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Pflegereform 2023: Fragen und Antworten

Ab 1. Juli 2023 wurde der Pflegebeitragssatz angehoben. Unser Ziel ist es, Ihnen die wichtigsten Regelungen und Bestimmungen dieser Reform zu vermitteln und Sie über die wesentlichen Veränderungen aufzuklären. Wir verstehen, dass die Änderungen in der Pflegereform Fragen aufwerfen und Unsicherheiten hervorrufen können. Daher sind wir hier, um Ihnen Klarheit zu verschaffen und Sie über die Auswirkungen der Pflegereform zu informieren. Unten finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten, welche von WTW Experten zusammengefasst wurden, um Sie durch die Neuerungen zu begleiten.

Beitragssatz ‒ allgemein

Ja. Die Neuregelung in der Pflegeversicherung gilt auch für Betriebsrentner (betriebliche Altersversorgung).

Ja, auf Renten bis zu einer Höhe von 169,75 EUR (in 2023) fallen keine Beiträge zur Pflegeversicherung an.
Musterberechnung bei einer monatlichen Rente von 200,-- EUR
Bis 30.6.2023 Ab 1.7.2023 Mehrbeitrag
Ohne Kind:
3,4 % (= 6,80 EUR) 4,00 % (= 8,00 EUR) 1,20 EUR
1 Kind (altersunabhängig):
3,05 % (= 6,10 EUR)3,40 % (= 6,80 EUR)0,70 EUR
Mit 2 Kindern unter 25 Jahren:
3,05 % (= 6,10 EUR) 3,15 % (= 6,30 EUR) 0,20 EUR
Mit 3 Kindern unter 25 Jahren:
3,05 % (= 6,10 EUR)2,90 % (= 5,80 EUR)-0,30 EUR
Mit 4 Kindern unter 25 Jahren:
3,05 % (= 6,10 EUR)2,65 % (= 5,30 EUR)-0,80 EUR
Mit 5 Kindern unter 25 Jahren:
3,05 % (= 6,10 EUR)2,40 % (= 4,80 EUR)-1,30 EUR
Vor 1940 geboren / unter 23 Jahre alt / Wehrdienst leistend / Bürgergeld beziehend
3,05 % (= 6,10 EUR)3,40 % (= 6,80 EUR)0,70 EUR
Die neuen Beitragssätze gelten ab dem 1. Juli 2023.
Zum 1. Juli 2023 ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Versicherte ohne Kinder von bisher 3,4 % auf 4,0 % gestiegen.
Für Versicherte mit Kindern wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 von bisher 3,05 % auf 3,4 % erhöht.
Nein, es gibt Ausnahmen. Es gelten besondere Regelungen für Versicherte:
  • die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden
  • die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • die Wehrdienst leisten
  • die Bürgergeld beziehen

Diese Versicherten zahlen den Beitragssatz von 3,4 %, unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht.

Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen und zahlen ab dem 1. Juli 2023 den Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,4 %.
Ein Versicherter hat 5 Kinder im Alter von 5, 8 ,11, 16 und 20 Jahren. Alle Kinder werden bei den Beitragsabschlägen berücksichtigt, da alle unter 25 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind wird ein Beitragsabschlag von 0,25 Beitragssatzpunkte angerechnet; in diesem Fall 1,0 Beitragssatzpunkte (4 x 0,25). Der Versicherte zahlt somit einen Beitragssatz von 2,4 %.

Ein Versicherter hat 5 Kinder im Alter von 11, 16, 20, 25 und 28 Jahren. Es werden nur 3 Kinder von den 5 Kindern bei den Beitragsabschlägen berücksichtigt, da nur 3 Kinder unter 25 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind wird ein Beitragsabschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten angerechnet; in diesem Fall 0,5 Beitragssatzpunkte (2 x 0,25). Der Versicherte zahlt somit einen Beitragssatz von 2,9 %.
Die Beitragsabschläge für Eltern mit mindestens 2 Kindern unter 25 Jahren werden rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt. Die ab diesem Zeitpunkt zu viel erhobenen Beiträge werden den betroffenen Rentnern zurückgezahlt.

