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Artikel

40 Jahre BVG

Teil 1: Eine essentielle Säule der Schweizer Vorsorge

25. Juni 2025

Anlässlich des 40-jährigen Bestehens des BVG im Jahr 2025 laden wir Sie zu einem kurzen Überblick in verschiedenen Artikeln ein, die dieses Jubiläum hervorheben.
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1985 wurde die Autobahnvignette obligatorisch und es kostete 30 Franken, um auf den Schweizer Autobahnen zu fahren. In einem Bericht kam der Bundesrat auch zu dem Schluss, dass eine umfassende Revision der Bundesverfassung notwendig sei und das Schweizer Volk lehnte die Volksinitiative "für eine Verlängerung der bezahlten Ferien" ab.

Zu diesen historischen Erinnerungen gehört, dass der Preis der Autobahnvignette 1995 auf 40 Franken festgelegt wurde, ein Betrag, der seitdem unverändert geblieben ist, und dass sie vergangenes Jahr auf das elektronische Format umgestellt wurde. Das Jahr 2024 markiert auch die Einführung der 13. AHV-Rente in der Bundesverfassung. Was den gesetzlichen Rahmen für bezahlten Urlaub betrifft, so hat es seit 1985 keine grösseren Veränderungen gegeben, obwohl mehrere Verbesserungsversuche abgelehnt wurden.

Vor allem aber trat 1985 das Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - besser bekannt unter dem Namen BVG - in Kraft. Dieses minimale Rahmengesetz bildet das Fundament der 2. Säule und ist ein wichtiger Meilenstein im helvetischen Sozialversicherungssystem. Es sei jedoch daran erinnert, dass viele Arbeitgeber bereits vor diesem Datum eine Vorsorge für ihre Arbeitnehmer eingerichtet hatten. Im Jahr 2025 können wir mit Freude das Jubiläum dieser wichtigen Sozialversicherung feiern, die mittlerweile vierzig Jahre alt ist!

Wir wünschen auch allen Personen, die in diesem Jahr 65 Jahre alt werden, alles Gute zum Geburtstag: Im Prinzip sind sie die Ersten, die eine ganze Karriere lang BVG-Beiträge gezahlt haben (von 25 bis 65, also 40 Jahre) - und nebenbei rund 1 500 Franken in Autobahnvignetten investiert haben!

Erinnern wir uns an einige grundlegende Daten:

  • Drei-Säulen-Prinzip in der Bundesverfassung verankert: 1972
  • Gesetzentwurf zur beruflichen Vorsorge: Dezember 1975 (50 Jahre alt in diesem Jahr!)
  • Inkrafttreten des BVG: 1985
  • Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit: 1995

Im Laufe der Jahre hat sich das BVG weiterentwickelt, was zu Diskussionen und Anpassungen geführt hat. In den nächsten Abschnitten wollen wir einen Blick zurückwerfen, um einige Schlüsselelemente dieses Systems zu überprüfen. In diesem Artikel behandeln wir:

  1. Eintrittsschwelle in das BVG: Der Mindestlohn, ab dem die Unterstellung obligatorisch ist.
  2. Koordinationsabzug: Der Teil des Lohns, der bei der Berechnung des versicherten Lohns nicht berücksichtigt wird.
  3. Altersgutschriften: Der Prozentsatz des versicherten Lohns, der jedes Jahr in Abhängigkeit vom Alter angespart wird.
  4. Freizügigkeit: Der Mechanismus, durch den unser Vorsorgeguthaben bei einem Wechsel des Arbeitgebers mit uns mitgeht.
  1. 01

    Die Eintrittsschwelle in das BVG

    Mit der Einführung des BVG im Jahr 1985 wurde die berufliche Vorsorge für alle Arbeitnehmer, deren Einkommen einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, obligatorisch. Dabei handelt es sich um einen jährlichen Mindestbetrag, den ein Arbeitnehmer verdienen muss, um automatisch einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu werden, die sowohl das Alterssparen als auch die Risiken Tod und Invalidität abdeckt.

