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Artikel

Ende des „Kardinalpflicht-Jokers“?

Warum D&O-Versicherer künftig genauer prüfen müssen

15. Dezember 2025

Wann dürfen sich D&O-Versicherer bei einem Risikoausschluss auf die Kardinalpflichtverletzung berufen – und wann nicht mehr? Ein aktuelles BGH-Urteil erhöht die Anforderungen an die Nachweispflicht.

Versicherer können Pflichtverletzungen künftig nicht mehr pauschal über den Begriff der Kardinalpflicht dem Wissentlichkeitsausschluss zuordnen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) zwar keine umfassende Klärung beim Thema Kardinalpflichtverletzung herbeigeführt, aber ein wichtiges Signal für die D&O-Schadenpraxis gesetzt: Eine verspätete Stellung des Insolvenzantrags (§ 15 a InsO) lässt nicht automatisch darauf schließen, dass sämtliche Zahlungen, die im Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst wurden, im Sinne von § 15 b InsO (§ 64 GmbHG a.F.) gleichermaßen pflichtwidrig sind.

Wissentliche Pflichtverletzung: Nachweispflichten

Auch wenn ein verantwortlicher Geschäftsleiter mit dem Verstoß gegen die Antragstellungspflicht nach § 15 a InsO eine sogenannte Kardinalpflicht verletzt haben mag und ihm durch den D&O-Versicherer schon wegen der äußeren Umstände eine wissentliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist bei späteren Zahlungen nicht von einer verknüpften, einheitlichen Kardinalpflichtverletzung auszugehen. Vielmehr ist die Verwirklichung unterschiedlicher Pflichtverletzungen ohne eine entsprechende “Klammerwirkung“ gesondert festzustellen.

Laut BGH muss jede einzelne monierte Zahlung nach Maßgabe von § 15 b InsO darauf geprüft werden, ob sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gewesen ist oder nicht. In Bezug auf Transaktionen, bei denen dies nicht der Fall gewesen sein soll, müssen Versicherer, die sich wegen eines vertraglichen Wissentlichkeitsausschlusses auf Leistungsfreiheit berufen wollen, jeweils nachweisen, dass der Manager tatsächlich mit entsprechendem Bewusstsein bzw. Vorsatz gehandelt hat.

Da Ausschlussklauseln grundsätzlich eng auszulegen sind, hält der BGH diese differenzierte Betrachtungsweise für geboten. Versicherte brauchen daher nicht damit zu rechnen, Lücken im Versicherungsschutz zu haben, ohne dass die betreffende Klausel dies hinreichend verdeutlicht.

Einordnung

Die praktische Relevanz des Urteils ist beträchtlich. D&O-Versicherer können sich nicht mehr allein darauf berufen, dass die Kardinalpflichtverletzung durch die verspätete Insolvenzantragstellung eine wissentliche Pflichtverletzung für alle nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen indiziert und damit eine Leistungsfreiheit nach sich zieht. Da die marktüblichen Ausschlussklauseln im Kern vergleichbar sind, müssen Beteiligte künftig im Einzelfall prüfen, welche Pflichtverletzungsvorwürfe eine Haftung begründen sollen und in welcher Form Kenntnisse nachzuweisen sind, die einen etwaigen Ausschluss rechtfertigen würden. Grundsätzlich bleibt es Sache des Versicherers, diesen Nachweis zu führen. Die insolvenzrechtliche Verantwortung von Geschäftsleitern birgt unverändert enorme haftungs- und versicherungsrechtliche Gefahren.

Ist der „Kardinalpflicht-Joker“ damit vom Tisch?

Auch jenseits der Insolvenzfälle haben D&O-Versicherer zunehmend behauptet, die jeweils in Rede stehende Pflicht sei eine Kardinalpflichtverletzung. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die BGH-Entscheidung diese Tendenz gänzlich unterbindet. Das Risiko, dass der Versicherungsschutz durch den Vorsatzausschluss wegfallen könnte, bleibt in der D&O-Schadenpraxis bestehen, und Versicherer werden ihn weiterhin nutzen – sicherlich auch in Fällen, in denen eine Kardinalpflichtverletzung nur behauptet wird. Die Frage, in welchen Fällen die Indizwirkung von Kardinalpflichtverletzungen für subjektive Voraussetzungen greift, wird in weiteren Gerichtsentscheidungen zu klären sein.

Führende Maklerhäuser wie Willis arbeiten fortlaufend daran, ihre Bedingungswerke zu optimieren – gestützt auf Erfahrungen aus der Schadenabwicklung und auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung. Einige Versicherer akzeptieren zugunsten ihrer Versicherten auch Klauseln, wonach es auch im Fall der Behauptung von Kardinalpflichtverletzungen weiterhin dem Versicherer obliegt, Anknüpfungstatsachen mit Indizwirkung für das Vorliegen von Wissentlichkeit vorzubringen.

