
Deckung versprochen – Leistung verweigert?
Die kürzlich veröffentlichte Begründung zu einem bereits im Oktober 2025 ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 21.10.2025 – 31 U 3/25) gibt Anlass, die lang diskutierte Frage der Versicherbarkeit von Bußgeldregressansprüchen in der D&O‑Versicherung erneut einzuordnen.
Im Mittelpunkt steht ein anhaltender Praxiswiderspruch: Während marktübliche Bedingungen den Versicherungsschutz für Bußgeldregresse ausdrücklich vorsehen, lehnen Versicherer die Regulierung im Schadensfall häufig mit dem Hinweis auf angebliche Sittenwidrigkeit ab.
Ausgangspunkt: Der Blick in die Versicherungsbedingungen
In gängigen D&O‑Wordings führender Maklerhäuser findet sich regelmäßig eine Regelung folgenden Inhalts:
„Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche der versicherten Gesellschaften gegen versicherte Personen, die aufgrund von gegen die versicherten Gesellschaften verhängten Vertragsstrafen, Strafzahlungen oder Geldbußen geltend gemacht werden, sofern dem kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht.“
Teilweise werden Bußgelder zudem ausdrücklich Schadenersatzansprüchen gleichgestellt. Aus Sicht des Versicherungsnehmers ist die Lage damit eindeutig: Regressansprüche wegen Bußgeldern sollen grundsätzlich versichert sein – es sei denn, ein gesetzliches Versicherungsverbot greift.
Ein solches Verbot existiert im deutschen Recht jedoch nicht. Weder das Aktien‑ noch das GmbH‑Recht, weder das Straf‑ und Ordnungswidrigkeitenrecht noch kartell‑ oder sanktionsrechtliche Vorschriften enthalten ein ausdrückliches Verbot der Versicherung von Bußgeldregressansprüchen.
Regulierungspraxis: Schutz versprochen, Leistung verneint
Gleichwohl lehnen Versicherer in der Praxis die Freistellung der versicherten Personen vom eigentlichen Bußgeldanteil ab. Üblicherweise werden lediglich Abwehrkosten übernommen. Die Begründung lautet häufig, eine Freistellungszahlung wegen Bußgeldern oder Bußgeldregressen sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig.
Diese Argumentation ist aus Sicht von Versicherungsnehmern und Maklern kaum nachvollziehbar. Der Versicherer hat die Bußgeld(regress)-Klausel bewusst gezeichnet. Zugleich existiert unstreitig kein explizites gesetzliches Versicherungsverbot.
Sittenwidrigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein eng begrenzter Ausnahmefall. Maßgeblich ist heute eine normativ‑wertende Gesamtbetrachtung anhand der fundamentalen Wertungen der Rechts‑ und Sozialordnung. Ein Rechtsgeschäft ist nur dann nichtig, wenn es in seinem Gesamtcharakter in unerträglichem Widerspruch zu diesen Wertungen steht.
Typische Fallgruppen sind etwa die Ausnutzung struktureller Unterlegenheit, eine krasse Äquivalenzstörung oder eine verwerfliche Gesinnung beim Zustandekommen des Geschäfts. Eine schematische Anwendung verbietet sich. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen Abwägung objektiver und subjektiver Elemente.
Vor diesem Hintergrund ist kaum ersichtlich, wie ein Versicherer, der freiwillig eine Bußgeldregressklausel vereinbart hat, die hohen Anforderungen einer Ablehnung unter Berufung auf die Schranke des § 138 BGB erfüllen können soll.
Kartellgeldbußen: Sonderfall oder Systembruch?
Besonders umstritten ist die Regressierbarkeit von Kartellgeldbußen. Bereits auf Haftungsebene stellt sich die Frage, ob Organmitglieder persönlich für eine gegen das Unternehmen verhängte Kartellbuße einstehen müssen. Fehlt es an einer persönlichen Haftung, scheidet Deckung aus der D&O-Versicherung nach dem Grundsatz „ohne Haftung keine Deckung“ von vornherein aus.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.07.2023 (6 U 1/22) eine solche Haftung verneint. Nach Auffassung des Senats würden die allgemeinen Organhaftungsnormen des § 93 Abs. 2 AktG und § 43 Abs. 2 GmbHG ausnahmsweise nicht durchgreifen, weil ein Regress die Sanktionswirkung des Kartellrechts unterlaufen würde. Die Geldbuße verliere ihre präventive Wirkung, wenn sie letztlich auf Organmitglieder – und mittelbar über die D&O‑Versicherung auf die Versichertengemeinschaft – verlagert werden könne.
