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Rentenanpassung und Prognose der wirtschaftlichen Lage

Urteil BAG vom 28.10.2025 – 3 AZR 24/25

Autor

Dr. Dirk Kruip und
Dr. Marcel Brassat
29. Juni 2026

Streit um die Anpassungspflicht

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob ein Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG verpflichtet war, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 in Höhe des Kaufkraftverlustes anzupassen. Die beklagte Bank hatte – gestützt auf ihre wirtschaftliche Lage – eine gesetzliche Verpflichtung abgelehnt und die Renten lediglich, aus ihrer Sicht freiwillig, um 2 Prozent erhöht.

Der Kläger begehrte demgegenüber eine volle Anpassung. Er argumentierte insbesondere, die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe eine positive Prognose zugelassen und die negative Einschätzung der Beklagten sei durch tatsächliche Entwicklungen nach dem Anpassungsstichtag widerlegt worden.

Zentrale Rolle der künftigen wirtschaftlichen Lage

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung vorzunehmen und dabei sowohl die Belange der Versorgungsempfänger als auch seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt seine ständige Rechtsprechung, nach der die wirtschaftliche Lage eine zukunftsbezogene Größe ist, die eine Prognose erfordert.

Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber voraussichtlich in der Lage sein wird, die Anpassung aus Unternehmenserträgen und den Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu finanzieren, also in der Zukunft. Es kommt dabei auf die vorausichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Dabei steht dem Arbeitgeber ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Für die Prognose der künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit muss er aber die bisherige Entwicklung über einen respräsentativen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag auswerten, also die Vergangenheit betrachten, und zwar auf Basis der handelsrechtlichen Abschlüsse.

Im konkreten Fall ergab sich für die drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag folgendes Bild: Im Jahr 2019 war noch eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt worden. In den Jahren 2020 und 2021 kam es dann aber zu deutlichen Verlusten und negativen Eigenkapitalrenditen. Grund hierfür waren die Corona-Pandemie und die Niedrigzinspolitik der EZB.

Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte nach Auffassung des BAG in seinem Urteil vom 28. Oktober 2025 (3 AZR 24/25) mit Blick auf § 16 BetrAVG davon ausgehen, dass auch künftig, also in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag, keine ausreichende Ertragskraft für eine Rentenanpassung bestehen würde.

Keine Berücksichtigung späterer Entwicklungen ohne Vorhersehbarkeit

Zwar entwickelte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Jahr 2022 und den Folgejahren dann tatsächlich positiv. Das BAG stellt jedoch klar, dass diese tatsächliche Entwicklung für die Anpassungsprüfung nicht maßgeblich war, da sie zum Stichtag nicht auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage vorhersehbar war. Die Beklagte durfte zum Anpassungsstichtag Mitte 2022 unterstellen, dass die schlechte wirtschaftliche Lage, wie sie sich in den Jahren 2020 und 2021 dargestellt hatte, im Prognosezeitraum andauern würde.

Dies gilt, obwohl die Lage in den Jahren 2020 und 2021 maßgeblich durch die Corona-Pandemie und die Zinspolitik der EZB geprägt war. Es war nämlich Mitte 2022 noch nicht sicher absehbar, wie lange die Folgen der Pandemie anhalten würden. Auch Zinserhöhungen der EZB waren in Umfang und Timing nicht verlässlich vorhersehbar.

Wirkung von Presseveröffentlichungen und weiteren Quellen

In diesem Zusammenhang befasste sich das BAG auch mit der Wirkung von Presseveröffentlichungen oder sonstigen Verlautbarungen von Vorständen oder Aufsichtsräten in Geschäftsberichten oder Aussagen Dritter (etwa der EZB zur Zinspolitik). Solche Verlautbarungen sind zwar ihrerseits nicht selbst Basis für die Prognose der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens. Sie können aber bei der Prüfung relevant sein, ob eine tatsächlich bessere wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag bereits vor dem Anpassungsstichtag hinreichend sicher vorhersehbar war. Das war nicht der Fall.

Der Kläger berief sich auf eine Pressemitteilung, einen „Insight-Bericht“ und ein Interview des Chefvolkswirts der Beklagten aus der Zeit vor dem Anpassungstichtag, in denen ein grundsätzlich positiver Ausblick gegeben wurde, allerdings verbunden mit dem Hinweis auf Unsicherheiten. Greifbare und aussagekräftige Tatsachen für eine konkrete positive Entwicklung waren dem nicht zu entnehmen. Das Gleiche gilt für den Lagebericht des Jahres 2021, in dem für das Geschäftsjahr 2022 ein erheblicher Jahresüberschuss erwartet, aber auch auf zahlreiche Risikofaktoren hingewiesen wurde.

Auch CTA oder Rückstellungen rechtfertigen keine Anpassung

Das BAG bestätigt in dem Urteil ferner seine frühere Rechtsprechung, wonach eine Anpassung nicht allein damit begründet werden kann, dass zur Bedeckung der Versorgungsanwartschaften ein Treuhandvermögen (CTA) eingerichtet oder Pensionsrückstellungen gebildet wurden.

Relevanz auch bei Eingriffen in Versorgungsanwartschaften

Die wirtschaftliche Lage wird von der Rechtsprechung nicht nur für die Frage der Rentenanpassung, sondern auch in Fällen verschlechternder Neuordnungen eines bestehenden Versorgungswerks berücksichtigt. Die vom BAG konkretisierten Maßstäbe sind somit auch für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften aktiver Arbeitnehmer aufgrund sachlich-proportionaler oder triftiger Gründe relevant, etwa im Rahmen einer Neuordnung des Vorsorgungsystems.

Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Situation stellen sich viele Unternehmen die Frage, ob sie verpflichtet sind, laufende Betriebsrenten anzupassen. Die vorliegende Entscheidung schärft den Blick für den Beurteilungsspielraum, den Unternehmen gemäß § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bei der Beurteilung ihrer künftigen Entwicklung haben, gerade wenn die Ergebnisse der Jahre vor dem Anpassungstermin schlecht waren.

Solange unsicher ist, ob und wann mit einer Erholung zu rechnen ist, müssen Renten nicht angepasst werden. Zudem kann die schlechte wirtschaftliche Lage auch eine verschlechternde Neuordnung des bestehenden Versorgungswerks und Eingriffe in Versorgungsanwartschaften aktiver Arbeitnehmer rechtfertigen.

Eine ökonomische und rechtliche Untersuchung durch WTW kann helfen, diese Spielräume zu identifizieren und Kosten einzusparen.

Autoren

Dr. Dirk Kruip, Senior Director Legal Consulting

Dr. Dirk Kruip

Senior Director Legal Consulting

Dr. Marcel Brassat, Associate Director, Retirement, General Consulting

Dr. Marcel Brassat

Director, Retirement, General Consulting

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