Mit Hauptinhalt fortfahren
Choose your location
Select the location and the language that you prefer

main content, press tab to continue

6%-Rechnungszins nach EStG: Finanzverwaltung weist bestimmte Einsprüche zurück

Die verfassungsrechtliche Frage bleibt offen.

Autor

Dr. Andreas Hufer
30. Juni 2026
Woman at her desk typing in her laptop

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden

Durch Allgemeinverfügung haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche unter anderem gegen die Festsetzung von Einkommens- und Körperschaftssteuer zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, dass der Rechnungszinsfuß von 6 Prozent bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gegen das Grundgesetz verstößt.

Die Allgemeinverfügung bezieht sich auf alle am 18. März 2026 anhängigen (also eingelegten) oder zulässigen Einsprüche zu dieser Thematik. Entsprechendes gilt für außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung von entsprechenden Verfügungen.

Einsprüche gegen die Allgemeinverfügung sind nicht zugelassen. Zulässig sind aber Klagen gegen die Zurückweisung der bis zum 18. März 2026 eingelegten oder zulässigen (aber nicht eingelegten) Einsprüche oder ähnlicher Anträge durch die Allgemeinverfügung. Die Frist für diese Klage ist in der Allgemeinverfügung abweichend von der gesetzlich geltenden Monatsfrist (§ 47 Finanzgerichtsordnung, FGO) auf ein Jahr angesetzt. Sie beginnt mit der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt. Die Allgemeinverfügung ist im Heft 6 des BStBl 2026 veröffentlicht, das am 23. April 2026 erschienen ist. Fristende ist damit der Ablauf des 23. April 2027.

Verfassungswidrig? Die bislang ungelöste Zinsfrage

Der Rechnungszinsfuß von 6 Prozent p. a. für den steuerlichen Teilwert von Pensionsrückstellungen ist unter anderem wegen der erheblichen Diskrepanz zu dem nach § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) für Pensionsrückstellungen anzusetzenden Rechnungszinses schon länger umstritten. Die Frage, ob er mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, wurde dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits wiederholt zur Prüfung vorgelegt.

Das BVerfG hat die ihm bislang vorgelegten Sachverhalte nicht inhaltlich geprüft und die ihm vorgelegten Verfahren mit verfahrensrechtlichen Aussagen abgeschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte allerdings durch Beschluss vom 30. Dezember 2022 – XI B 104/21 über einen Rechtsbehelf (sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde) zu befinden und dabei sehr hohe Anforderungen an den Vortrag des betreffenden Steuerpflichtigen zur Verfassungswidrigkeit des § 6a EStG aufgestellt.

Nach den insoweit einschlägigen sehr speziellen verfahrensrechtlichen Vorgaben war diese BFH-Entscheidung in letzter Instanz durch das BVerfG zu überprüfen. Die vom BFH aufgestellten sehr hohen Anforderungen an den Vortrag zur Verfassungswidrigkeit des Rechnungszinsfußes von 6 Prozent hat das BVerfG (Beschluss vom 21.02.2025 – 1 BvR 2267/23) nicht akzeptiert. Es hat dabei aber erneut nicht selbst geprüft, ob der Rechnungszinsfuß mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Deshalb liegt der Rechnungszinsfuß von 6 Prozent p. a. nach § 6a EStG aktuell dem BFH erneut zur Prüfung vor (Az. XI B 19/25). Die Entscheidung des BFH in dieser Angelegenheit steht noch aus.

Hinweise für die Praxis

Auf die Praxis wirkt sich die Allgemeinverfügung wie folgt aus:

  • Am 18. März 2026 eingelegte Einsprüche gegen Steuerbescheide bzw. gestellte entsprechende Anträge: Diese sind durch die Allgemeinverfügung zurückgewiesen, soweit sie den Rechnungszins von 6 Prozent p. a. nach § 6a EStG betreffen. In konkreten Fällen ist jeweils zu prüfen, ob der Einspruch bzw. Antrag auch andere abtrennbare Verfahrensgegenstände umfasst und ob und ggf. inwieweit für diese das Einspruchsverfahren nach wie vor anhängig, von der Allgemeinverfügung nicht erfasst und nach allgemeinen Regeln weiterzuführen ist. Nach allgemeinen Regeln ist eine Klage vor dem Finanzgericht erst nach erfolglosem Einspruchsverfahren (§ 44 FGO) und nur innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 47 FGO) zulässig. Soweit demgegenüber der Einspruch durch die Allgemeinverfügung zurückgewiesen ist – soweit es also um den Rechnungszins von 6 Prozent p. a. geht – ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen innerhalb der Frist der Allgemeinverfügung bis 23. April 2027 eine Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zulässig.
  • Bis zum 18. März 2026 bekannt gegebene Steuerbescheide mit noch laufenden Einspruchsfristen: Hinsichtlich des Rechnungszinses von 6 Prozent p. a. ist wegen der Allgemeinverfügung kein Einspruch mehr möglich und – falls die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinses von 6 Prozent p. a. angegriffen werden soll – innerhalb der Jahresfrist der Allgemeinverfügung bis zum 23. April 2027 Klage beim Finanzgericht zu erheben. Hinsichtlich anderer Gegenstände des Steuerbescheids gelten weiter die allgemeinen Regeln. Es besteht insbesondere die Notwendigkeit, innerhalb eines Monats (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung, AO) Einspruch einzulegen, falls der Steuerbescheid insoweit nicht akzeptiert werden soll. Eine Klage vor dem Finanzgericht ist erst nach erfolglosem Einspruchsverfahren und nur innerhalb der regulären Monatsfrist zulässig.
  • Steuerbescheide, die am 18. März 2026 noch nicht bekannt gegeben waren: Die Allgemeinverfügung ist insoweit nicht einschlägig, es gelten somit weiterhin die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen. Danach ist innerhalb der Monatsfrist Einspruch gegen den Steuerbescheid zu erheben und erst nach erfolglosem Einspruch eine Klage vor dem Finanzgericht möglich. Voraussichtlich dürfte davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung den Einspruch – dann nach konkreter Einzelfallprüfung – jedenfalls in Bezug auf den Rechnungszins nach § 6a EStG zurückweisen wird. Dagegen kann innerhalb von einem Monat Klage beim Finanzgericht erhoben werden.

Soweit Unternehmen für einen der beschriebenen Verfahrensschritte in den unterschiedlichen Konstellationen Unterstützung bei der Quantifizierung der Pensionsrückstellungen benötigen sollten, steht WTW gerne zur Verfügung.

Autor

Dr. Andreas Hufer, Senior Director Retirement Legal/Tax

Dr. Andreas Hufer

Senior Director Retirement Legal/Tax

Aktuelle Themen und Trends

Benefits Perspectives