Kommentierung eines Urteils des BFH zur Möglichkeit der Rücklagenbildung bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen in der Fachzeitschrift BetriebsBerater unter Berücksichtigung möglicher Praxisfolgen.
Für entgeltlich übernommene Pensionsverpflichtungen im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels existiert beim Übernehmer eine den § 6a EStG überlagernde Sonderbewertungsvorschrift: § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG. Grundsätzlich ist dabei die Pensionsrückstellung für die übernommene Pensionsverpflichtung als Einmalrückstellung in Höhe der übernommenen Vermögenswerte (Entgelt) zu bilanzieren (gedeckter Teil); für den nicht durch das Entgelt gedeckten Teil ist die Pensionsrückstellung nach dem Teilwertverfahren (mit neuem Dienstbeginn = Übernahmedatum) zu bilden. Dabei darf sich gem. § 5 Abs. 7 Satz 4 Halbs. 2 EStG keine negative Teilwertprämie ergeben. Der Anwartschaftsbarwert limitiert damit die Rückstellungshöhe. Übersteigt das erhaltene Entgelt hingegen den Anwartschaftsbarwert, was in der Praxis nicht selten der Fall ist, entsteht ein Übernahmegewinn.
Zur Frage, ob für einen solchen Übernahmegewinn die Bildung einer Rücklage zulässig ist, hatte sich das BMF bislang nicht und die Literatur nicht eindeutig geäußert. In Betriebsprüfungen war die Rücklage teilweise – wie vorliegend – aufgegriffen und teilweise akzeptiert worden.
Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 23.10.2024 – XI R 24/21) darf für diesen Übernahmegewinn eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG mit dem Ziel gebildet werden, die Besteuerung des Gewinns ratierlich auf 15 Jahre zu verteilen (Rücklagenauflösung über 14 Jahre).
Zu beachten ist dabei allerdings, dass in dem Fall, in dem eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr besteht, die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen ist.
Im Konzernverbund korrespondiert ein Übernahmegewinn bei aufnehmenden Unternehmen mit einem entsprechenden Übernahmeverlust beim abgebenden Unternehmen, so dass sich in einem Organkreis die Effekte ausgleichen. Da die Pflege der „Wechsler-Rücklagen“ aufwendig ist, könnten Konzerne daher geneigt sein, von der Rücklagenbildung absehen.
Titel | Dateityp | Dateigröße |
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BetriebsBerater 10-2025 | .1 MB |