Steuern
Das kann zwei Gründe haben:
Neue Rentnerinnen und Rentner:
Wenn Sie Ihre Rente neu beantragt haben, melden wir Ihren Hauptarbeitgeberstatus beim Finanzamt an. Bis wir die korrekten Steuerdaten (ELStAM) erhalten, müssen wir Ihre Rente vorübergehend mit Steuerklasse 6 abrechnen. Sobald WTW die Angaben vom Finanzamt vorliegen, korrigieren wir dies automatisch und erstatten Ihnen zu viel einbehaltene Steuern über die nächste Rentenzahlung.
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Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner mit mehreren Einkünften:
Erhalten Sie bereits Bezüge von einer anderen Stelle (z. B. einer weiteren Rente oder einem Arbeitgeber), kann diese Abrechnungsstelle als Hauptarbeitgeber beim Finanzamt geführt sein. In diesem Fall wird Ihre Betriebsrente von WTW als „Nebenarbeitgeber“ behandelt und dementsprechend mit Steuerklasse 6 abgerechnet. Bitte beachten Sie, dass immer nur eine Zahlstelle als Hauptarbeitgeber mit der regulären (günstigeren) Steuerklasse berücksichtigt werden darf.
Grundsätzlich unterliegen Betriebsrenten in Deutschland der Einkommensteuer. Ob und in welchem Umfang Sie von dieser Steuerpflicht befreit werden können, hängt davon ab, ob zwischen Deutschland und Ihrem Wohnsitzland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):
Viele Staaten haben mit Deutschland ein solches Abkommen geschlossen. In einigen Fällen wird das Besteuerungsrecht komplett auf Ihr Wohnsitzland übertragen, in anderen Fällen gelten besondere Freigrenzen oder Ermäßigungen.
Antrag auf Steuerbefreiung: Wenn ein DBA Anwendung findet, können Sie beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt Ihres ehemaligen Arbeitgebers einen Antrag auf Freistellung von der deutschen Steuer stellen. Hierfür benötigen Sie oft eine sogenannte „Ansässigkeitsbescheinigung“ oder ein vergleichbares Dokument Ihres Wohnsitzlandes, das belegt, dass Sie dort steuerpflichtig sind. Besagtes Formular finden Sie hier.
Eine Ausfüllhilfe für dieses Formular finden Sie hier: Ausfüllhilfe
Vorlage bei WTW:
Sobald das Finanzamt in Deutschland Ihnen Ihre Steuerfreistellung bestätigt und Sie WTW dieses Dokument übersandt haben, werden keine deutschen Steuern mehr von Ihrer Betriebsrente abgezogen.
Ohne Freistellungsbescheid:
Liegt WTW keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Rentenzahlung in Deutschland zu versteuern.
Wenn Sie unsicher sind, ob für Ihr Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder wie Sie genau vorgehen müssen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater oder direkt an das für Sie zuständige Finanzamt zu wenden.
Ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) ist in Deutschland ein eindeutiges Identifikationsmerkmal für steuerliche Zwecke. Bitte unterscheiden Sie zwischen folgenden Fällen:
Sie haben bereits eine Steuer-ID:
- Ihre Steuer-ID finden Sie unter anderem auf früheren Entgeltnachweisen, Lohnsteuerbescheinigungen oder Einkommenssteuerbescheid.
- Falls Ihnen die Nummer nicht mehr vorliegt, können Sie sie gemäß § 39 Absatz 3 Satz 3 EStG direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen (siehe bzst.de).
- Hier finden Sie eine Ausfüllhilfe für das Onlineformular.
- Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie nie in Deutschland gewohnt oder gearbeitet haben und somit hier steuerlich noch nicht erfasst wurden.
- Bitte füllen Sie in diesem Fall den Antrag auf Vergabe einer Steueridentifikationsnummer beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt aus.
- Eine Ausfüllhilfe für das Formular finden Sie hier.
- Beachten Sie, dass das Finanzamt für die Ausstellung einer neuen Steuer-ID eine Kopie Ihres Reisepasses oder Personalausweises benötigt.
Sie haben noch keine Steuer-ID:
Sobald Sie Ihre Steuer-ID erhalten haben, teilen Sie WTW diese bitte mit, damit wir Ihre steuerlichen Daten korrekt erfassen und Ihre Auszahlung freigeben können.
Betriebsrenten in Deutschland sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte. Allerdings hängt die Art der Besteuerung davon ab, wie Ihre Rente konkret finanziert und ausgezahlt wird:
Rente aus Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung
- Diese Leistungen werden nach § 22 EStG (sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“) besteuert.
- In diesem Fall führt WTW keine Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Das bedeutet, dass Sie Ihre Renteneinnahmen selbst im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung angeben und versteuern müssen.
Rente aus Direktzusage und Unterstützungskasse
- Diese Leistungen werden nach § 19 EStG besteuert.
- In diesem Fall behalten wir bereits bei der Auszahlung Lohnsteuer ein und führen diese an das Finanzamt ab.
Wenn Sie unsicher sind, in welche Kategorie Ihre Rente fällt, hilft ein Blick in Ihre Unterlagen zur Betriebsrente, die Sie von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten haben – entweder im Rahmen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses oder bei der Übergabe in die Rentenphase. Bei weitergehenden Fragen zur Steuererklärung empfehlen wir, sich an einen Steuerberater oder direkt an das Finanzamt zu wenden.
Wir erstellen Ihre Lohnsteuerbescheinigung / Rentenbezugsmitteilung automatisch, sobald alle Abrechnungen für das betreffende Steuerjahr abgeschlossen sind. Um etwaige Korrekturen oder rückwirkende Änderungen (z. B. verspätete Steuerdatenmeldungen) zu berücksichtigen, erfolgt der Versand in der Regel im März des Folgejahres.
Automatischer Versand:
Sobald Ihre Lohnsteuerbescheinigung bzw. Rentenbezugsmitteilung vorliegt, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu und senden das Dokument automatisch an Ihre hinterlegte Postanschrift.