Im zugrunde liegenden Fall verlangt der Insolvenzverwalter einer GmbH eine Freistellungszahlung von der D&O-Versicherung. Grundlage dafür ist das auf ihn übergegangene Recht des versicherten Geschäftsführers. Zuvor hatte der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer bereits in einem Haftungsprozess verklagt. An diesem war die D&O-Versicherung nicht beteiligt. Das Landgericht Wiesbaden stellte in einem Versäumnisurteil die persönliche Haftung des Geschäftsführers fest, da er nach Eintritt der Insolvenzreife weiterhin Zahlungen getätigt hatte (§ 64 GmbHG a.F. (jetzt § 15 b InsO)). Er wurde zu einer Zahlung von 282.442,09 € verurteilt.

Der Insolvenzverwalter pfändete die Ansprüche, die der Geschäftsführer gegen den D&O-Versicherer hatte und verlangte eine Freistellungszahlung. Der Versicherer sah sich allerdings als leistungsfrei und berief sich darauf, dass der Geschäftsführer die verbotenen Zahlungen wissentlich vorgenommen habe. Deshalb greife der in den Bedingungen enthaltene Wissentlichkeits-Risikoausschluss (Ziffer 6 AVB).

Von entscheidender Bedeutung sollten im Verlauf des Rechtsstreits die Auswirkungen sein, welche die Verletzung einer Kardinalpflicht auf die Beweislast in einem Zivilprozess nach sich zieht. Als Kardinalpflicht gilt eine elementare berufliche Pflicht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen erwartet werden kann. Dazu ein anschauliches Beispiel aus der Berufshaftpflichtversicherung: Architekten, die ohne Baugenehmigung bauen lassen, verletzen eine Kardinalpflicht (Verstoß gegen „Primitivwissen“, vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.04.1992 – 5 U 105/88).

Nach den Grundprinzipien der Beweislast muss der Versicherer beweisen, dass der Geschäftsführer wissentlich gegen eine Pflicht verstoßen hat (subjektives Element). Weil es sich bei Kenntnissen und Absichten um schwierig nachweisbare innere Tatsachen handelt, ist diese Beweisführung für den Versicherer herausfordernd. Er muss Anknüpfungstatsachen vortragen, die ein schlüssiges Indiz für eine wissentliche Pflichtverletzung darstellen. Erst wenn diese vorliegen, muss der Versicherungsnehmer im Rahmen einer sekundären Beweislast die Indizwirkung entkräften.

In der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung senkten Gerichte die Anforderungen an den Nachweis der Wissentlichkeit teilweise zu Gunsten des D&O-Versicherers. Sie nahmen an, dass es sich bei der verletzten Pflicht um eine Kardinalpflicht handelte.

Bei der Verletzung von Kardinalpflichten wird vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß eines objektiv festgestellten Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen – mit folgenden Konsequenzen:

  • Der Versicherer muss keine Anknüpfungstatsachen vortragen, die schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung sind.
  • Der Versicherungsnehmer muss sogleich glaubhaft machen, weshalb trotz Verstoßes gegen eine Kardinalpflicht keine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt.

Die obergerichtliche Rechtsprechung aus Köln (Urteil vom 16.11.2021, Az. 9 U 253/20) und Frankfurt (Urteil vom 08.05.2025, Az. 3 U 113/22) vertritt die Auffassung, dass zumindest die Insolvenzantragspflicht (§ 15 a Abs. 1 S. 1 InsO) eine Kardinalpflicht darstellt. Denn sie sei eine der wesentlichen gläubigerschützenden Vorschriften der Insolvenzordnung.

Das Landgericht Wiesbaden hatte den D&O-Versicherer antragsgemäß verurteilt. Zwar habe der Geschäftsführer die Kardinalpflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags verletzt, er sei aber seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich entlastender Umstände nachgekommen. Denn er habe seine Fehleinschätzung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage nachvollziehbar erläutert. Die Beklagte sei beweisfällig geblieben. Sie hatte einen Beweisbeschluss zur Vernehmung des Geschäftsführers aufheben lassen, nachdem sie gegen die ihr zugeschriebene Beweislast protestierte.

Laut Landgericht sei nicht der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht schadenbegründend. Entscheidend sei der davon getrennte Verstoß gegen das Verbot von Zahlungen nach Insolvenzreife, die nicht mit den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar waren. Der Versicherer hätte für jede einzelne Zahlung darlegen müssen, dass der Geschäftsführer die bestehenden Pflichten positiv kannte und wissentlich dagegen verstoßen hat. Diese Darlegung erbrachte der Versicherer nach Ansicht des Gerichts nicht.

