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Frühjahrsputz für die bAV

Wie sich Unternehmen auf den nächsten Jahresabschluss vorbereiten können

Autor

Wilhelm-Friedrich Puschinski
2. Juli 2026

Abfindung von Kleinstanwartschaften

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2025 das lange erwartete Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) beschlossen[1]. Angehoben wurde damit auch die Grenze für die einseitige Abfindung von Kleinstanwartschaften/-renten auf 1,5 Prozent (Rente) bzw. 180 Prozent (Kapital) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Möglich ist zudem eine Abfindung von Anwartschaften bis 2 Prozent (Rente) bzw. 240 Prozent (Kapital) der Bezugsgröße, aber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und bei Verwendung der Abfindung als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung.

Arbeitgeber können nun zum einen beim Ausscheiden von Arbeitnehmern mehr Kleinstanwartschaften abfinden. Zum anderen lassen sich auch im Bestand die nun neu als Kleinstanwartschaft definierten Zusagen abfinden und damit sowohl die Bestände von Rentnern als auch von unverfallbar ausgeschiedenen Anwärtern aufräumen.

Hier gibt es allerdings in der Praxis einiges zu beachten. Mitarbeitende haben häufig mehrere Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, ggf. in unterschiedlichen Durchführungswegen. Inwieweit eine isolierte Betrachtung der einzelnen Zusagen zulässig ist, ist nicht abschließend geklärt. Auch bei offenen Versorgungsausgleichsfällen oder offenen Pfändungen ist Vorsicht geboten. Zuletzt sind sozialversicherungsrechtliche Fragen zu beantworten. Unternehmen sollten sich daher vor einer Abfindungsaktion mit diesen Fragen auseinandersetzen und entsprechend positionieren. WTW kann hierbei beratend unterstützen.

Auch die operative Durchführung wie die Bestimmung der Bestände, die Berechnung der Abfindungsbeträge, die Anschreiben an die ehemaligen Mitarbeitenden und die Berechnung des Effektes in allen relevanten Bilanzregimen kann WTW gerne übernehmen.

Überprüfung der Endalter

Mit der schrittweisen Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze seit 2012 steigt auch das tatsächliche Renteneintrittsalter – wenn auch langsamer. Das tatsächliche Renteneintrittsalter lag damals noch etwas über 63 Jahren, während es heute bereits auf 64,7 Jahren angestiegen ist.[2]

Der Rentenversicherungsbericht 2025[3] führt aus, dass, während im Jahr 2013 noch rund 83 Prozent aller 65-Jährigen bereits eine Rente aus eigener Versicherung bezogen, es im Jahr 2023 nur noch rund 58 Prozent waren. Gleichzeitig stieg der Anteil der versicherungspflichtig Beschäftigten ohne Rentenbezug in diesem Alter von rund 3 auf rund 14 Prozent an. Dieser Anstieg lässt sich auch bei unseren Kunden beobachten.

Viele Unternehmen bewerten allerdings noch unverändert „vorgezogen“ auf Endalter 63. Dies führt regelmäßig zu unsachgemäß hohen oder auch niedrigen Rückstellungen, je nachdem, wie die Zusage einen vorgezogenen Rentenbeginn in der Leistungsformel berücksichtigt. Zudem sind durch eine von der Erfahrung abweichende Wahl der Endalter die Cash-Flow-Prognosen für eine realistische Planung ungeeignet, insbesondere bei einer Auszahlung als Einmalkapital oder Rate.

Darüber hinaus fordern IFRS und US-GAAP bei der Wahl der Prämissen eine „beste Schätzung“; sie dürfen also weder unvorsichtig noch übertrieben vorsichtig sein. Auch die Stellungnahme zur Rechnungslegung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW HFA 30) kommentiert zur handelsrechtlichen Bewertung, dass die Altersgrenze unter Beachtung der vertraglich vorgesehenen Altersgrenze und der voraussichtlichen Pensionierungsgewohnheiten der jeweiligen Versorgungsbestände festzulegen sei.

In diesem Zusammenhang bietet es sich auch an, Einflussfaktoren auf das Pensionierungsverhalten zu identifizieren. Gehen bereits vorher ausgeschiedene Mitarbeitende früher in den Ruhestand als betriebstreue? Arbeiten Führungskräfte länger als Tarifmitarbeitende? Eine Analyse gibt hier Antworten und erlaubt, Endalter spezifisch anzupassen.

Bereits anhand der Gutachtendaten lässt sich eine einfache Analyse des Pensionierungsverhaltens der letzten Jahre durchführen. Damit erhalten Unternehmen Klarheit für die Planung und Prämissenfestsetzung. Sollte sich aus einer solchen Analyse Änderungsbedarf ergeben, lohnt ein rechtzeitiger Blick auf die bilanziellen Auswirkungen, um am Jahresende nicht überrascht zu werden.

Überprüfung der Biometrie

Für viele Kunden überprüft WTW regelmäßig, ob die in der Altersversorgung typischerweise verwendeten Sterbetafeln nach Heubeck auch für den spezifischen Bestand sachgerecht sind. Hier zeigt sich, dass gerade in Unternehmen mit werthaltigen bAV-Systemen die Langlebigkeit mit „Heubeck“ nicht ausreichend berücksichtigt ist. Dies führt dann zu versteckten Nachfinanzierungseffekten während der Rentenbezugsphase und damit einer systematischen Aufwandsverlagerung in die Zukunft.

Unternehmensspezifisch modifizierte Sterbetafeln erlauben eine sachgerechtere Vorfinanzierung und lassen sich bei ausreichender Abweichung von den Heubeck-Sterblichkeiten auch für die Steuerbilanz verwenden, mit entsprechend positivem Steuereffekt. Vor einer detaillierten und aufwändigen Biometrie-Analyse lässt sich allerdings schon mit einem einfacheren Vergleich von tatsächlichen zu erwarteten Sterbefällen prüfen, ob hier Handlungsbedarf besteht.

Mit klarem Blick auf wesentliche Annahmen für die Bewertung und einem aufgeräumten Bestand geht es so gut gerüstet in den nächsten Jahresabschluss. WTW steht Unternehmen dabei beratend zur Seite.

Autor

Wilhelm-Friedrich Puschinski, Managing Director Retirement, Chefaktuar

Wilhelm-Friedrich Puschinski

Managing Director Retirement, Chefaktuar

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