    Heute liegt diese Schwelle bei 22 680 Franken pro Jahr. Sobald ein Arbeitnehmer mehr als diesen Betrag verdient, ist sein Arbeitgeber verpflichtet, ihn im Rahmen des BVG zu versichern. Dieser Mechanismus benachteiligt jedoch bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, insbesondere Teilzeitbeschäftigte oder Personen, die mehrere Jobs ausüben, von denen keiner einzeln den Schwellenwert überschreitet. Sie können trotz eines ausreichenden Gesamteinkommens von der beruflichen Vorsorge ausgeschlossen werden.

    Diese Zugangsschwelle stand daher im Mittelpunkt zahlreicher politischer Debatten. Die Vorlage zur Reform des BVG, die am 22. September 2024 vom Volk abgelehnt wurde, schlug unter anderem vor, diese Schwelle auf 20 412 Franken zu senken, um die Deckung auf eine grössere Anzahl von Arbeitnehmern, einschliesslich Teilzeitbeschäftigter, auszuweiten. Es ist insbesondere zu beachten, dass von 1985 bis 2004 die Eintrittsschwelle in das BVG 100 % der maximalen jährlichen AHV-Rente entsprach. Im Jahr 2005 wurde sie auf 75 % gesenkt, was damals eine deutliche Verbesserung darstellte ... aber auch bereits 20 Jahre zurückliegt.

    Wenn sich ein Arbeitgeber dafür entscheidet, seine Arbeitnehmer zu versichern, ohne die Eintrittsschwelle - ganz oder teilweise - zu berücksichtigen, spricht man von umhüllender Vorsorge, die über das gesetzliche Minimum des BVG hinausgeht. In der Praxis nehmen viele Arbeitgeber alle ihre Arbeitnehmer (sogar ab einer Schwelle unterhalb der reglementarischen 22 680 Franken) in die Vorsorgeeinrichtung auf. Dieser Schwellenwert ist daher ein zentraler Parameter bei der Festlegung eines Vorsorgeplans.

    Auch wenn es weiterhin nützlich ist, um eine übermässige administrative Komplexität und unverhältnismässige Kosten zu vermeiden, stellt sich die Frage: Bremst es heute die Entwicklung der Altersvorsorge?

  2. 02

    Der Koordinationsabzug und der versicherte Lohn

    Mit der Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung kommt ein weiterer wesentlicher Parameter ins Spiel: der Koordinationsabzug. Dieser feste Betrag wird vom Jahreslohn abgezogen, um den versicherten Lohn zu bestimmen, der die Grundlage für die künftigen Beiträge und Leistungen bildet. Ihr Ziel ist es, die Leistungen der 2. Säule mit den Leistungen der AHV (1. Säule) zu koordinieren, um eine Doppelversicherung im gleichen Einkommensbereich zu vermeiden.

    TDer maximal koordinierte Lohn ist auf 90 720 Franken begrenzt, was dem Dreifachen der maximalen jährlichen AHV-Rente entspricht. Der Koordinationsabzug ist für bescheidene bis mittlere Löhne relevant. Hingegen ist seine einheitliche Anwendung bei hohen Einkommen weniger gerechtfertigt, da die kombinierten Leistungen aus der 1. und 2. Säule oft nicht ausreichen, um den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

    Ebenso wie die Eintrittsschwelle wurde auch der Koordinationsabzug im Jahr 2005 angepasst. Von 1985 bis 2004 entsprach er 100 % der maximalen jährlichen AHV-Rente; seitdem wurde er auf 87,5 % dieses Wertes gesenkt, wodurch sich der versicherte Lohn leicht erhöht hat. Da dieser Betrag jedoch fixiert bleibt, benachteiligt er Teilzeitbeschäftigte (was mit der Reform von 2024 korrigiert werden sollte, jedoch aufgrund der Ablehnung dieser Reform nicht gelang). In einem Arbeitsmarkt, in dem diese Beschäftigungsformen immer häufiger vorkommen, wird ein Abzug proportional zum Beschäftigungsgrad zu einer ernsthaften Erwägung. Dies ist im Übrigen ein häufiges Merkmal der so genannten umhüllenden Pläne.

