffung des Versorgungswerks bestehende Abstand zwischen BBG und Höchstgrenze um mehr als 25 Prozent unterschritten werde. Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn es der Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar wäre, die Höchstgrenze anzuheben. Andererseits erfordere billiges Ermessen nicht, dass das ursprüngliche Verhältnis der Höchstgrenze zur BBG exakt aufrechterhalten werde.

Autor


Director Retirement, Legal

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