Der Versorgungsausgleich ist und bleibt zeitaufwändig – und nun wird auch noch eine breit genutzte Sonderregelung zur externen Teilung gerichtlich hinterfragt. Am 26. Mai verkündet das Bundesverfassungsgericht sein Urteil im Fall 1 BvL 5/18. Welche praktische Bedeutung hat diese Sonderregelung? Willis Towers Watson hat fast 80 bAV-Verantwortliche zur Handhabung des Versorgungsausgleichs befragt – mit folgenden Ergebnissen.
Teilung auf Kapitalwertbasis dominiert weiterhin
- Eine Teilung auf Kapitalwertbasis (74 % der Befragten) dominiert weiterhin gegenüber einer Teilung auf Leistungsbasis (21 %).
- Nur eine Teilung des Kapitalwerts ermöglicht dem Versorgungsträger eine grundsätzliche versicherungsmathematische Belastungsneutralität.
Wo die externe Teilung möglich ist, dominiert sie
- Zwei Drittel der Befragten (68 %) nehmen, soweit rechtlich zulässig, externe Teilungen vor. In diesem Fall zahlt der Versorgungsträger den Kapitalwert der Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Teils an einen anderen Versorgungsträger und hat keine darüberhinausgehenden Pflichten – während er bei der internen Teilung ein weiteres Versorgungsverhältnis begründen und auf Dauer administrieren muss.
- Die Praxis wünscht sich mehrheitlich (54 %) die unveränderte Beibehaltung der Sonderregelung zur externen Teilung bei Direktzusagen und Unterstützungskassen.
Teilungsgrundsatz: Weiterhin überwiegend externe
Teilung
Auskünfte an Familiengerichte bleiben zeitaufwändig und teuer
- Mit mittleren Bearbeitungszeiten von einer bis fünf Stunden ist die bAV von einer vollautomatisierten Bearbeitung des Versorgungsausgleichs noch weit entfernt.
- Die Mehrheit der Befragten (55 %) stuft die bei interner Teilung ohne gegenüber dem Familiengericht sehr tiefgehende Begründung umlagefähigen Teilungskosten als nicht kostendeckend ein.
Volatilität in rechtlichen Rahmenbedingungen – verstärkte Flexibilisierung von Teilungsregelungen
Teilungsgrundsatz: Weiterhin überwiegend externe Teilung
- Auch weiterhin dominieren generelle Regelungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs, die einseitig vom Versorgungsträger erlassen (55 %) oder kollektiv vereinbart (24 %) wurden.
- Der Anteil der Befragten, die keine allgemeine Regelung (mehr) vorhalten, hat sich seit 2014 auf 18 % verdreifacht. Dies erklärt sich wohl durch den erheblichen Aufwand, um eine abstrakte Regelung ständig auf dem Stand der aktuellen Rechtsprechungsvorgaben zu halten.
Fazit
Die Ergebnisse der Befragung zeigen, dass Auskunftserteilungen – für die keine Teilungskostenumlage zulässig ist – betrieblichen Versorgungsträgern spürbaren Aufwand verursachen. In der bAV-Praxis besteht der Bedarf, bei interner Teilung auch ohne tiefgehende Begründung gegenüber Gerichten in höherem Umfang als bislang Teilungskosten umlegen zu können.
Eine detaillierte Übersicht über die Studienergebnisse ist auf Anfrage erhältlich.