Betriebliche Versorgungsanwartschaften bzw. betriebliche Versorgungsleistungen sind nach der Scheidung zu teilen. Die meisten Versorgungsträger bevorzugen dabei – soweit möglich – die externe Teilung, wie eine aktuelle Studie von Willis Towers Watson zeigt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine praktisch wichtige gesetzliche Sonderregelung, die in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse in höherem Umfang als in anderen Durchführungswegen die externe Teilung ermöglicht, allerdings nur dann verfassungsgemäß, wenn der oder die Ausgleichsberechtigte dabei höchstens zehn Prozent gegenüber der Versorgungsleistung bei einer internen Teilung einbüßt. Anderenfalls sei das betreffende Anrecht intern zu teilen oder der Ausgleichswert zulasten des Arbeitgebers bzw. der Unterstützungskasse anzuheben.
Für die betriebliche Praxis wirft das Urteil einige Fragen auf, die Willis Towers Watson in einem Whitepaper erläutert.
Darüber hinaus informiert Willis Towers Watson in einem Online-Events am 9. Juli zu den Fragestellungen rund um die neuen Anforderungen an die externe Teilung nach § 17 VersAusglG.