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Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Die WTW Pensionsfonds AG (nachfolgend: Pensionsfonds) berücksichtigt keine nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) und auch keine Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Art. 3 Offenlegungsverordnung für sich selbst und für ihre Investitionsentscheidungen.

Der Pensionsfonds ist als „überbetrieblicher“ bzw. Gruppen-Pensionsfonds unabhängig von einem bestimmten Arbeitgeber. Vielmehr bietet er Unternehmen branchenübergreifend unternehmensindividuelle Lösungen im Kontext der betrieblichen Altersversorgung für den Durchführungsweg „Pensionsfonds“ an. Der Pensionsfonds ist dabei weder ein in sich geschlossenes „Produkt“ der betrieblichen Altersversorgung, noch bietet er sogenannte echte Gruppenversicherungen an.

Sein an Träger der betrieblichen Altersversorgung gerichtetes Angebot ist modular. Für die Anlagepolitik richtungsweisend ist stets eine an den individuellen Anforderungen des jeweiligen Trägerunternehmens bzw. Arbeitgebers ausgerichtete Lösung. Diese haben die Möglichkeit, ihre Kapitalanlage im Rahmen regulatorischer Vorgaben und auf Basis unternehmensindividueller Risikotragfähigkeit hinsichtlich Struktur, strategischer Asset-Allokation, Portfoliomanagement und einzubeziehender Dienstleister wie Asset-Manager, Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle aufzusetzen und zu steuern. Der Pensionsfonds berücksichtigt keine Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Offenlegungsverordnung für sich selbst und für seine Investitionsentscheidungen (Art. 3 und Art. 6 Offenlegungsverordnung). Folglich kann der Pensionsfonds auch die zu erwartende Auswirkung von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite nicht einschätzen.

Der Pensionsfonds implementiert den gewählten Aufsatz der Kapitalanlage für das jeweilige Sicherungsvermögen entsprechend den Vorgaben des Trägerunternehmens und überwacht die Kapitalanlage im Hinblick auf die Einhaltung der mit dem Trägerunternehmen abgestimmten Anlagestrategie, die Vorgaben zur Mindestbedeckung sowie die Erfüllung sonstiger einschlägiger regulatorischer und gesetzlicher Anforderungen.

Der Pensionsfonds macht sich die Anlagepolitik des jeweiligen Trägerunternehmens nicht zu eigen und er nutzt die Veranlagung der Sicherungsvermögen für durchgeführte Versorgungszusagen nicht zur Umsetzung einer eigenen Anlagepolitik oder eigener strategischer Anlageziele. Weder reflektiert die Anlagestrategie für ein einzelnes Sicherungsvermögen noch die aggregierte Allokation aller Portfolien die Anlagepolitik des Pensionsfonds.

Dies gilt auch insoweit, als im Rahmen der abgestimmten Anlagepolitik Finanzprodukte in die Kapitalanlage aufgenommen werden, die unter Art. 8 oder Art. 9 Offenlegungsverordnung fallen. Soweit ein Trägerunternehmen, sein Fondsanbieter oder Dienstleister ökologische und/oder soziale Merkmale eines Finanzproduktes, das Teil der Kapitalanlage eines Sicherungsvermögens des Pensionsfonds ist, veröffentlicht, bewirbt oder auf andere Weise zugänglich macht, stellt dies keine Veröffentlichung, das Bewerben, oder sonstige Zugänglichmachung durch den Pensionsfonds dar. Auch Beratungsleistungen mit Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte eines Finanzproduktes, welche die Willis Towers Watson GmbH, die Willis Towers Watson Investments GmbH oder Dritte gegenüber einem Trägerunternehmen erbringen, stellen keine Veröffentlichung, das Bewerben oder sonstige Zugänglichmachung durch den Pensionsfonds dar.

Erklärung des Pensionsfonds nach Artikel 12 der delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 (RTS).

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