
Bundesrat gibt grünes Licht für Pflegeunterstützungs- und
-entlastungsgesetz. Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 das vom Deutschen Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und
-entlastungsgesetz gebilligt.Update zu den Auswirkungen auf die bAV
- Bestätigung der Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes mit Wirkung zum 1. Juli 2023 und der strukturellen Änderungen der Beitragsfestsetzung für Eltern mit Kindern
- Planung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 31. März 2025
- Vereinfachtes Nachweisverfahren bis zum 30. Juni 2025
- Verlängerung des Zeitraums für die Rückerstattung überzahlter Beiträge bis zum 30. Juni 2025
- Verzinsung der Rückerstattung für den gesamten Zeitraum
Bewertung
Es ist zu begrüßen, dass die mit dieser Reform verbundenen Herausforderungen vom Gesetzgeber erkannt und die Belastungen der beitragsabführenden Stellen mit den Übergangsfristen zumindest etwas abgemildert worden sind. Bei genauerer Betrachtung ändert sich der kurzfristige Handlungsbedarf für die Versorgungsträger nicht wesentlich, da die rechtlichen Auswirkungen (z.B. bei fehlerhaften Meldungen im Rahmen eines vereinfachten Nachweisverfahrens) unklar sind und ein nicht zu unterschätzender administrativer Aufwand durch Rückrückrechnungen, Verzinsungen und Rückerstattungen entstehen kann.
Ein digitales Verfahren zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ist begrüßenswert, kommt jedoch für diese Reform viel zu spät. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Verfahren tatsächlich bis zum 31. März 2025 produktiv in den Einsatz gehen wird.Empfehlung
Der unten skizzierte unmittelbare Handlungsbedarf für die Versorgungsträger besteht weiterhin. Ein Aufschub der Umstellung auf den Zeitpunkt der digitalen Abfrage dürfte die betroffenen Leistungsempfänger wenig begeistern, wenn diese trotz selbst eingereichtem Nachweis bis Mitte 2025 auf eine Erstattung warten müssen. Insofern ist aus administrativer Sicht abzuwägen, ob die Vorteile der Nutzung eines (perspektivisch) eingeführten digitalen Nachweisverfahrens die Nachteile eines Aufschubs der Umstellung, wie Rückrechnungen, Verzinsungen, Rückerstattungen, etc. und die damit verbundenen Risiken und Kosten überwiegen.
Nach unserer Einschätzung werden sich viele Versorgungsträger für eine zeitnahe Umstellung entscheiden, da die operativen Risiken der Nutzung der Übergangsfrist bis 30. Juni 2025 viel zu hoch sind. Die zeitnahe Erfassung der Kindernachweise befreit von rechtlichen Unsicherheiten, Reputationsschäden und potentiellen Zusatzaufwänden, die nicht nur durch die Rückrechnungen in 2025 ins Jahr 2023 entstehen werden.
Die Reform sieht vor, dass der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung mit Wirkung zum 1. Juli 2023 angehoben wird und eine Differenzierung der Beitragssätze nach Anzahl der Kinder während der Erziehungsphase erfolgt. Versorgungsträger müssen sich darauf vorbereiten, diese Reform kurzfristig umzusetzen. Zudem ist von einem hohen Kommunikationsbedarf gegenüber den Leistungsempfängern auszugehen.
Die Reform ist beschlossene Sache
Die Bundesregierung hat im Kabinett das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen (siehe Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. April 2023). Mit dieser Reform wird der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung mit Wirkung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Zusätzlich fordert dieser Gesetzesentwurf eine Differenzierung des Beitragssatzes nach der Kinderanzahl als Folge der Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Diese Differenzierung erfolgt durch die unterschiedliche Behandlung von Kinderlosen und Eltern, indem Kinderlose einen Beitragssatz von 4,00 Prozent und Eltern einen um 0,6 Beitragspunkte geringeren Satz in Höhe von 3,40 Prozent zahlen. Darüber hinaus erhalten Eltern während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr weitere Abschläge in Abhängigkeit der Anzahl ihrer Kinder. Die folgende Tabelle fasst die gestaffelten Beitragssätze zusammen:
| Während der Erziehungsphase: | ||||
|---|---|---|---|---|
| Mitglieder | Beitragssatz | Kinderanzahl | Zusätzlicher Abschlag vom Beitragssatz in Höhe von 3,40 % | Resultierender Beitragssatz |
| Ohne Kinder | 4,00 % (2,30 %) | |||
| Mit Kindern | 3,40 % (1,70 %) | |||
| 1 | 0,00 % | 3,40 % (1,70 %) | ||
| 2 | 0,25 % | 3,15 % (1,45 %) | ||
| 3 | 0,50 % | 2,90 % (1,20 %) | ||
| 4 | 0,75 % | 2,65 % (0,95 %) | ||
| 5 und mehr | 1,00 % | 2,40 % (0,70 %) | ||
Zudem soll die Bundesregierung dazu ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch eine Rechtsverordnung festzusetzen, um kurzfristig auf einen anstehenden Finanzierungsbedarf reagieren zu können.
Für die bAV-Verwaltung ergibt sich ein deutlicher Anpassungsbedarf
Die Umsetzung der beschlossenen Reform bedeutet für die Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung (bAV) als beitragsabführende Stellen einen deutlichen Anpassungsbedarf. Auf Basis des veröffentlichten Entwurfs der Bundesregierung ergeben sich folgende Handlungspunkte:
Jetzt heißt es handeln – und weitere Chancen nutzen
Es besteht unmittelbarer Handlungsbedarf für alle bAV-Verwaltungen. Infolge der sehr kurzen Vorlauffrist bis zum Inkrafttreten dieser Reform empfehlen wir:
Zudem sehen wir generell (mittelfristige) Chancen durch die Digitalisierung der bAV-Administration. Laut der WTW-Studie „Digitalisierung der bAV-Administration“ versprechen sich Unternehmen von digitalisierten Prozessen vor allem Prozessverbesserungen und eine Aufwandsreduktion, aber auch eine Qualitätsverbesserung, eine Reduktion der Bearbeitungszeit und eine höhere Transparenz. Wer auf die Herausforderungen der reformierten Pflegeversicherung jetzt mit einer digitalen Lösung reagiert, verschafft sich damit auch gute Möglichkeiten, die gesamte Wertschöpfungskette seiner bAV-Administration weiter zu automatisieren und zu optimieren.



