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Überblick Gesetzesentwicklungen und Revisionen in der 2. Säule ab 2025

360°Vorsorge I News

5. Februar 2025

Im Bereich der beruflichen Vorsorge werden die aktuellen
Gesetzesentwicklungen und Reformvorhaben in der 2. Säule ab 2025 vorgestellt.
Retirement
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Auf den 1. Januar 2025 sind wiederum diverse Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Zudem sind in den nächsten Jahren weitere Revisionen geplant, welche auch Einfluss auf vorsorgerechtliche Themen haben. So sind beispielsweise im Bereich der Hinterlassenenleistungen oder bei den 1e-Vorsorgepläne Anpassungen vorgesehen. Die Regulierung wird zunehmend komplexer.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, den Überblick zu behalten und allfällige Anpassungen vorzunehmen. Kontaktieren Sie uns gerne auch bei Fragen oder Anregungen. Eine Übersicht über unser Dienstleistungsspektrum und unser Team in der Rechtsberatung finden Sie 360°Vorsorge | Recht.

A. Anpassungen vor oder per 1. Januar 2025

  1. 01

    BVG-Kennzahlen / Rentenanpassungen

    Die BVG-Kennzahlen wurden per 1. Januar 2025 angepasst, da die minimale AHV-Altersrente für 2025 leicht erhöht wurde. Die Details zu den Kennzahlen finden Sie Grundlagen & Gesetze.

    Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch 2025 bei 1,25 %.

    Die seit 2021 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten im BVG-Obligatorium wurden erstmals an die Teuerung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 5,8 %. Zudem wurden aufgrund der diesjährigen AHV-Rentenanpassungen die per 1. Januar 2024 erstmals angepassten Renten um 0,8 % und die per 1. Januar 2023 letztmals angepassten Renten um 2,5 % erhöht. Die jeweiligen Anpassungssätze finden Sie Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2025.

    Hinweis:
    Für Renten, die über dem BVG-Minimum liegen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Dennoch sind Anpassungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung zu erwägen. Der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden und die Beschlüsse in der Jahresrechnung oder dem Jahresbericht zu erläutern. Dabei sind unter dem Aspekt der Gleichbehandlung auch verschiedene Rentnergenerationen und Leistungen an Aktivversicherte zu berücksichtigen.

  2. 02

    Wohlfahrtsfonds – neue Leistungsarten

    Per 1. Januar 2025 ist eine Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend die Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen (Art. 89a Abs. 7 ZGB) in Kraft getreten. Neu wurde Art. 89a Abs. 8 um eine Ziff. 4 erweitert, die vorsieht, dass Wohlfahrtsfonds neu auch unabhängig von einer Notlage Ermessensleistungen ausrichten können. Die Leistungen dienen zur Prävention finanzieller Risiken bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, die von den Sozialversicherungen nicht abgedeckt sind. Neu können die Stiftungen auch in weiteren Situationen Leistungen gewähren, etwa für die Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention für die Versicherten und ihre Angehörigen. Betreffend steuerrechtliche Behandlung sind in diesen Fällen auch Art. 80, 81 Abs. 1 und 83 BVG anwendbar. Zuständig für den Entscheid über eine Steuerbefreiung sind weiterhin die Steuerverwaltungen.

    Überdies können die Stiftungen neu zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen.

    Hinweis:
    Um von den neuen Möglichkeiten zu profitieren, müssen die Wohlfahrtsfonds bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Änderung des Zwecks in der Urkunde stellen.

  3. 03

    Säule 3a – neue Einkaufsmöglichkeiten

    Am 1. Januar 2025 ist eine Änderung der BVV 3[1] in Kraft getreten. Die neue Regelung für die Säule 3a ermöglicht den Versicherten, den sogenannten «kleinen Beitrag» (2025 beispielsweise maximal CHF 7’258) rückwirkend für bis zu zehn Jahre nachzuholen, wenn sie in einem bestimmten Jahr nicht vollständig eingezahlt haben. Es können nur neue Lücken, die ab dem Jahr 2025 entstanden sind, gefüllt werden - frühere Lücken können nicht geschlossen werden. Das Einkaufspotential stellt auf die Jahresbeitragslücken ab und resultiert aus der Differenz zwischen dem im betreffenden Jahr maximal zulässigen Beitrag und dem in diesem Jahr tatsächlich geleisteten Beitrag. Voraussetzung für die Nachzahlung ist, dass man sowohl im betreffenden Jahr als auch im Jahr der Nachzahlung ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz hatte und die regulären Säule 3a-Beiträge im Jahr des nachträglichen Einkaufs bereits voll eingezahlt hat. Diese neue Regelung schafft mehr Flexibilität und bietet Steuervorteile.

