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Rentenanpassung bei übergeleiteten Altzusagen

Das BAG hat entschieden, dass eine Rentenanpassung nicht auf jährlich 1 Prozent begrenzt werden kann, wenn die Versorgungzusage vor 1999 erteilt und später lediglich in ein neues System übergeleitet wurde.

Autor

Jennifer Sasse
26. Oktober 2026

Auf einen Blick

  • Wird eine bestehende Versorgungszusage lediglich in ein neues System überführt, liegt keine Neuzusage im Sinne des BetrAVG vor.
  • Die jährliche Erhöhung um 1 % ersetzt bei übergeleiteten Altzusagen nicht die gesetzliche Anpassungsprüfung.
  • Eine Befreiung von der Anpassungsprüfung ist nur bei nach 1998 neu und unabhängig erteilten Zusagen möglich.
  • Unternehmen sollten bestehende Versorgungsordnungen und Rentenanpassungsregelungen rechtlich überprüfen.

Das BAG zur jährlichen Anpassung laufender Betriebsrenten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 25. November 2025 (3 AZR 91/25) entschieden, dass eine Anpassung von laufenden Betriebsrenten um jährlich 1 Prozent gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nur entfallen lassen kann, wenn es sich um eine nach dem 31. Dezember 1998 neu und unabhängig von bereits bestehenden Versorgungszusagen erteilte Zusage handelt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Jahr 1998 eine Versorgungszusage erteilt. Zum 1. Januar 1999 wurde das Versorgungssystem umfassend neu geordnet und bestehende Altzusagen wurden in das neue System überführt. Arbeitnehmer mit einer Altzusage erhielten hierbei eine Initialgutschrift, mit der die Anwartschaft aus der Altzusage im neuen Versorgungssystem berücksichtigt wurde. Zur Rentenanpassung regelte die Neuordnung, dass Renten unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 BetrAVG jährlich um jeweils 1 Prozent angehoben werden. Diese Anpassungsregelung galt gleichermaßen für vor und nach der Neuordnung erteilte Versorgungszusagen.

Geforderte Anpassungsprüfung

Das BAG hatte in Bezug auf diese Anpassungsregelung bereits in einem früheren Verfahren (Urteil vom 11. Dezember 2018 – 3 AZR 380/17) entschieden, dass die jährliche 1-Prozent-Anpassung zusätzlich zu der Anpassungsprüfung vorzunehmen sei. Die Anpassungsregelung sei so auszulegen, dass die jährliche 1-Prozent-Anpassung lediglich eine Mindestanpassung darstellt. Darüber hinaus sei alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen, auf die die jährlichen Anpassungen anzurechnen sind. Eine die Anpassungsprüfung ablösende Regelung sah das BAG hierin nicht.

Die Betriebsparteien haben im Anschluss an die Entscheidung aus dem Jahr 2018 in einer Protokollnotiz festgehalten, dass die Auslegung des BAG nicht dem historischen Willen der Betriebsparteien entsprach und eine Regelung gewollt war, die die Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfallen lässt. Für künftige Versorgungsfälle ab dem 1. Juli 2020 wurde daher „mit unmittelbarer und zwingender Wirkung“ klargestellt, dass die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wie ursprünglich von den Betriebsparteien gewollt, entfällt.

Der klagende Arbeitnehmer erhält seit Oktober 2020 eine Betriebsrente, die der Arbeitgeber jährlich um 1 Prozent angepasst hat. Er forderte zusätzlich alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Kein Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht

Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht und führt zunächst aus, dass die Protokollnotiz nicht geeignet war, die Anpassungsprüfungspflicht entfallen zu lassen. Diese halte lediglich fest, dass die Auslegung der Anpassungsregelung durch das BAG nicht dem historischen Willen der Betriebsparteien entspricht und stellt klar, wie die Regelung ursprünglich gewollt war (und demnach künftig zu verstehen ist). Ein von der Auslegung abweichender Regelungswille ist nach dem BAG jedoch unbeachtlich, wenn der ursprüngliche Regelungswille in dem Wortlaut der Regelung keinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Daran konnte auch die Festlegung, dass die Protokollnotiz „unmittelbare und zwingende Wirkung“ haben sollte, nichts ändern.

Darüber hinaus scheiterte die Ablösung der Anpassungsprüfungspflicht durch eine jährliche 1-Prozent-Anpassung an § 30c Abs. 1 BetrAVG, da keine Neuzusage im Sinne des Gesetzes vorlag. Gemäß § 30c Abs. 1 BetrAVG besteht die Möglichkeit, die Anpassungsprüfung durch eine jährliche 1-Prozent-Anpassung entfallen zu lassen (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) nur für Renten aus Versorgungszusagen, die erstmals nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Eine erstmals nach 1998 erteilte Versorgungszusage liegt laut BAG aber nur dann vor, wenn es sich um eine neue, von einer bereits bestehenden Zusage unabhängige Versorgungszusage handelt. Eine Verbesserung oder Veränderung einer bestehenden Zusage reicht nicht aus. Da die Altzusage wirtschaftlich in die Neuordnung überführt wurde, lag keine neue Zusage im Sinne des § 30c Abs. 1 BetrAVG vor. Eine Ablösung der Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG war daher unabhängig von der Formulierung der konkreten Anpassungsregelung vorliegend nicht möglich.

Kaufkraftanpassung im Fokus

Die Aussagen des BAG zur Rechtswirkung der Protokollnotiz stellen eine Besonderheit des Einzelfalls dar. Praktisch bedeutsam sind dann aber die Anforderungen des BAG, wenn eine neue Versorgungszusage im Sinne des § 30c Abs. 1 BetrAVG vorliegt und somit die Verpflichtung zur Anpassung von Renten um den Kaufkraftverlust (§ 16 Abs. 1 BetrAVG) wirksam durch eine jährliche Anpassung um 1 Prozent (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) abgelöst werden kann. Es muss sich hierbei um eine neue, von bestehenden Versorgungszusagen unabhängige Versorgungszusage handeln. Werden bestehende Zusagen in ein neues Versorgungssystem überführt, liegt hingegen auch bei einer umfassenden Neuordnung keine Neuzusage vor und es verbleibt bei der Verpflichtung zur Kaufkraftanpassung.

Autor

Jennifer Sasse, Associate Manager Retirement Legal

Jennifer Sasse

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