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Artikel

BaFin stellt Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung zur Konsultation

27. Juli 2023

Klarstellungen sowie Vereinfachungen zu einigen Themen. An vielen Stellen bedeuten die Aktualisierungen aber auch erneuten Aufwand für Unternehmen, um Vergütungsinstrumente anzupassen.
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In die langangekündigte Überarbeitung der Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) ist nun Bewegung gekommen: Die Bafin hat am 21. Juni 2023 Fragen & Antworten (FAQ) als Ergänzung zur Institutsvergütungsverordnung bis Anfang August zur Konsultation gestellt.

Formell soll die bisherige Auslegungshilfe vom 16. Februar 2018 damit abgelöst werden. Faktisch gelten nicht in den FAQ aktualisierte Auslegungen und beschriebene Verwaltungspraxen weiter.

Die FAQ wirken auf den ersten Blick kürzer und praxisorientierter. Weniger komplex wird die Vergütung in den Instituten damit aber nicht.”

Nicole Fischer | Senior Director, Work and Rewards

Die von der BaFin veröffentlichen FAQ (Frequently Asked Questions) beinhalten sowohl Klarstellungen als auch Vereinfachungen und Aktualisierungen zu ausgewählten Themen. Es ist absehbar, dass einzelne Inhalte der FAQ-Überprüfungsbedarf in den Instituten auslösen und Anpassungen der bestehenden Vergütungspolitik zur Folge haben werden.

Vereinfachungen bei Ermittlung von Sachbezügen

Hilfreich für die Praxis sind die vorgesehenen Vereinfachungen. Hierzu zählt beispielsweise die Vorgehensweise bei der Ermittlung von individuellen Sachbezügen bei komplexer Zurechenbarkeit. Hier kann zukünftig die Gesamtsumme durch die Anzahl der Begünstigten geteilt werden.

Absicherungsverbot von Risikoträgern: Stichproben können entfallen

Außerdem kann auf die unter § 8 InstitutsVergV erforderlichen Stichproben zur Prüfung der Einhaltung des Absicherungsverbots von Risikoträgern verzichtet werden, wenn eine zeitnahe Bestätigung vorliegt, dass es im Markt keine entsprechenden Derivate gibt. Die Stichprobe kann bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Genossenschaftsbanken unter BaFin-Aufsicht sogar komplett entfallen. Vergütungsberichte und interne Prüfberichte können aufeinander referenzieren. Vergütungsberichte von übergeordneten Instituten müssen jedoch auch die Ergebnisse zur gruppenweiten Einhaltung der Vergütungspolitik enthalten.

Detaillierte Hinweise zu bAV, Malus, Claw Back und Abfindungen

Zu zahlreichen Anforderungen sehen die FAQ erneut sehr detaillierte Hinweise vor, so z.B. zur betrieblichen Altersversorgung: Mit Blick auf die Volatilität von Pensionsrückstellungen wird nunmehr klargestellt, dass etwaige negative Zuführungen von Pensionsrückstellungen mit Null anzusetzen sind.

Sehr ausführlich sind die Ausführungen zu negativen Erfolgsbeiträgen, die u.a. zur Folge haben werden, dass Malus- und Claw Back-Vereinbarungen von den Instituten in Zukunft deutlich klarer zu definieren sind. Gleichzeitig enthalten die FAQ aber auch hilfreiche konkrete Beispiele, z.B. zur Auslegung von „erheblichen Verlusten“, die dann anzunehmen sind, wenn die Notwendigkeit von Ad-hoc-Mitteilungen erfüllt ist oder den Umfang von mindestens ein Prozent des Eigenkapitals ausmachen. Bei mehreren Verlusten in einem Jahr ist die Summe zu bilden.

Liegt sitten- oder pflichtwidriges Verhalten vor, besteht für Maluskommittees bzw. das Aufsichtsgremium nur noch Ermessensspielraum bei Festsetzung der Höhe einer Sanktionierung, nicht zum Sachverhalt selbst.

Abfindungen werden, wie bereits erwartet, sehr ausführlich in den FAQ aufgegriffen. Grundsätzlich sind Abfindungen bei fristloser Kündigung, bei befristeten Verträgen oder freiwilligem Austritt unzulässig. Anlass und Höhe von Abfindungen dürfen keinen Anreiz zu unangemessenen Risikoübernahme bieten. Auch hierfür werden Beispiele genannt. Insbesondere wird auf die üblicherweise befristeten Geschäftsleiterverträge Bezug genommen (Stichwort Ruhegeld).

Rolle des Vergütungsbeauftragten gestärkt

Die Rolle des Vergütungsbeauftragten erfährt in Summe eine Stärkung: Bei mindestens zehn Risikoträgern unterhalb der Geschäftsleitung ist die Rolle in Vollzeit auszuüben. In Teilzeit muss die Rolle mindestens 50 Prozent der Beschäftigung ausmachen. Die Rolle kann außerdem nicht auf zwei Personen aufgeteilt werden. Es steht im Ermessen des Vergütungsbeauftragten, an Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teilzunehmen.

Klarstellungen zu Spot-Boni und Konzernboni

Hier erhalten in der Praxis bereits etablierte Vorgehensweisen nunmehr eine Legitimation.”

Florian Frank | Managing Director, Head of Work and Rewards, Germany/Austria

Klargestellt werden vor allem die Regelungen zu Spot Boni und Konzernboni, allerdings weitestgehend im Rahmen der bisherigen Umsetzungen in der Praxis: Konzernboni bleiben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, bewegen sich aber vollständig innerhalb der Vergütungsregulatorik. Gleiches gilt für Spot Boni. Für Risikoträger bleiben Spot Boni unzulässig. Selbstverständlich fallen sämtliche dieser Sonderformen variabler Vergütung unter die §7-Prüfung. Im Rahmen letzterer gilt es zukünftig auch zu berücksichtigen, wenn sich eine negative Entwicklung des Unternehmens bereits abzeichnet. Im Gegenzug dazu fallen Prämien aus dem betrieblichen Vorschlagswesen nicht unter den Vergütungsbegriff – dürfen aber nicht dazu genutzt werden, die Vergütungsregelungen zu umgehen.

Ausblick

Die Konsultation läuft bis zum 4. August 2023. Institute werden ihre Vergütungspraktiken und Regelwerke im Anschluss erneut überprüfen und in Abhängigkeit der finalen Version anpassen müssen.

Erleichterungen gelten eher für kleinere, weniger komplexe Institute. Höheren Umsetzungsaufwand werden wohl die bedeutenden Institute sehen.

Nicole Fischer | Senior Director, Work and Rewards
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Senior Director, Head of Work and Rewards Germany/Austria

Senior Director, Work and Rewards

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