    Hinweis:
    Durch die Möglichkeit, Säule 3a-Beiträge rückwirkend bis zu zehn Jahre nachzuzahlen, kann die individuelle Vorsorge weiter gestärkt werden. Gewisse Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein.

  4. 04

    Kollektivanlagen – Rechtliche Grundlage für die neue Fondskategorie Limited Qualified Investor Fund (L-QIF)

    Am 1. März 2024 trat eine Änderung des KAG[2] und der KKV[3] in Kraft. Damit sind die rechtlichen Grundlagen für den Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) geschaffen worden. Es handelt sich dabei um kollektive Kapitalanlagen, die von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht durch die FINMA[4] befreit sind. Ein L-QIF steht ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern zur Verfügung und muss von Instituten verwaltet werden, die durch die FINMA beaufsichtigt werden. Mit der Änderung soll die Attraktivität und die Innovationsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz erhöht werden. L-QIF’s und vergleichbare ausländische kollektive Anlagen gelten als reguliert im Sinne von Artikel 53 Abs. 5 Bst. b BVV 2, weswegen keine Anpassung der BVV 2 nötig wurde.

    Im Zuge dieser Revision wurden weitere Verordnungen[5] angepasst, um internationale Standards umzusetzen, Entwicklungen des Marktes nachzuvollziehen und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Mit diesen Anpassungen wurden L-QIF’s und vergleichbare ausländische kollektive Anlagen im Rahmen des Wertschriftensparens im Freizügigkeitsbereich und im Bereich der Säule 3a ausgeschlossen. Dies aus Gründen des Anlegerschutzes.

    Hinweis:
    Ein L-QIF steht Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie als qualifizierte Anleger zur Verfügung und gilt zusammen mit vergleichbaren ausländischen kollektiven Anlagen als regulierte Anlage gemäss BVV 2. Im Bereich der Freizügigkeit und Säule 3a sind L-QIF’s jedoch ausgeschlossen.

    L-QIF’s bieten zwar Vorteile wie schnelle Umsetzung und geringere Verwaltungskosten, unterliegen jedoch nicht der Genehmigung oder direkten Aufsicht der FINMA. Vorsorgeeinrichtungen müssen daher sorgfältig prüfen, ob Invesitionen in L-QIF’s mit ihrem Risikoprofil, ihren Anlagezielen und den regulatorischen Vorgaben vereinbar sind.

  5. 05

    Datenschutz – Angemessenes Datenschutzniveau für bestimmte US-Organisationen

    Am 15. September 2024 ist eine Änderung des Anhangs 1 der DSV[6] in Kraft getreten. Neu eingefügt wurde die Ziff. 44 betreffend die Vereinigten Staaten. Anhang 1 DSV enthält eine Liste der Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau. Das Bundesamt für Justiz ist zum Schluss gekommen, dass eine Datenübertragung in die Vereinigten Staaten dann dem Schweizer Schutzniveau angemessen ist, wenn sie an zertifizierte Organisationen gemäss Swiss-U.S. Data Privacy Framework erfolgt.

    Neu können Personendaten zwischen der Schweiz und zertifizierten Organisationen (vgl. Liste der zertifizierten Organisationen) in den Vereinigten Staaten übermittelt werden, ohne dass zusätzliche Garantien eingeholt werden müssen. Zertifizierte Organisationen dürfen die Daten nur für diejenigen Zwecke bearbeiten, für die sie erhoben wurden. Die Weitergabe an nicht zertifizierte US-Unternehmen ist weiterhin nur mit zusätzlichen Garantien zulässig.

    Hinweis:
    Vorsorgeeinrichtungen, die ausländische Dienstleister nutzen, sollten sicherstellen, dass die Daten nur in Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau übermittelt und bearbeitet werden. Anhang 1 der DSV listet solche Staaten und Organisationen auf. Vorsorgeeinrichtungen sollten daher prüfen, ob ihre Dienstleister[1] in den Vereinigten Staaten nach dem Data Privacy Framework zertifiziert sind, um den Schutz der Personendaten gemäss den schweizerischen Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten.L-QIF’s bieten zwar Vorteile wie schnelle Umsetzung und geringere Verwaltungskosten, unterliegen jedoch nicht der Genehmigung oder direkten Aufsicht der FINMA. Vorsorgeeinrichtungen müssen daher sorgfältig prüfen, ob Invesitionen in L-QIF’s mit ihrem Risikoprofil, ihren Anlagezielen und den regulatorischen Vorgaben vereinbar sind.

