BSG: Ausschluss freiwillig versicherter Rentnern gerechtfertigt
Das Bundessozialgericht (BSG) befasste sich am 5. November 2024 in drei Verfahren (B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R) – zu denen bislang nur ein Terminbericht, aber nicht die Entscheidungsgründe vorliegen – mit der Frage, ob der in § 226 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelte GKV-Freibetrag auch für freiwillig in der GKV versicherte Rentner gilt. Die Vorinstanzen hatten dies jeweils verneint.
Zum Hintergund: Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber zur Entlastung von Betriebsrenten einen Freibetrag eingeführt, welcher von der Betriebsrente in Abzug zu bringen ist und damit die Bemessungsgrundlage für GKV-Beiträge absenkt. Mit dem Freibetrag wurde die bereits existierende Freigrenze ergänzt, bis zu der es nicht zu einer Verbeitragung von Versorgungsbezügen (zzgl. eines etwaigen, neben den Versorgungsbezügen erzielten Arbeitseinkommens) kommt.
Während die Freigrenze sowohl zu einer Beitragsfreiheit in der GKV als auch in der Pflegeversicherung führt, gilt der Freibetrag nur für die Bemessung der GKV-Beiträge. Zudem wurde die Anwendung von § 226 Absatz 2 SGB V in den für freiwillige GKV-Mitglieder geltenden Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler ausgeschlossen, sodass Beiträge auf Betriebsrenten aufgrund freiwilliger GKV-Versicherung nicht durch den Freibetrag privilegiert werden. Sowohl die Höhe des Freibetrags als auch der Freigrenze ist dynamisch und beträgt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Im Jahr 2025 liegen Freibetrag und Freigrenze damit bei 187,25 Euro monatlich.
Die Kläger rügen im Rahmen der Revisionsverfahren vor dem BSG eine Verletzung von § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V und des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), da sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentnern beim Abzug des Freibetrags auf Betriebsrenten nicht gegeben seien. Der Gesetzgeber habe nach ihrer Ansicht vielmehr unterschiedslos eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und eine Beitragsentlastung sämtlicher Betriebsrentner erreichen wollen. Die Kläger begehren daher weiterhin eine Reduzierung der auf ihre Betriebsrenten zu entrichtenden GKV-Beiträge unter Zugrundelegung des Freibetrags.
Die Revisionen der Kläger waren erfolglos. Auch nach Ansicht des BSG besteht bei freiwillig versicherten Rentnern kein Anspruch auf den Freibetrag. Dem Terminbericht (zu dem Verfahren mit dem Az. B 12 KR 9/23 R) kann diesbezüglich folgende Begründung des BSG entnommen werden:
„Der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler untergesetzlich normierte Begünstigungsausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er steht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch im Einklang und verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Zwar wird der Kläger gegenüber in der Krankenversicherung der Rentner Pflichtversicherten ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch verfassungsrechtlich durch den unterschiedlichen Umfang der Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt. Die beitragsrechtliche Privilegierung von Personengruppen unter dem Gesichtspunkt der "Systemtreue" haben der Senat und das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt als zulässiges Differenzierungskriterium erachtet. Soweit der Kläger auch gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten mit Rentenbezug ungleich behandelt wird, sind ungeachtet der Frage nach einer bestimmten einschlägigen Vergleichsgruppe die Grenzen einer zulässigen typisierenden Differenzierung nicht überschritten. Der Gesetzgeber durfte sich realitätsgerecht am Regelfall orientieren und konnte beschäftigte Betriebsrentner bei der Anwendung des Freibetrags pauschalierend miterfassen, ohne deshalb auch freiwillig versicherte Rentner einbeziehen zu müssen.“