In der Praxis der rückgedeckten Unterstützungskassen haben fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen bislang kaum eine Rolle gespielt. Angesichts des Niedrigzinsumfelds erscheint jedoch ein breiterer Einsatz von kapitalmarktorientierten Policen sinnvoll, da die noch vorherrschenden klassischen Lebensversicherungspolicen geringere Renditechancen bieten (dies aufgrund der aufsichtsrechtlichen Kapitalanlagevorschriften).
Bisher: Steuerlicher Hemmschuh für fondsgebundene Rückdeckungspolicen
Der bisherige faktische Ausschluss fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen bei der Unterstützungskasse hatte steuerliche Gründe (vgl. BMF v. 11.12.1998, IV C 2 - S 2144c - 4/98, BMF v. 13.5.1998, IV B 2 - S 2144 c - 15/98). Fondsgebundene Rückdeckungspolicen wurden in der Praxis nicht verwendet, um den Betriebsausgabenabzug der (Versicherungs-) Beiträge nicht zu gefährden. Konkret hätte die Finanzverwaltung dies ganz oder teilweise versagen können, wenn
- die Versicherungsleistung ungleich der Versorgungsleistung – d. h. die sog. Rückdeckungsquote ungleich 1 – gewesen wäre, oder
- das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen (bspw. bei einer sehr guten Kapitalmarktentwicklung) überstiegen hätte.
Ein zu hohes tatsächliches Kassenvermögen hätte zudem die Körperschafts- sowie die Gewerbeertragsteuerfreiheit der Kasse gefährden können.
Neues BMF-Schreiben vom 31. August 2022 räumt Vorbehalte aus
Nun hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) das BMF mit der Frage kontaktiert, ob bei versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusagen (BolZ) fondsgebundene Lebensversicherungen mit garantierter Mindestleistung als Rückdeckungsversicherung genutzt werden können. Einige Versicherungsgesellschaften hatten sich zuvor schon mit ähnlichen Anfragen an das BMF gewandt und positive verbindliche Auskünfte für ihre eigenen Gruppen-Unterstützungskassen erhalten. Der GDV strebte nun eine bundeseinheitlichen Klarstellung an.
Das BMF antwortet dem GDV mit Schreiben vom 31.8.2022 folgendes:
- Fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen mit garantierten Mindestleistungen sind anzuerkennende Rückdeckungsversicherungen im Sinne des § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. c S. 1 EStG.
- Bei kongruenter Rückdeckung einer versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusage sind die Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur fondgebundenen Rückdeckungsversicherung begünstigte betriebsausgabenwirksame Zahlungen des Trägerunternehmens.
- Für die Ermittlung des zulässigen und tatsächlichen Kassenvermögens
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e S. 2 KStG) werden die Anforderungen an eine vollständige kongruente Rückdeckung nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. c S. 1 EStG erfüllt. Diese ist als zulässige Rückdeckungsversicherung anzuerkennen. - Das tatsächliche und zulässige Kassenvermögen kann gleich hoch angesetzt werden. Es ergibt sich keine Über- oder Unterdeckung.
Wenn die vollständige Rückdeckung dazu führt, dass Versorgungs- und Versicherungsleistung nicht auseinanderfallen können und die weiteren Voraussetzungen des § 4d EStG vorliegen (u. a. gleichbleibende oder steigende Beiträge), ist ein Abzug der Beiträge nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. c EStG gem. BMF zulässig.
Keine Aussage zur Höhe der garantierten Mindestleistung
Darauf, wie hoch die garantierte Mindestleistung im Kontext einer solchen fondgebundenen Rückdeckungsversicherung sein muss, ist das BMF nicht eingegangen.
Einzelfallprüfung der Zusage und der Rückdeckung durch die Finanzverwaltung
Abschließend weist das BMF darauf hin, dass die Finanzbehörden der Länder für die Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Einzelfälle zuständig sind. Dies stellt nach Einschätzung von WTW jedoch keine grundsätzliche Einschränkung dar. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Betriebsprüfung zukünftig besonderen Fokus auf die Mindestgarantie sowie die Kongruenz zwischen Zusage bzw. Leistungsplan und der Rückdeckungsversicherung legen wird.
Fazit: Neue Möglichkeit zur (fondsgebundenen) Rückdeckung von Unterstützungskassen-verpflichtungen
Mit dem BMF-Schreiben vom 31.8.2022 dürften die bestehenden Zweifel bzgl. einer steuerlichen Anerkennung von fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen zur Absicherung von Unterstützungskassenverpflichtungen weitgehend ausgeräumt sein. Bei versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusagen können fondsgebundene Lebensversicherungen mit garantierter Mindestleistung also als Rückdeckungsversicherung genutzt werden.