B. Ausblick und künftige Entwicklungen

  1. 01

    Säule 3a – Flexible Begünstigtenreihenfolge

    Der Bundesrat hat am 7. Juni 2024 einen Bericht verabschiedet, der es Vorsorgenehmenden ermöglichen soll, die Begünstigten vom zweiten in den ersten Rang zu verschieben. Dies bietet mehr Flexibilität und erlaubt es, die Situation von Patchworkfamilien besser zu berücksichtigen. Ohne aktive Änderung durch den Vorsorgenehmer bleibt die bestehende Reihenfolge bestehen, mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern im ersten Rang und den Kindern im zweiten Rang.

  2. 02

    AHV – Einführung 13. AHV-Rente

    Die in der Volksabstimmung vom 3. März 2024 angenommene Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» soll per 2026 umgesetzt werden. Der Bundesrat hat zuhanden des Parlaments die Umsetzung und die Finanzierung verabschiedet. Die 13. AHV-Rente soll ab 2026 einmal jährlich im Dezember ausbezahlt werden und umfasst nur Altersrenten, nicht Invaliden-, Hinterlassenen- und Kinderrenten. Finanziert werden soll diese Zusatzleistung durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7%.[7] Um die Mehrwertsteuer zu erhöhen, muss eine Volksabstimmung durchgeführt werden. Mit dieser Zusatzfinanzierung könnte die AHV bis 2030 im Gleichgewicht gehalten werden. Für die weitere Stabilisierung der AHV nach 2030 wird der Bundesrat dem Parlament eine Vorlage unterbreiten.

    Die 13. AHV-Rente führt nicht zur Kürzung von Ergänzungsleistungen. Die Zusatzleistung der AHV ist explizit von den anrechenbaren Einnahmen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausgeschlossen.

    Hinweis:
    Die Einführung der 13. AHV-Rente beeinflusst weder die maximale AHV-Altersrente noch den Koordinationsabzug in der zweiten Säule. In der zweiten Säule ebenso unverändert bleiben der obere Grenzbetrag des Jahreslohns (Art. 8 Abs. 1 BVG), die Eintrittsschwelle (Art. 7 Abs. 1 BVG), der minimale koordinierte Lohn (Art. 8 Abs. 2 BVG) und die maximalen Beiträge. Zur Vermeidung von Leistungskürzungen durch die 13. AHV-Rente soll Art. 1 BVV 2 dahingehend präzisiert werden, dass nur die monatlichen AHV-Renten ohne 13. Rente für die Angemessenheitsprüfung herangezogen werden.

  3. 03

    AHV – Revision AHV-Hinterlassenenrenten

    Nach aktuellem Recht haben Witwen Anspruch auf eine lebenslange Rente aus 1. Säule, unabhängig davon, ob sie unterhaltsberechtigte Kinder haben. Witwer erhalten jedoch nur eine Rente bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes. Im Jahr 2022 erklärte der EGMR[8] diese Ungleichbehandlung für unzulässig[9]. In der Folge erliess die Schweiz eine Übergangsregelung, die Witwern mit Kindern ebenfalls generell eine lebenslange Rente zuspricht – allerdings nur bis zur Reform des bestehenden Systems.

    Der Bundesrat hat dem Parlament nun eine Reform vorgeschlagen, die sich an der Erziehungszeit orientiert und besser auf heutige Familienstrukturen abgestimmt ist. Insbesondere die Hinterlassenenleistungen der AHV sollen künftig Haushalten mit Kindern (bis Alter 25) zugutekommen, unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Die Rentenberechtigung knüpft neu an das Verhältnis zum Kind und nicht mehr an das Verhältnis unter den Eltern an. Dabei sind folgende Übergangsbestimmungen vorgesehen: Die laufenden Renten von über 55-jährigen Witwen und Witwern sowie jene von über 50-jährigen Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen werden weiter ausgerichtet. Bei jüngeren Personen soll der Rentenanspruch nach zwei Jahren enden. Entscheidend soll der Schutzbedarf der Begünstigten sein, nicht mehr die Anzahl Ehejahre oder das Alter. Lebenslange Renten ohne Armutsgefährdung seien nicht länger gerechtfertigt.

    Weitere Details zu den vorgeschlagenen Massnahmen und der Botschaft des Bundesrats finden sich Witwen- und Witwerrente der AHV: Bundesrat verabschiedet Botschaft.

    Hinweis:
    In der beruflichen Vorsorge sind die Witwer den Witwen bereits heute gleichgestellt, weshalb aktuell kein Anpassungsbedarf besteht. Allerdings ist denkbar, dass künftig auch in der beruflichen Vorsorge an das Verhältnis zum Kind statt zum Partner angeknüpft werden könnte für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Ein Wegfall von AHV-Hinterlassenenrenten wirkt sich gegebenenfalls auch auf die Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge aus.