Hierfür haben Sie von uns ein Schreiben mit dem Kindermeldebogen erhalten, den Sie uns bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den Nachweisen zurücksenden.
Solange Sie eine Rentenleistung beziehen, zahlen Sie auf diese Leistung einen Beitrag zur Pflegeversicherung.

Beitragssatz ‒ speziell

Nein, Sie erhalten keinen Zuschuss. Der Beitragssatz von 4 % ohne Kinder bzw. 3,4 % mit Kindern gilt für jede Rente, die Sie beziehen.

Sobald uns der ausgefüllte und unterschrieben Kindermeldebogen mit den Nachweisen vorliegt, werden wir eine mögliche rückwirkende Beitragsreduzierung schnellstmöglich umsetzen.

Änderungen zur Pflegereform

Die Altersgrenze wurde vom Gesetzgeber gewählt, da typischerweise nur im Alter von 0 bis 24 Jahre ein wirtschaftlicher Aufwand für die Kindererziehung anfällt.
Zur Festsetzung Ihres individuellen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung werden Sie aufgefordert, die Anzahl Ihrer Kinder anzugeben. Zum Nachweis Ihrer Kinder erhalten Sie einen Kindermeldebogen von uns bzw. haben diesen bereits erhalten. Senden Sie den Kindermeldebogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück. Bitte legen Sie für jedes angegebene Kind jeweils eine Kopie eines Nachweises (z.B. Geburtsurkunden etc.) bei.
Das Gesetz ist im Juli 2023 in Kraft getreten und wird ab der folgenden Abrechnung berücksichtigt. Falls Sie bereits für eins Ihrer Kinder Ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben, wird für Sie ein Betragssatz von 3,4 % zu Grunde gelegt. Zum Nachweis mehrerer Kinder unter 25 Jahren erhalten Sie einen Kindermeldebogen von uns bzw. haben diesen bereits erhalten. Senden Sie den Kindermeldebogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück. Bitte legen Sie für jedes angegebene Kind jeweils eine Kopie eines Nachweises (z.B. Geburtsurkunden etc.) bei.
Mit dieser Beitragsstaffelung wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 umgesetzt. Nach dieser Entscheidung ist es mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass Eltern in der Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder die gleichen Beiträge zahlen.

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber den Beschluss zur Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl und Alter der Kinder eingeführt und umgesetzt. Mit der zum 1. Juli 2023 eingeführten Beitragsstaffelung für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren wird nun der in dieser Zeit typischerweise anfallende wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt.
Der Abschlag ist bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, zu berücksichtigen. Beispiel: Das Kind wird am 05.03.2023 25 Jahre alt, der Abschlag wird bis zum 31.03.2023 berücksichtigt.
Sobald ein angegebenes Kind das 25. Lebensjahr erreicht, entfällt der reduzierte Beitragssatz für dieses Kind. Die Beitragsreduzierung wird nach der Anzahl der noch verbleibenden Kinder unter 25 Jahren neu ermittelt. Ab einem Kind unter 25 gilt wieder der Regelbeitragssatz für Eltern in Höhe von 3,4 %. Die Anpassung erfolgt automatisch und sie müssen hierzu nicht tätig werden.
Haben alle Ihre Kinder das 25. Lebensjahr erreicht, gilt der Regelbeitragssatz für Eltern in Höhe von 3,4 %. Die Anpassung erfolgt automatisch und sie müssen hierzu nicht tätig werden.