    Während die Koordination für die Integration in die AHV notwendig bleibt, ist sie in der Praxis für die Versicherten oft kompliziert zu verstehen, verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand und schränkt die Vorsorgeleistungen für die Versicherten ein: Sollte sie vollständig abgeschafft werden?

  3. 03

    Altersgutschriften und Altersklassen

    Das BVG sieht vor, dass die Altersvorsorge zwischen 25 und 65 Jahren aufgebaut wird. Es gibt vier Altersklassen von 10 Jahren mit ansteigenden Altersgutschriften. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung, wobei zu beachten ist, dass die Altersklassen der Frauen erst ab 2005 mit denen der Männer vereinheitlicht wurden.

    Entwicklung der Altersgutschriften und Altersklassen im BVG

    Diese Tabelle zeigt die altersabhängigen Gutschriften der beruflichen Vorsorge (BVG) für Männer und Frauen in verschiedenen Zeiträumen.
    Männer ab 1985 (Alter) Frauen von 1985 bis 2004 (Alter) Frauen ab 2005 (Alter) Altersgutschriften (1985 - 1986) Altersgutschriften (ab 1987)
    25 - 34 25 - 31 25 - 34 7% 7%
    35 - 44 32 - 41 35 - 44 10% 10%
    45 - 45 42 - 51 45 - 45 11% 15%
    55 - 65 52 - 62 55 - 65 13% 18%

    Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Mitteilung des Bundesrates an die Bundesversammlung von 1975, die dem Entwurf des BVG-Gesetzes beigefügt war, bereits ein Eintrittsalter von 20 Jahren in Betracht gezogen wurde. Die Einzahlung von Beiträgen vor dem 25. Altersjahr ermöglicht eine grössere Flexibilisierung, die das Gesamtpotenzial der Altersleistungen verbessert. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, in bestimmten Fällen das Alterssparen auch über das 65. Altersjahr hinaus fortzusetzen.

    Die Frage der mit dem Alter steigenden Altersgutschriften bleibt besonders interessant zu analysieren. Zur Erinnerung, die Finanzierung der Altersleistungen im BVG beruht heute auf dem Beitragsprimat: Zunächst werden die Beiträge festgelegt, aus denen sich die Leistungen ergeben. Vor 1985 wurden jedoch viele

    Vorsorgeeinrichtungen nach dem Leistungsprimat finanziert, einem System, bei dem die Leistungen im Voraus festgelegt werden und die Finanzierung sich dann daran anzupassen hat. In diesem Zusammenhang ging der Entwurf des BVG implizit davon aus, dass zwischen diesen beiden Systemen eine Ergebnisäquivalenz bestehen sollte, sofern die demografischen und wirtschaftlichen Entwicklungen normal bleiben. So wurde eine nach Alter ansteigende Skala eingeführt, um einen flexibleren Übergang zwischen diesen beiden Systemen zu ermöglichen.

    Heute könnte auch dieses System überarbeitet werden. Der letzte Reformvorschlag sah einen einfacheren Ansatz für Altersgutschriften vor, mit einer Beitragsskala, die von vier auf zwei Stufen reduziert wurde. Diese Vereinfachung würde darauf abzielen, die Auswirkungen des Alters auf die Höhe der Beiträge zu begrenzen und gleichzeitig ein Leistungsziel beizubehalten, das einen angemessenen Ruhestand garantiert. Wenn sich das derzeitige System bewährt hat, würde eine solche Vereinfachung wahrscheinlich die gleichen Ziele erreichen und gleichzeitig einem Umfeld Rechnung tragen, in dem das Rentenalter nicht mehr systematisch auf 65 Jahre festgelegt ist. Für die sogenannten umhüllenden Pläne besteht die Flexibilität, diese Skalen zu überprüfen, wenn dies als sinnvoll erachtet wird, auch wenn der Übergang zwischen den verschiedenen Generationen, die in der Vorsorgeeinrichtung versichert sind, schwierig durchzuführen sein kann.

