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Artikel | Benefits Perspectives

PSV-Beitrag 2021 und Sozialversicherungsrechengrößen 2022

15. Dezember 2021

Niedrigster PSV-Beitrag seit 2016. Maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung werden turnusgemäß angepasst. BBG-Absenkung verursacht Handlungsbedarf.
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PSV-Beitrag: 0,6 Promille, für Pensionskassenzusagen 3,0 Promille

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 09.11.2021 den Beitragssatz für das Jahr 2021 auf 0,6 Promille (Vorjahr 4,2 Promille) festgesetzt.

Dies ist der niedrigste Beitragssatz seit dem Jahr 2016. Er wird insbesondere durch die sehr günstige Entwicklung der den PSVaG betreffenden Insolvenzen und damit des Schadenvolumens sowie die erhebliche Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus dem Vorjahr positiv beeinflusst.

Der PSVaG geht allerdings davon aus, dass sich die entlastenden Effekte, die den außerordentlich niedrigen Beitragssatz in diesem Jahr ermöglichen, im Jahr 2022 nicht erneut in dieser Größenordnung ergeben werden.

Für die seit 2021 insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen beläuft sich der gemäß § 30 BetrAVG festgesetzte Beitrag auf 3,0 Promille der jeweils auf diese entfallenden Beitragsbemessungsgrundlagen. In Höhe dieses Beitrages wird eine Dotierung des Ausgleichsfonds für die neu hinzukommenden Pensionskassenzusagen vorgenommen.

Sozialversicherungsrechengrößen 2022: BBG-Absenkung verursacht Handlungsbedarf

Das Bundeskabinett hat die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 turnusgemäß angepasst. Am 26. November 2021 hatte der Bundesrat beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Die Verordnung wurde veröffentlicht im BGBl. I 2021, 5044 vom 6.12.2021.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat). Die Absenkung verursacht erheblichen Handlungsbedarf im Hinblick auf Beitragsberechnung, Entgeltumwandlung, Arbeitgeber-Zuschuss und Freibeträge.
  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro (2021: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4.837,50 Euro monatlich (2021: 4.837,50 Euro).

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat (2021: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).

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