Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger vom 4.5.2023
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger (SV-Träger) nehmen in ihrem Besprechungsergebnis vom 4.5.2023 zu den Auswirkungen des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente auf den Vorruhestand Stellung (vgl. auch das Besprechungsergebnis vom 23.11.2023 zu den Auswirkungen auf Zeitwerkonten).
Vorruhestand nach dem Vorruhestandsgesetz (VRG) kommt in der Praxis nach wie vor als Übergangsmodell in den Ruhestand zur Anwendung, auch wenn Förderleistungen nur für vor dem 1.1.1989 eingetretene Vorruhestandsfälle gewährt wurden. Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger endet die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld ab dem Zeitpunkt, ab dem eine vorgezogene Altersrenten (mit oder ohne Abschläge) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung bezogen wird oder eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge beansprucht werden kann, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehungsweise dem Anspruch auf eine Regelaltersrente. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtige Bezug von Vorruhestandsgeld auch möglich, wenn die Vorruhestandsvereinbarung den Bezug von Vorruhestandsgeld über diesen Zeitpunkt hinaus vorsieht.
Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld ist in aller Regel Grundlage für den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung. Um für beide Vertragsparteien ungewollte Folgen zu vermeiden, sollten Konstellationen vermieden werden, die zu einer Beendigung der Versicherungspflicht führen. Die Beendigungszeitpunkte von Vorruhestandsvereinbarungen sollten daraufhin überprüft werden, ob dies eingehalten ist. Darüber hinaus sollten Vorruheständler über die Folgen der Inansruchnahme einer vorgezogenden Altersrente informiert werden, um dies möglichst zu vermeiden. Aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen ab 2023 erscheint es zumindest denkbar, dass Vorruheständler einen entsprechenden Rentenantrag stellen. WTW unterstützt Ihr Unternehmen gerne bei diesen Maßnahmen.