  4. 04

    Freizügigkeit

    Das Prinzip der Freizügigkeit garantiert, dass das angesammelte Altersguthaben jeden Arbeitnehmer während seiner gesamten beruflichen Laufbahn begleitet. Dennoch trat das Bundesgesetz über die Freizügigkeit erst am 1. Januar 1995 in Kraft. Davor legte jede Pensionskasse ihre eigenen Regeln fest. Bei einem Stellenwechsel wurde nur das Guthaben, das durch die Beiträge des Arbeitnehmers gebildet wurde, automatisch übertragen. Der vom Arbeitgeber finanzierte Teil wurde je nach Dienstalter oft nur teilweise oder gar nicht ausgezahlt. Es war daher nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeitgeberwechsel zu einem erheblichen Verlust des Altersguthabens führte.

    Seit 1995 hat sich die Situation geändert: Die gesetzlichen Bestimmungen garantieren nun die Kontinuität der Ansprüche von Arbeitnehmern auf ihr Altersguthaben, wodurch Verluste bei einem Arbeitgeberwechsel vermieden werden können. Aber auch heute noch liegt es an jedem Einzelnen, seine Freizügigkeitsleistungen aktiv zu verfolgen, um deren Wert zu erhalten.

    Dieser Mechanismus ist ein grosser Vorteil im Vergleich zu anderen Vorsorgesystemen, in denen die Versicherten ihre im Laufe ihrer beruflichen Laufbahn erworbenen Ansprüche leicht "vergessen" oder verlieren können. Dieser Pfeiler der Stabilität und Transparenz muss unbedingt erhalten bleiben.

Zum Schluss

Das Schweizer Vorsorgesystem, das auf dem Drei-Säulen-Prinzip beruht, ist solide fünfzig Jahre alt. In den letzten vierzig Jahren hat das BVG positive Entwicklungen durchgemacht, wie die Senkung der Eintrittsschwelle oder die Verringerung des Koordinationsabzugs, wodurch insbesondere die Absicherung von Frauen und Teilzeitbeschäftigten gestärkt wurde. Auch die Einführung der vollen Freizügigkeit im Jahr 1995 war ein grosser Fortschritt, da sie die Kontinuität der erworbenen Ansprüche garantierte.

Diese Verbesserungen sind das Ergebnis oftmals langer und komplexer politischer Debatten. Deshalb ist es lobenswert, dass gewisse Unternehmen schon lange vor 1985 eine berufliche Vorsorge für ihre Arbeitnehmer eingeführt haben. Dank des BVG kann nun jeder Arbeitnehmer, der 1960 oder später geboren wurde, 40 Jahre lang Beiträge in die berufliche Vorsorge einzahlen - vorausgesetzt, er hat in der Schweiz unter gesetzlich geregelten Bedingungen gearbeitet.

Also, alles Gute zum Geburtstag des BVG! Egal, ob du "offiziell" 40 bist, du bleibst jung und das Beste kommt noch: Die Hauptsache ist, dass wir jeden Arbeitgeber daran erinnern, wie wichtig es ist, eine gute Altersvorsorge anzubieten. Lassen Sie uns gemeinsam weiter an einer gerechteren Vorsorge arbeiten, die sicherstellt, dass jeder seinen Lebensstandard im Ruhestand beibehalten kann.

In unserem nächsten Artikel zu diesem Thema werden wir die anderen wesentlichen Elemente des BVG abdecken und die Grundlagen für die Zukunft der Vorsorge legen.

Ihr Kontakt


Raffaele Spadaro
Retirement Team

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