Elterneigenschaft

Ja, die Elterneigenschaft gilt auch Stief-, Adoptiv- und/oder Pflegekinder. Bei mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird ebenfalls die gestaffelte Beitragsreduzierung berücksichtigt. Zum Nachweis Ihrer Kinder erhalten Sie einen Kindermeldebogen von uns bzw. haben diesen bereits erhalten. Bitte senden Sie den Kindermeldebogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück. Bitte legen Sie für jedes angegebene Kind jeweils eine Kopie eines Nachweises (z.B. Geburtsurkunden etc.) bei.
Die Elterneigenschaft wird Eltern ein Leben lang zuerkannt. Somit gilt der Beitragsnachlass bei der sozialen Pflegeversicherung auch lebenslang.
Mit der Geburt des Kindes erlangen Eltern die Elterneigenschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern eine Elterneigenschaft zuerkannt bekommen.
Die Elterneigenschaft bzw. der Nachweis für mindestens ein Kind wurde im Regelfall bereits für die Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose eingereicht. Wenn alle Kinder über 25 Jahre alt sind, sind aufgrund der Neuregelung zum 1.7.2023 keine weiteren Nachweise erforderlich.
Der Nachweis kann in Form einer Meldebescheinigung in Verbindung mit einem Kindernachweis (z.B. Geburtsurkunde) erbracht werden. Alternativ kann eine Bestätigung der zuständigen Pflegekasse vorgelegt werden, dass die vorliegende Beziehung für die Befreiung vom Beitragszuschlag als ausreichend anerkannt wird.
Als wesentlicher Faktor gilt, dass das Stiefkind in den Haushalt des Versicherten aufgenommen wurde. Sobald eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherten dem Stiefkind begründet wird, liegt die Haushaltsaufnahme vor. Des Weiteren muss das Kind innerhalb der Familiengemeinschaft finanziell versorgt und fürsorglich betreut werden. Von einer Haushaltsaufnahme kann ausgegangen werden, wenn das Stiefkind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt des Versicherten hat. Selbst bei Auflösung der Lebenspartnerschaft, Scheidung der Ehe oder Versterben des leiblichen Elternteils bleibt die Stiefelterneigenschaft bleibt bestehen. Dies bleibt ebenfalls bestehen, wenn ein Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt. Es wird empfohlen, eine Bestätigung der zuständigen Pflegekasse einzureichen, dass die vorliegende Beziehung für die Befreiung vom Beitragszuschlag als ausreichend anerkannt wird.
Nur wenn das Pflegschaftsverhältnis auf Dauer angelegt ist, können Pflegekinder berücksichtigt werden. Zur Berücksichtigung gelten die gleichen Regeln, wie bei der Berücksichtigung von Kindern bei der Befreiung vom Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung.
Es gibt keine Sonderregelungen. Die Abschläge werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt.
Ein Wegfall in Ihrer Elterneigenschaft ist unverzüglich mitzuteilen, damit wir entsprechende Beitragskorrekturen vornehmen können.

Das ist in folgenden Fällen notwendig:
  • bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden
  • bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater
  • bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses
Ja. Bitte senden Sie uns die Nachweise erneut zu, da wir sicherstellen möchten, dass wir die Angaben zu Alter und Anzahl in unseren Systemen korrekt hinterlegt haben.
Um Adoptiv- und/oder Stiefkinder bei der Berechnung der Beitragsabschläge der Pflegeversicherung zu berücksichtigen, darf das Kind/die Kinder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch nicht die vorgesehene Altersgrenze für eine Familienversicherung erreicht haben.

Voraussetzung für eine Familienversicherung:
  • generell: bis zum 18. Lebensjahr
  • ohne Erwerbstätigkeit des Kindes: bis zum 23. Lebensjahr
  • während Schul- oder Berufsausbildung bzw. Freiwilligendienst des Kindes: bis zum 25. Lebensjahr
  • bei Kindern mit Behinderung: ohne Altersgrenze
Bei Stiefkindern ist zudem Voraussetzung, dass sie zum jeweiligen oben genannten Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt lebten. Ist dies nicht der Fall, werden sie nicht berücksichtigt.
Als wesentlicher Faktor gilt, dass das Stiefkind in den Haushalt des Versicherten aufgenommen wurde. Sobald eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherten dem Stiefkind begründet wird, liegt die Haushaltsaufnahme vor. Des Weiteren muss das Kind innerhalb der Familiengemeinschaft finanziell versorgt und fürsorglich betreut werden. Von einer Haushaltsaufnahme kann ausgegangen werden, wenn das Stiefkind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt des Versicherten hat. Es wird empfohlen, eine Bestätigung der zuständigen Pflegekasse einzureichen, dass die vorliegende Beziehung für die Befreiung vom Beitragszuschlag als ausreichend anerkannt wird.
Die Elterneigenschaft gilt normalerweise lebenslang. In den folgenden Fällen kann die Elterneigenschaft in Bezug auf die Beitragsabschläge entfallen:
  • zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an Adoptiveltern, entfällt die Elterneigenschaft der leiblichen Eltern
  • durch die Anerkennung der Vaterschaft des leiblichen Vaters entfällt die Elterneigenschaft der als Vater geltenden Person (rechtliche Vaterschaft)
  • bei Abbruch bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses entfällt die Elterneigenschaft der Pflegeeltern
Auch verstorbene Kinder werden berücksichtigt. Für Kinder, die zum aktuellen Zeitpunkt unter 25 Jahre alt wären, wird der Beitragsabschlag gewährt. Haben Sie außer dem verstorbenen Kind keine weiteren Kinder, zahlen Sie dauerhaft den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 3,4 %.
Ja, auch Ihr verstorbenes Kind wird berücksichtigt. Sie haben einen lebenslangen Anspruch auf den regulären Beitragssatz von 3,4%. Verstorbene Kinder werden auch bei der Beitragsreduzierung so lange berücksichtigt, bis das Kind das 25. Lebensjahr erreicht hätte.