Das OLG Frankfurt hob die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 05.03.2025 auf. Es stellte die Verletzung der Insolvenzantragspflicht als „Kardinalpflicht“ fest und leitete daraus den Risikoausschluss auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Zahlungen nach Insolvenzreife ab. Das OLG argumentiert, dass die Pflichten zur Überwachung des Unternehmens, zur Insolvenzantragsstellung und zur Masseerhaltung zwar zeitlich und in ihrer konkreten Handlungsanforderung variieren. Dennoch lassen sie sich nicht eindeutig trennen und dienen dem einheitlichen Zweck, das Unternehmen und die Gläubiger zu schützen. Wer eine dieser Pflichten wissentlich verletzt, liefert damit Indizien dafür, auch die anderen Pflichten bewusst missachtet zu haben.

Das Zahlungsverbot nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. sei zwar eine von der Antragspflicht gesonderte Pflicht. Von der Verletzung der Antragspflicht sei aber auf einen Charakter des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. als Kardinalpflicht zu schließen. Ein Verstoß gegen die Masseschmälerungspflicht sei meist ursächlich auf einen Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht zurückzuführen.

Nach einer Darstellung des Meinungsstands in der Fachliteratur zu diesem Thema spricht sich das OLG für eine Gleichsetzung der Pflichten aus und lässt den Wissentlichkeitsausschluss letztlich durchgreifen.

Nachdem der Versicherer Revision eingelegt hat, war es nun am BGH, ein wegweisendes Urteil zu fällen, von der sich die gesamte Branche mehr Klarheit bezüglich der Kardinalpflichten erhoffte. Der BGH beschränkte sich in seiner Begründung allerdings auf die für die Revision entscheidenden Aspekte. Im Mittelpunkt stand die Auslegung der strittigen Ausschlussklausel in Ziffer 6 der zugrundeliegenden AVB: Nach dieser Regelung besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Pflichtverletzung, die den Haftungsanspruch begründet, wissentlich begangen wurde. Der klagende Insolvenzverwalter stützt die Haftung des betroffenen Geschäftsführers jedoch auf unzulässige Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 GmbHG a.F.) – nicht auf eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht.

Nach Auffassung des BGH habe das OLG Frankfurt die Ausschlussklausel Ziffer 6 AVB unzulässig ausgeweitet, indem es diese auf Fälle einer wissentlichen Verletzung des Zahlungsverbots erstreckt hat. Der BGH hält stattdessen eine differenzierte Betrachtungsweise für geboten. Denn: Risikoausschlussklauseln seien nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordere.

Soweit Haftpflichtansprüche durch wissentliche Pflichtverletzung nach Ziffer 6 der AVB ausgeschlossen sein sollen, beziehe sich dies auf die gemäß Definition in Ziffer 1.1 der AVB grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasste Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden tatsächlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Folglich muss eine wissentliche Pflichtverletzung, die den Ausschluss des Versicherungsschutzes begründet, diejenige sein, wegen der ein Versicherter für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Die für einen Ausschluss relevante Kenntnis des Versicherten müsse sich spiegelbildlich auf die Pflicht beziehen, deren Verletzung die Haftung auslöst. Daher habe das OLG Frankfurt zu Unrecht allein auf die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sowie auf die Verletzung einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage abgestellt, um den Wissentlichkeitsausschluss zu begründen.

Der BGH stellt klar, dass aus der Insolvenzreife einer Gesellschaft keineswegs folge, dass alle anschließend geleisteten Zahlungen verboten wären. Insbesondere weil § 64 Satz 2 GmbHG a.F. auch nach Insolvenzreife solche Zahlungen erlaubt, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Daher sei jede Zahlung im Einzelfall darauf zu überprüfen, ob sie zulässig oder verboten war. Schließlich verursache eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge, für die der Geschäftsführer haftet. Das OLG habe weder festgestellt, dass der Geschäftsführer von der Zahlungsunfähigkeit wusste, noch dass die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. erfüllt waren. Die Feststellung des OLG, dass der Geschäftsführer sich der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe, sei nicht hinreichend. Denn dies erlaube nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes, nicht aber die von der Ausschlussklausel geforderte wissentliche Pflichtverletzung. Die Klausel könne nicht auf ein Verhalten ohne direkten Vorsatz erstreckt werden. Die Sache wurde an das OLG Frankfurt zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

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Heiko Lange
Head of Claims Financial Lines (FINEX)

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