Mit Hauptinhalt fortfahren
main content, press tab to continue
Artikel

Neues stufenloses Rentensystem: Auswirkungen und Herausforderungen für Pensionskassen

360°Vorsorge I News

Von Angelica Meuli und Samuel Neukomm | 31. Mai 2021

Gesetzesrevision zur "Weiterentwicklung der IV" tritt ab 1. Januar 2022 in Kraft.
N/A
N/A

Die Gesetzesrevision zur "Weiterentwicklung der IV" wurde im Juni 2020 vom Parlament verabschiedet und soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Diese Revision soll die Eingliederung verstärken und eine Invalidität verhindern. Die Gesetzesrevision sieht eine engere Begleitung und gezielte Steuerung von Kindern mit Geburtsgebrechen vor, eine gezielte Unterstützung von Jugendlichen beim Übergang ins Berufsleben und den Ausbau von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Um diese Ziele zu erreichen, ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Arbeitgebern und der IV sowie die Einführung eines neuen linearen Rentensystems geplant.

Neues stufenloses Rentensystem

Das geltende abgestufte Rentensystem wird durch ein stufenloses Rentensystem ersetzt.

Botschaft vom 15.2.2017 zur Aenderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV).
Stufenloses Rentenystem (ganze Rente ab 70%)

Quelle: Botschaft vom 15.2.2017 zur Aenderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV).

Während infolge Einführung dieses Systems die Invalidenrenten für einige Versicherte erhöht werden, erhalten andere Versicherte künftig tiefere Invalidenrenten. Um diese Auswirkungen etwas abzuschwächen, hat der Gesetzgeber für drei Versichertengruppen eine Reihe von Übergangsregelungen vorgesehen.

Übergangsbestimmungen

Übersicht über die Übergangsbestimmungen
Invalidenrente Details
Versicherte unter vollendetem 30. Lebensjahr am 1. Januar 2022
  • Die Invalidenrenten werden innerhalb der nächsten zehn Jahre in das stufenlose Rentensystem überführt, sofern sie nicht bereits im Rahmen einer ordentlichen Revision angepasst worden sind.
  • Führt diese Änderung zu einer Reduktion der Invalidenrente, wird die alte Rente weiter bezahlt, bis sich der Invaliditätsgrad um 5 % oder mehr ändert oder auf 100 % erhöht.
Versicherte zwischen 30. vollendetem Lebensjahr und 54. vollendetem Lebensjahr am 1. Januar 2022
  • Die laufende Invalidenrente wird so lange weiter ausbezahlt, bis sich der Invaliditätsgrad um 5 % oder mehr ändert oder auf 100 % erhöht.
  • Eine Rentenrevision erfolgt nach dem neuen stufenlosen Rentensystem.
  • Die bisherige Invalidenrente bleibt auch dann bestehen, wenn das neue System zu einer Reduktion der Rente trotz Erhöhung des Invaliditätsgrades oder zu einer Erhöhung der Rente trotz Verminderung des Invaliditätsgrades führt.
Versicherte nach vollendetem 55. Lebensjahr am 1. Januar 2022
  • Die laufenden Renten dieser Versicherten werden nicht in das stufenlose Rentensystem überführt. Eine Rentenrevision wird nach dem alten System erfolgen.

Da diese gesetzlichen Änderungen nur im BVG-Obligatorium zwingend sind, hat der Stiftungsrat sich mit einigen Fragen zu befassen. Der Stiftungsrat muss sich überlegen, ob es für die Pensionskasse sinnvoll ist, auf das neue System umzusteigen, insbesondere bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung, oder ob es Sinn macht, das heutige System beizubehalten, oder ob das neue System nur für das BVG-Minimum eingeführt werden soll, während für den überobligatorischen Teil weiterhin das alte System gilt.

Alle diese Möglichkeiten haben ihre Vor- und Nachteile. Gewisse Optionen sind sodann in ihrer Umsetzung komplizierter als andere. Es muss eine Einzelfallbewertung vorgenommen werden, welche die konkrete Situation der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt. Es lässt sich aber bereits an dieser Stelle generell Folgendes festhalten:

  • Im Falle der Überführung in das neue stufenlose Rentensystem sind einige reglementarische Bestimmungen anzupassen. Die Versicherten müssen über diese Änderungen informiert werden. Der Stiftungsrat hat eng mit der Verwaltung zusammenzuarbeiten, um das neue System zu implementieren. Obwohl der Aufwand auf den ersten Blick beträchtlich erscheint, empfiehlt es sich, diese Option genauer in Betracht zu ziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass offenbar einige Rückversicherer bereits geplant haben, den Übergang zum neuen System ohne eine Prämienerhöhung umzusetzen.
  • Wird das alte Stufensystem beibehalten, sind die BVG-Mindestleistungen garantiert. Dies bedeutet, dass die reglementarische Invalidenrente nur dann angepasst wird, wenn sie tiefer wird als die BVG-Mindestinvalidenrente. Grösster Nachteil ist in diesem Fall der Umstand, dass die IV bzw. die Pensionskasse dann zwei unterschiedliche Systeme führen müssen. Während die meisten Pensionskassen bisher für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse auf die Entscheide der IV verwiesen haben, könnte die Beibehaltung des heutigen Systems zu Unsicherheit und Verwirrung bei den Versicherten führen, da eine Anpassung der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge im Falle einer Änderung des Invaliditätsgrades in der IV nicht mehr zwingend notwendig sein wird.
  • Die dritte Möglichkeit, d. h. das parallele Führen der beiden Systeme, ist unserer Meinung nach die am wenigsten empfehlenswerte Option. Grund dafür ist, dass diese Möglichkeit die Implementierung aller unter dem ersten Punkt genannten Faktoren erfordert und gleichzeitig zu Unsicherheit und Verwirrung bei der Versichertenkommunikation führen wird.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine gute Vorbereitung angesichts der Bedeutung dieser Gesetzesänderung und den sich daraus ergebenden Aufgaben essenziell ist. Wir empfehlen daher allen Pensionskassen, dieses Thema jetzt auf ihre Traktandenliste zu setzen und bereits im Vorfeld Gespräche mit den verschiedenen Akteuren aufzunehmen. Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie bei diesen Gesprächen.

Autoren

Senior Legal Consultant

Director, Retirement Switzerland

Related content tags, list of links Artikel
Contact us