Kapitalzahlungen

Ja, auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung fallen Beiträge für die Pflegeversicherung an. Das gilt auch für Kapitalleistungen und Auszahlungen in Raten.
Für die Ermittlung der Beitragshöhe wird eine fiktive Rente berechnet. Diese fiktive Rente kommt nicht zur Auszahlung und dient ausschließlich zur Ermittlung der Beitragshöhe. Die fiktive Rente beträgt 1/120 des der Kapitalzahlung zugrundeliegenden Versorgungsguthabens. Bei der Auszahlung in Raten wird die Summe der Raten pro Kalenderjahr als Basis für die Berechnung des jeweiligen Anteils von 1/120 zugrunde gelegt.
Sie zahlen einen Beitrag an die Pflegekasse für 10 Jahre.
Ja. Ist die berechnete fiktive Rente geringer als 169,75 EUR (in 2023), fällt auf die Kapitalleistung keine Beiträge zur Pflegeversicherung an.

Pflegeversicherung ‒ Allgemeines

Die Pflegepflichtversicherung wurde zum 01.01.1995 in Deutschland eingeführt und ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Das heißt, Sie scheiden aus der sozialen Pflegeversicherung aus und sind über diese in Deutschland nicht mehr versichert.
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der EU, nach Norwegen, Lichtenstein, Island oder die Schweiz, dann können Sie sich über die deutsche soziale Pflegeversicherung weiterhin als freiwillig Versicherter versichern.
Das ist von der abgeschlossen Versicherung abhängig. Bitte richten Sie diese Frage an den Anbieter Ihrer privaten Pflegeversicherung.
Ja, genauso wie bei der Krankenversicherung muss jeder Bürger in Deutschland entweder privat oder gesetzlich pflegepflichtversichert sein.
Es gibt die gesetzliche Pflegepflichtversicherungen (soziale Pflegeversicherung) und private Pflegeversicherungen.
Die soziale Pflegeversicherung ist der Krankenkasse angehängt. Das heißt, als gesetzliche Krankenversicherter ist man automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
Ja, auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung fallen Beiträge für die Pflegeversicherung an.
Nein, als Rentner zahlen Sie den vollen Beitrag selbst.
Bitte richten Sie diese Frage an den Anbieter Ihrer privaten Pflegepflichtversicherung.
Ja, auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung fallen Beiträge für die soziale Pflegeversicherung an.
Nein, für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung fallen keine zusätzlichen Beiträge zu Ihrer privaten Pflegeversicherung an. Sie zahlen den mit dem Anbieter Ihrer Versicherung vereinbarten Beitrag.

Fragen zum Rentneranschreiben

Gern können Sie uns den ausgefüllten Kindermeldebogen mit den Nachweis-Kopien per Post zu senden: PUEG-Service, Postfach 124, 72102 Rottenburg a. N.
Alternativ an die im Anschreiben genannte E-Mail-Adresse richten.
Bitte wenden Sie sich an Ihr PUEG-Service Team bzw. Ihren Rentenservice. Die Kontaktdaten finden Sie im Anschreiben, das Ihnen zugesandt wurde.
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