Pensionsverpflichtungen können Mindestbesteuerung beeinflussen
18. April 2023
Bundesfinanzministerium veröffentlicht Diskussionsentwurf für Mindeststeuergesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung. Lesen Sie mehr zur Umsetzung.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 20.03.2023 einen Diskussionsentwurf für ein Mindeststeuergesetz (MindStG) veröffentlicht. Mit diesem Gesetz soll die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (sog. „Mindestbesteuerungsrichtlinie“) in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Mitgliedstasten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umzusetzen. Sie ist für Geschäftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen, anzuwenden.
Ziel des MindStG soll entsprechend der Richtline die Sicherstellung der globalen effektiven Mindestbesteuerung sein. Es soll gewährleistet werden, dass Konzerne, die in der EU tätig sind, mit einem globalen effektiven Mindeststeuersatz von 15 Prozent besteuert werden. Die Vorschriften gelten für alle Konzerne (unabhängig davon, ob sie auf rein nationaler oder auf internationaler Ebene tätig sind), deren jährliche Umsatzerlöse (in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre) mehr als 750 Mio. EUR betragen und die entweder eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat haben.
Basis für die Ermittlung der Mindeststeuer ist der „Jahresüberschuss II“. Dieser wird zunächst auf Basis eines konsolidierungsfähigen und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angepassten Einzelabschluss ermittelt. Mehrheitlich wird dies der Abschluss nach IFRS bzw. US-GAAP sein. Ein deutscher Konzern könnte allerdings auch den Abschluss nach HGB heranziehen.
Dieser Jahresüberschuss II ist in einem zweiten Schritt aufgrund einer Reihe von Vorschriften anzupassen. Entsprechend der Richtlinie wird dabei der Pensionsaufwand aus der GuV herausgerechnet. Anstelle werden die Zahlungen an einen externen Versorgungsträger („Pensionsfonds“ im Sinne der Richtlinie) als Aufwand berücksichtigt. In dem Entwurf zur Umsetzung ins deutsche Recht findet sich allerdings eine Ausnahmeregelung für nicht auf einen Pensionsfonds (im Sinne des Gesetzesentwurfs) ausgelagerte Verpflichtungen.
Hier stellen sich leider für den Anwender noch eine Reihe von Fragen. Insbesondere für nicht vollständig gefundete Pläne besteht die Gefahr, dass der Pensionsaufwand bei der Ermittlung der Mindeststeuer teilweise unberücksichtigt gelassen wird. Durch entsprechende Stellungnahmen und Anhörungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens besteht die Möglichkeit hier noch Verbesserungen zu erwirken. WTW wird den Prozess aktiv begleiten und kann Sie bei der späteren Umsetzung mit dem notwendigen Zahlenmaterial zur bAV unterstützen.