Irritation durch die Sozialversicherungsträger – Klarheit durch das BRSG II
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger (SV-Träger) hatten in ihrem Besprechungsergebnis vom 23. November 2023 geäußert, dass der Bezug einer gesetzlichen Altersrente zu einem Störfall, also der Abrechnung und Auflösung des Zeitwertkontos führen soll. Diese Auffasung wurde nunmehr durch den Gesetzgeber korrigiert.
In der betrieblichen Praxis hatte die Verlautbarung der SV-Träger zu erheblicher Verunsicherung geführt. Den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für gesetzliche Altersrenten seit 2023 hatten auch Mitarbeitende in einer ruhestandsnahen Freistellung zum Anlass genommen, parallel eine gesetzliche Teilrente oder Vollrente in Anspruch zu nehmen. Nach Aufassung der SV-Träger hätte dies zu einer Auflösung der Zeitwertkonten führen sollen.
Durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II, siehe Bundgesetzblatt I 2026, Nr. 14) wurde nunmehr mit Wirkung ab dem 22. Januar 2026 Rechtsklarheit geschaffen. Hierin ist geregelt, dass Mitarbeitende zukünftig neben dem Bezug einer vorzeitigen gesetzlichen Altersrente (Teil- und Vollrente) über ein Zeitwertkonto verfügen dürfen und insbesondere parallel eine ruhestandsnahe Freistellungszahlung beziehen können.
Die zeitliche Dauer von ruhestandsnahen Freistellungen ist allerdings bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der individuellen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Diese Grenze, die auch der bisherigen Ansicht der SV-Träger entspricht, wurde durch den Gesetzgeber nicht aufgelöst.
Zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten für Zeitwertkonten
Die gesetzlichen Änderungen sind eine positive Nachricht mit Blick auf Zeitwertkonten, weil sich jetzt weitere Kombinationsmöglichkeiten für den Übergang in den Ruhestand ergeben.
Schon bisher war es unstreitig, dass neben einer ruhestandsnahen Teilzeittätigkeit auch parallel eine Freistellungszahlung aus dem Zeitwertkonto erfolgen kann. Diese Modelle des flexiblen Teilzeitgleitens können nunmehr auch durch den parallelen Bezug einer gesetzlichen Altersrente als Teil- oder Vollrente ergänzt werden, sowohl parallel als auch zeitversetzt. Hierdurch ergibt sich eine Vielzahl von weiteren Gestaltungsmöglichkeiten.
Keine Änderungen für Altersteilzeit und Vorruhestand
In dem Besprechungsergebnis vom 23. November 2023 wurde zudem dokumentiert, dass die SV-Träger den Bezug einer vorgezogenen Altersrente während der Laufzeit einer Altersteilzeit- oder Vorruhestandsvereinbarung für unzulässig erachten (zum Vorruhestand siehe auch das Besprechungsergebnis der SV-Träger vom 4. Mai 2023). Zur Begründung verweisen die SV-Träger im Wesentlichen auf die Zielsetzung des Gesetzgebers und ungewünschte beitragsrechtliche Folgen.
Die Auffassung der SV-Träger zu Altersteilzeit und zu Vorruhestand ist vom Gesetzgeber nicht korrigiert worden. In der Begründung zum Referentenentwurf des BRSG II wird ausdrücklich klargestellt, dass die Neuregegelung für Zeitwertkonten nicht für Altersteilzeitvereinbarungen gilt.





