Versicherer können Pflichtverletzungen künftig nicht mehr pauschal über den Begriff der Kardinalpflicht dem Wissentlichkeitsausschluss zuordnen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) zwar keine umfassende Klärung beim Thema Kardinalpflichtverletzung herbeigeführt, aber ein wichtiges Signal für die D&O-Schadenpraxis gesetzt: Eine verspätete Stellung des Insolvenzantrags (§ 15 a InsO) lässt nicht automatisch darauf schließen, dass sämtliche Zahlungen, die im Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst wurden, im Sinne von § 15 b InsO (§ 64 GmbHG a.F.) gleichermaßen pflichtwidrig sind.
Wissentliche Pflichtverletzung: Nachweispflichten
Auch wenn ein verantwortlicher Geschäftsleiter mit dem Verstoß gegen die Antragstellungspflicht nach § 15 a InsO eine sogenannte Kardinalpflicht verletzt haben mag und ihm durch den D&O-Versicherer schon wegen der äußeren Umstände eine wissentliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist bei späteren Zahlungen nicht von einer verknüpften, einheitlichen Kardinalpflichtverletzung auszugehen. Vielmehr ist die Verwirklichung unterschiedlicher Pflichtverletzungen ohne eine entsprechende “Klammerwirkung“ gesondert festzustellen.
Laut BGH muss jede einzelne monierte Zahlung nach Maßgabe von § 15 b InsO darauf geprüft werden, ob sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gewesen ist oder nicht. In Bezug auf Transaktionen, bei denen dies nicht der Fall gewesen sein soll, müssen Versicherer, die sich wegen eines vertraglichen Wissentlichkeitsausschlusses auf Leistungsfreiheit berufen wollen, jeweils nachweisen, dass der Manager tatsächlich mit entsprechendem Bewusstsein bzw. Vorsatz gehandelt hat.
Da Ausschlussklauseln grundsätzlich eng auszulegen sind, hält der BGH diese differenzierte Betrachtungsweise für geboten. Versicherte brauchen daher nicht damit zu rechnen, Lücken im Versicherungsschutz zu haben, ohne dass die betreffende Klausel dies hinreichend verdeutlicht.
Einordnung
Die praktische Relevanz des Urteils ist beträchtlich. D&O-Versicherer können sich nicht mehr allein darauf berufen, dass die Kardinalpflichtverletzung durch die verspätete Insolvenzantragstellung eine wissentliche Pflichtverletzung für alle nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen indiziert und damit eine Leistungsfreiheit nach sich zieht. Da die marktüblichen Ausschlussklauseln im Kern vergleichbar sind, müssen Beteiligte künftig im Einzelfall prüfen, welche Pflichtverletzungsvorwürfe eine Haftung begründen sollen und in welcher Form Kenntnisse nachzuweisen sind, die einen etwaigen Ausschluss rechtfertigen würden. Grundsätzlich bleibt es Sache des Versicherers, diesen Nachweis zu führen. Die insolvenzrechtliche Verantwortung von Geschäftsleitern birgt unverändert enorme haftungs- und versicherungsrechtliche Gefahren.
Ist der „Kardinalpflicht-Joker“ damit vom Tisch?
Auch jenseits der Insolvenzfälle haben D&O-Versicherer zunehmend behauptet, die jeweils in Rede stehende Pflicht sei eine Kardinalpflichtverletzung. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die BGH-Entscheidung diese Tendenz gänzlich unterbindet. Das Risiko, dass der Versicherungsschutz durch den Vorsatzausschluss wegfallen könnte, bleibt in der D&O-Schadenpraxis bestehen, und Versicherer werden ihn weiterhin nutzen – sicherlich auch in Fällen, in denen eine Kardinalpflichtverletzung nur behauptet wird. Die Frage, in welchen Fällen die Indizwirkung von Kardinalpflichtverletzungen für subjektive Voraussetzungen greift, wird in weiteren Gerichtsentscheidungen zu klären sein.
Führende Maklerhäuser wie Willis arbeiten fortlaufend daran, ihre Bedingungswerke zu optimieren – gestützt auf Erfahrungen aus der Schadenabwicklung und auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung. Einige Versicherer akzeptieren zugunsten ihrer Versicherten auch Klauseln, wonach es auch im Fall der Behauptung von Kardinalpflichtverletzungen weiterhin dem Versicherer obliegt, Anknüpfungstatsachen mit Indizwirkung für das Vorliegen von Wissentlichkeit vorzubringen.
