Ein wesentlicher Teil des Vermögens wie auch der Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung tangiert Rentner. Rentner können je nach Konstellation einen beachtlichen Teil des Destinatärskreises ausmachen. Eine Vielzahl von Entscheiden des Stiftungsrates sind auch für Rentner von grossem Interesse – man denke beispielsweise an Teuerungsanpassungen, Anlageentscheide, Verzinsungsfragen oder Sanierungsmassnahmen. Dies wirft die berechtigte Frage auf, wie Rentner bei Entscheiden der Vorsorgeeinrichtung mitwirken können oder sollen und wie sie bei Reglementsanpassungen einzubeziehen sind. Sodann stellt sich die Frage, inwiefern Rentner bei einem Anschlusswechsel einzubeziehen sind.
Mitwirkung im Stiftungsrat
Rentner haben nach Gesetz weder Anspruch darauf, im Stiftungsrat Einsitz zu nehmen, noch haben sie ein aktives Wahlrecht. Art. 51 BVG statuiert vielmehr das Recht der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers, die gleiche Zahl von Vertretern in den Stiftungsrat zu entsenden. Die paritätische Vertretung und sozialpartnerschaftliche Führung und Lenkung der Vorsorgeeinrichtung wird also in der beruflichen Vorsorge als tragendes Element angesehen. Sowohl potenzielle Arbeitgebervertreter als auch Rentner dürfen demnach aufgrund der unterschiedlichen Interessen die Arbeitnehmer nicht vertreten. Die Interessen der Arbeitgebervertreter wie auch die Interessen der Rentner können nämlich den Interessen der Arbeitnehmer entgegenstehen.
In der Praxis ist es verbreitet, eine externe Person als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat einzuberufen. Dies muss reglementarisch vorgesehen sein. Die Stiftungsaufsicht verlangt, mit Hinweis auf das Erfordernis der Parität, dass die Arbeitnehmer auch ein Recht haben müssen, eine externe Person als Vertreter zu wählen, wenn dieses Recht dem Arbeitgeber zusteht. Ein solches externes Stiftungsratsmitglied muss aber tatsächlich eine aussenstehende Person sein. Dies wäre nicht der Fall, wenn ein Rentner der Vorsorgeeinrichtung für die Arbeitnehmer im Stiftungsrat Einsitz nimmt.1
Es ist aber zulässig, statutarisch oder reglementarisch die Vertretung von Rentnern im obersten Organ vorzusehen, solange eine Rentnervertretung nicht zu Lasten der Arbeitnehmervertreter geht. Unzulässig wäre es also beispielsweise, drei Arbeitnehmervertreter, vier Arbeitgebervertreter und einen Rentnervertreter vorzusehen.
Daneben gibt es andere Formen von Mitwirkungsrechten, die auch in der Praxis (vereinzelt) auftreten. Beispielsweise kann Rentnern ein Beisitzrecht mit oder ohne Antragsrecht sowie ein Informations- und Antragsrecht vor oder nach den Stiftungsratssitzungen (schriftlich oder an einer separaten Rentnerversammlung beispielsweise) gewährt werden. Dies kann je nach Zusammensetzung des Destinatärskreises sinnvoll sein.
Damit stellt sich die Frage, weshalb Rentnermitwirkungsrechte in der Praxis nicht mehr verbreitet sind, zumal die Rentner eine wichtige Interessengruppe darstellen. Angesichts steigender Teuerung und vermehrt auftretender Verteilungsmodelle für eine übergreifende Generationenfairness dürfte sich die Bedeutung der Rentnervertretung in der Zukunft gar erhöhen. In diesem Zusammenhang muss auch sichergestellt werden, dass die neue Rentnergeneration, welche jahrzehntelang aufgrund von Querfinanzierungen weniger Verzinsung erhielt und nun mit tieferen Umwandlungssätzen leben muss, künftig adäquate Leistungsverbesserungen erhält. Ansonsten entsteht eine Verlierergeneration.
Bei reinen Rentnerkassen können naturgemäss Arbeitnehmer nicht mehr vertreten sein, und häufig fehlt nun auch der Bezug zum Arbeitgeber. Das Gesetz regelt nicht, wie in diesen Fällen der Stiftungsrat oder die Vorsorgekommission zusammengesetzt wird. Sinnvollerweise enthält das Regle ment Regelungen, welche sicherstellen, dass jederzeit ein funktionierender Stiftungsrat bestellt werden kann. Es können beispielsweise Regelungen zu den Wahlvoraussetzungen, zu Altersbeschränkungen, zur Wahl entweder durch die Rentner oder durch den Stiftungsrat selbst vorgesehen werden. In solchen Situationen macht sicherlich auch der Einsitz von externen Fachpersonen Sinn.




