Der Pensionssicherungsverein (PSVaG) hat für das Jahr 2022 einen Beitragssatz von 1,8 Promille festgesetzt. Für die seit 2021 ebenfalls insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen beträgt der gemäß § 30 Abs. 2 BetrAVG erhobene Beitrag 1,5 Promille der auf diese entfallenden Beitragsbemessungsgrundlage. Ein Vorschuss für 2023 wird derzeit nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2023 getroffen.
Das Bundeskabinett hat die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 turnusgemäß angepasst. Der Bundesrat hat der Anpassung zugestimmt.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, erhöht sich auf 40.740 Euro pro Jahr (West) bzw. 39.480 Euro (Ost).