Diese Argumentation blendet allerdings aus, dass Kartellabsprachen naturgemäß wissentlich begangen werden und D&O‑Versicherungen bei entsprechendem Nachweis wegen des Wissentlichkeitsausschlusses nicht eingreifen würden.
Demgegenüber hat das Landgericht Dortmund mit zwei Hinweisbeschlüssen im Verfahren 8 O 5/22 (Kart) eine klar haftungsfreundliche Gegenposition vertreten. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf betonte das LG Dortmund, dass Zivilrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht autonom nebeneinander stünden. Die Möglichkeit eines Regresses sei erforderlich, um die Legalitätspflicht der Geschäftsleitung effektiv durchzusetzen. Andernfalls würde risikobasiertes Fehlverhalten der Organe faktisch privilegiert. Zudem entstünden Wertungswidersprüche gegenüber externen Beratern, die regelmäßig strenger haften.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Düsseldorf die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren KZR 74/23 den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob Art. 101 AEUV,die kartellrechtliche Norm auf europäischer Ebene, einem Regress entgegensteht. Die Entscheidung steht aus.
Sonstige Bußgelder: OLG Frankfurt stärkt Regressfähigkeit
Klarer positioniert sich das OLG Frankfurt im Urteil vom 21.10.2025 (31 U 3/25). Gegenstand war keine Kartellgeldbuße, sondern eine kapitalmarktrechtliche Verbandsgeldbuße der BaFin.
Die BaFin hatte gegen eine börsennotierte AG ein Bußgeld wegen eines fehlerhaften Jahresfinanzberichts verhängt. Der Alleinvorstand hatte das gesetzlich vorgeschriebene Responsibility Statement unterlassen. Die Gesellschaft nahm ihn daraufhin auf Ersatz des Bußgeldes sowie der Verfahrenskosten in Anspruch – mit Erfolg.
Das OLG Frankfurt betont, dass § 93 Abs. 2 AktG keine Einschränkung vorsieht. Weder der Sanktionscharakter der Bußgeldnormen noch die Möglichkeit der parallelen Unternehmenssanktion rechtfertigten eine teleologische Reduktion der Organhaftungsnorm. Die Gesetzesmaterialien enthielten keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber Bußgeldschäden vom Ersatz ausnehmen wollte. Der Gesetzgeber kenne die Problematik seit vielen Jahren und habe gleichwohl nicht die Notwendigkeit gesehen, Einschränkungen zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Verbandsgeldbußen zu kodifizieren.
Die D&O‑Versicherung stelle keine Eigenschadendeckung für eine öffentlich‑rechtliche Sanktion dar. Versichert werde vielmehr der zivilrechtliche Vermögensschaden, der dem Organmitglied durch den Regress der Gesellschaft entsteht.
Das OLG Frankfurt bejaht damit ausdrücklich die grundsätzliche Regressfähigkeit und hat ebenfalls die Revision zum BGH zugelassen.
Gut strukturierte D&O‑Wordings sehen zu Recht Deckung für Bußgeldregressansprüche vor. Ein gesetzliches Versicherungsverbot existiert nicht. Die pauschale Berufung auf Sittenwidrigkeit überzeugt weder dogmatisch noch mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH.
Ob Kartellgeldbußen einen Sonderfall darstellen, werden EuGH und BGH klären. Für andere Bußgelder – etwa im Aufsichts‑, Datenschutz‑, Umwelt‑ oder Arbeitsschutzrecht – fehlt ein zwingender Sanktionszweck, der eine Regressfähigkeit ausschließen würde.
Das OLG Frankfurt stärkt die Position der Versicherungsnehmer deutlich. Versicherer können Deckung nicht selektiv verweigern. Wenn Risiken nicht übernommen werden sollen, müssen sie dies transparent und konsistent in den Bedingungen regeln.