  4. 04

    1e – Änderung des FZG zum Schutz des Vorsorgekapitals beim Austritt aus einem 1e-Vorsorgeplan «Vorübergehende Einlage»

    Der Bundesrat[10] hat eine Änderung des FZG[11] in die Vernehmlassung (bis am 30. Januar 2025) gegeben (Medienmitteilung des Bundesrats). Arbeitnehmende, die Lohnanteile über CHF 136'080 in einem sogenannten 1e-Plan versichert haben, sollen künftig beim Austritt die Möglichkeit erhalten, dieses Vorsorgeguthaben für bis zu zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen, falls der neue Arbeitgeber keinen 1e-Plan anbietet. Damit sollen Verluste vermieden werden, die entstehen könnten, wenn Versicherte ihre Anlagen aufgrund eines Stellenwechsels oder -verlustes zu einem ungünstigen Zeitpunkt liquidieren müssen. Während der zweijährigen Frist könnten die Einlagen bei der Freizügigkeitseinrichtung in ähnlichen Gefässen wieder angelegt werden, um so mögliche Verluste auszugleichen. Zudem soll der Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen geregelt werden, um sicherzustellen, dass die Guthaben spätestens nach Ablauf der Frist von zwei Jahren tatsächlich auch an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden.

    Hinweis:
    Falls eine 1e-Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die Verwendung der Austrittsleistung explizit regelt, wird zu prüfen sein, ob aufgrund der neuen Regelung Anpassungen im Reglement erforderlich sind.

  5. 05

    Übrige Entwicklungen

    In der Volksabstimmung vom 22. September 2024 wurde die Reform der beruflichen Vorsorge abgelehnt. Im Rahmen der Abstimmungsdebatte und nach der Abstimmung sind zahlreiche Motionen eingereicht worden, um Teilaspekte der BVG-Reform einzeln umzusetzen (Bspw. Reduktion Eintrittsschwelle, freiwillige Sparmöglichkeiten, Mehrfachbeschäftigung, Reduktion Koordinationsabzug, Teuerungsanpassung, Berücksichtigung Care-Arbeit in der zweiten Säule).

    Der Bundesrat will den digitalen Datenaustausch in der 1. Säule verbessern. Neu sollen die Versicherten, die Behörden und andere Akteure Daten einfach und sicher elektronisch austauschen können. Der Bundesrat will deshalb die Durchführung von AHV, IV, Ergänzungsleistungen und Familienzulagen digitalisieren. Zu diesem Zweck hat er das neue BISS[12] in die Vernehmlassung geschickt. Kernstück ist eine neue elektronische Sozialversicherungsplattform.

    Weiter sind bezüglich Digitalisierung und IT-Sicherheit wichtige Entwicklungen zu beobachten. Auf europäischer Ebene ist am 1. August 2024 der EU AI Act als erstes Regelwerk über künstliche Intelligenz in Kraft getreten. Ausserdem wurde per 17. Februar 2024 der Digital Services Act (DSA) aktualisiert. Ein weiteres wichtiges Projekt im Dienste der Cyber-Sicherheit ist der Digital Operational Resilience Act (DORA), welcher am 17. Januar 2023 in Kraft getreten ist und nach zweijähriger Übergangszeit ab 17. Januar 2025 angewendet wird. Dieser soll einen umfassenden Rahmen für die digitale operative Belastbarkeit für regulierte Finanzdienstleister in der EU schaffen. Betroffen sein werden auch ICT-Anbieter in der Schweiz, welche ihre Dienstleistungen Finanzunternehmen in der EU anbieten. Es bleibt abzuwarten, wie die Schweiz in diesem Bereich weiter regulieren wird.

    Wir bleiben für Sie am Ball und informieren und beraten Sie gerne zu regulatorischen Entwicklungen.

    Zürich, Januar 2025

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Diese Publikation ist zu Informationszwecken gedacht und deckt die behandelten Themen nicht umfassend ab. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Footnotes

  1. Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Return to article
  2. Kollektivanlagegesetz. Return to article
  3. Kollektivanlageverordnung. Return to article
  4. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. Return to article
  5. Angepasst wurden die Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) per 24. April 2024 und die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) per 1. März 2024. Return to article
  6. Datenschutzverordnung. Return to article
  7. Der Normalsatz der Mehrwertsteuer soll von heute 8,1% auf neu 8,8 % steigen, der Sondersatz für die Hotellerie von 3,8% auf 4,2 % und der reduzierte Satz für Güter des täglichen Bedarfs von 2,6% auf 2,8 %. Return to article
  8. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. Return to article
  9. Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR-Beschwerde Nr. 78630/12). Return to article
  10. Im Rahmen einer Motion von Ständerat Josef Dittli (21.4142). Return to article
  11. Freizügigkeitsgesetz. Return to article
  12. Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen. Return to article

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Roger Imboden
MLaw, Legal Consultant

MLaw, CAS BVG, Legal Consultant

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